Satzung der

Jagdgenossenschaft Schleswig

Homepage

Zurück zur Hauptseite der Jagdgenossenschaft

...zur Schleswig-Übersicht

 

 

 

Satzung
der Jagdgenossenschaft Schleswig

gemäß § 4 Abs. 3 des Jagdgesetzes des Landes Schleswig -
Holstein (LJG.) vom 13. Juli 1953 (GVOBL Schl.-H. 5.77)

§1
(1) Die Jagdgenossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Schleswig". Sie hat Ihren Sitz in Schleswig und ist gemäß § 4 Abs. 1 LJG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Aufsichtsbehörde ist der Landrat in Schleswig als Jagdbehörde (§ 4 Abs. 2 LJG).

§2
(1) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaften (Jagdgenossen) sind die jeweiligen Eigentümer der zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke ( §9 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes - BJG - i. d. F. vom 30. Marz 1961 - BGBL. I S. 304). Die zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücke sowie deren jeweilige Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster aufgeführt.
(2) Das Genossenschaftskataster wird vom Jagdvorstand auf Grund des vom Katasteramt geführten Liegenschaftskatasters aufgestellt.
(3)Der Jagdvorstand hält das Genossenschaftskataster auf dem laufenden.

§3
(1)Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen Sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.
(2)Sie kann zur Erfullung ihrer Aufgaben Umlagen von den Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flacheninhalts ihrer beteiligten Grundstücke erheben.

§4
(1) Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdvorstand und die Genossenschaftsversammlung.

§5
(1) Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern, von denen der eine als standiger Vertreter des Jagdvorstehers und der andere als Kassenverwalter zu wahlen sind. Die Amtszeit des Jagdvorstandes betragt vier Jahre. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Jagdvorstandes tatig. Der neue Jagdvorstand ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Amtszeit des alten Jagdvorstandes zu wahlen.
(2) Bei des Wahl des Jagdvorstandes sind gleichzeitig zwei Stellverkreter
zu wählen.
(3)Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können ihre baren Auslagen, soweit sie angemessen und unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen.

§6
(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten und ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden.
(2) Der Jagdvorstand fäßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung kann nur unter den Vorsitz des Jagdvorstehers oder seines ständigen Vertreters erfolgen.
(3) Kein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder seinem Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschaftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(4) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung unterliegen (§8), entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fallen hat der Jagdvorsteher alsbald die Zustimmung der Jagdgenossenschaft einzuholen.
(5) Über Beschlusse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern zu unterzeichnen.
(6) Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu
erfüllen:
a) Anlegen und Fuhren des Genossenschaftskatasters sowie der Stimmliste,
b) Einberufung und Leitung der Genossenschaftsversammlung
c) Ausfuhren der Genossenschaftsbeschlusse,
d) Fiihren der Kassengeschafte,
e) Aufstellen und Vorlage des Haushaltsplanes und Vorlage der Jahresrechnung,
f) Aufstellen des Verteilungsplanes und der Beitragsliste,
g) Beaufsichtigung der Angestellten und Überwachung der Einrichtungen,
h) Fiihren des Schriftwechsels und Beurkunden von Beschlusser~,
i)Vornahme der Bekanntmachungen.

§7
(1) Innerhalb von zwei Jahren findet mindestens eine Genossenschaftsversammlung statt.
(2) Außerordentliche Versammlungen sind vom Jagdvorsteher einzuberufen, wenn dieses von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.
(3) Alle Versammlungen sind vom Jagdvorsteher unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung einzuberufen.
(4) In der Genossenschaftsversammlung kann sich jeder Jagdgenosse durch einen anderen Jagdgenossen, seinen Ehegatten oder einen Verwandten in gerader oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad vertreten lassen. Er bedarf hierzu einer schriftlichen Vollrnacht. Die von einem Jagdgenossen vertretene eigene Grundflache zuzuglich der Grundfläche der von ihm vertretenen Jagdgenossen darf ein Drittel der Grundflache des gemeinschaftlichen Jagdbezirks nicht uberschreiten.
(5) Ein Jagdgenosse kann nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken und wahrend der Beratung und Entscheidung anwesend sein, wenn die Entscheidung ihrn selbst oder seinem Ehegatten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(6) Eine Versammlung ist beschlulussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Genossen vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stirnmen beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
(7)Über die Beschlusse der Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss hervorgehen, wie viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Jagdgenossen fur die Beschlussfassung stimmten und wie groß die von diesen vertretende Fläche war. Die Niederschrift ist von dem Jagdvorsteher und einem Beisitzer zu unterzeichnen. Von der Niederschrift ist dem Landrat als Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Genossenschaftsversammlung eine beglaubigte Abschrift einzureichen.

§8
(1) Die Genossenschaftsversammlung wählt den Jagdvorstand und die Stellvertreter (§5 Abs. 1 und 2). Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der anwesenden und vertretenden Jagdgenossen; gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf, sonst durch Stimmzettel.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über:
a) Art und Nutzung der Jagd ( §10 BJG) (Verpachtung, Verpachtungsbeschränkung auf den Kreis der Jagdgenossen, Jagdausubung durch angestellte Jäger, Ruhen der Jagd),
b) Verwendung des Ertrages aus der Jagdnutzung,
c) Erhebung und Verwendung von Umlagen,
d) Anstellung von Personal,
e) Festsetzung der dem Jagdvorstand und etwaigen Angestellten zu gewährenden Entschädigung,
f) Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
g) Rechnungsprüfung und Entlastungserteilung,
h) Übertragung der Kassenführung auf die Ämter,
i)Satzungsänderungen.

§9
(1) Der Anteil der Jagdgenossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flacheninhalts ihrer beteiligten Grundstücke.
(2) Zur Festsetzung des Anteils der Jagdgenossen stellt der Jagdvcrstand einen Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf. Jedes Verzeichnis ist zwei Wochen lang beim Jagdvorsteher zur Einsichtnahme der Jagdgenossen offentlich auszulegen. Die Auslegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
(3) Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Reinertrag nicht an die Jagdgenossen zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschlufi nicht zugestimmt hat, binnen eines Monats nach der Beschlussfassung die Auszahlung seines Anteiis verlangen. Jagdgenossen, die dem Beschluss über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht zugestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzufuhren. Der Jagdvorstand hat den Beschluss ortsüblich bekanntzumachen.

§10
(1)Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März.

§11
(1) Die für die Jagdgenossen bestimmten Bekanntmachungen werden in ortsüblicher Weise vorgenommen. Fur die Bekannttnachung langerer Schriftstucke usw. genugt die Bekanntmachung des Ortes, an dem das Schriftstück eingesehen werden kann.
(2)Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntrnachungen werden in einer am Sitz der Genossenschaft verbreiteten Tageszeitung oder im Kreisblatt veröffentlicht.


Schleswig, den 12. Juli 1968
Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 12. Juli 1968, in der 8 Genossen mit einer Grundflache von 638,51 ha
vertreten waren, beschlossen worden.
Der Jagdvorstand
gez. Ehrich
(Jagdvorsteher)
gez. Kuhl gez. Untied
(Beisitzer)

 

 

 

Seitenanfang


zuletzt akualisiert am 29.November 2000 von Thorsten Dahl Impressum