BRÜDERLE: Grün-Rot stolpert der F.D.P. hinterher


In seiner Rede zu TOP 14 (Gesetzentwurf der F.D.P. zum Sparkassengesetz) sagte der Vorsitzende der F.D.P.-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:

"Das Thema Kommunen beschäftigt zur Zeit die Landespolitik vor allem im Zusammenhang mit dem Thema Standards und der Diskussion um den Eingriff des Landes in den Kommunalen Finanzausgleich. Zu diesem Themenkomplex gehört auch der heute zur Debatte stehende Gesetzentwurf der F.D.P.. Das mag überraschen, wird doch im Augenblick die öffentliche Debatte vom Streit zwischen der EU-Kommission und der WestLB über die marktkonforme Verzinsung des Eigenkapitals beherrscht. Die Sparkassen sind von diesem Rechtsstreit nicht betroffen.

Anders als den Landesbanken wurden den Sparkassen keine Vermögenswerte durch ihre Gewährträger zugeführt. Außerdem hat die EU-Kommission zu verstehen gegeben, dass sie zwar auch ein beihilferechtliches Problem mit Anstaltslast und Gewährträgerhaftung sieht, die unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten aber nicht überprüft werden, wenn sie ihre Tätigkeit auf regionale Märkte begrenzen. Es geht der F.D.P. darum, den kommunalen Gewährträgern, den Gemeinden, Kreisen und Zweckverbänden mehr Spielräume bei der rechtlichen Ausgestaltung der Tätigkeit der Sparkassen zu geben.

Aus diesem Grund soll es zukünftig möglich sein, existierende Sparkassen in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und in einem ersten Schritt bis zu 49% der Anteile an Dritte zu veräußern. Ziel des Gesetzentwurfes ist nicht, wie im Vorfeld bereits gemunkelt wurde, die Zerschlagung der örtlichen Sparkassen oder ein Ausverkauf der Sparkassen an die Privatbanken. Es ist ein gerne und weit verbreiteter Irrglaube, dass allein die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts die Sparkassen von allen anderen Banken unterscheidet und deshalb die Abschaffung der Anstaltsform gleichbedeutend mit der Abschaffung der Sparkasse ist.

Ein Blick in die schleswig-holsteinische Sparkassenlandschaft genügt. Neben Anstalten des öffentlichen Rechts finden sich zwei Stiftungen, ein wirtschaftlicher Verein und eine Aktiengesellschaft. Das ist eine schleswig-holsteinische Besonderheit, die aber allen Skeptikern klar machen dürfte, dass es durchaus eine Sparkasse in Form einer Aktiengesellschaft geben kann, ohne dass die Sparkassenwelt zusammen bricht.

Das ist eigentlich auch sehr einfach nachvollziehbar. Die herrschende Meinung der Rechtswissenschaft postuliert, dass alle staatlichen Ebenen bei der Wahl der Rechtsform ihrer Einrichtungen frei sind, missbräuchliche Formwahlen einmal ausgeklammert. Diese Wahlfreiheit haben auch die Kommunen bei der Bestimmung der Rechtsform ihrer Sparkassen. Eine Beschränkung der Zulässigkeit der Rechtsform der AG auf die Umwandlung einer bestehenden Sparkasse ist ausreichend, da mit Neugründungen zumindest im Augenblick nicht zu rechnen ist.

Der Wahl der Rechtsform sind aber gerade bei den Sparkassen Schranken gesetzt. Die konkrete rechtliche und insbesondere satzungsrechtliche Ausgestaltung der Sparkasse ist entscheidend dafür, dass auch die AG weiterhin die Funktion einer Sparkasse erfüllen kann. Grundsätzlich ist festzustellen, dass es eine feststehende Definition des Begriffes Sparkasse nicht gibt. Gleichwohl gibt es Strukturmerkmale, die jede Einrichtung erfüllen muss, wenn sie als Sparkasse anerkannt werden will.

· Der öffentliche Auftrag
· Die kommunale Bindung in Verbindung mit dem Regionalprinzip
· Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen respektive Kaufleute

Aus Art. 28 des Grundgesetzes fließt den Gemeinden - neben anderen - die Befugnis zu, sich wirtschaftlich zu betätigen und in Erfüllung eines "öffentlichen Zwecks" Sparkassen zu betreiben. Eine Entkommunalisierung der Kreditwirtschaft fände, so die herrschende juristische Meinung, ihre Grenze im verfassungsrechtlich garantierten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung.

Auf der anderen Seite fordert die enge Anbindung der Sparkasse an die kommunalen Träger zum einen die Beschränkung auf das Hoheitsgebiet des Trägers, die Erfüllung eines öffentlichen Zwecks, wie er etwa in der Legaldefinition des § 35 des Landesparkassengesetzes zu finden ist und, für die AG von entscheidender Bedeutung, ausreichende Einflussmöglichkeiten des kommunalen Trägers auf die Sparkasse. Aus diesem Grund ist eine Begrenzung des Anteils von Dritten auf 49% unumgänglich.

Nur die Sicherstellung einer kommunalen Mehrheit im Aufsichtsrat der AG stellt die verfassungsrechtlich gebotene enge Bindung an den kommunalen Mehrheitsaktionär der Sparkassen-AG sicher. Mit der Mehrheit im Aufsichtsrat ist auch sichergestellt, dass die Satzung der AG nach den Vorgaben des kommunalen Mehrheitsaktionärs gestaltet wird. Auch die Eingliederung in den Sparkassen- und Giroverband ist durch die Umwandlung nicht gefährdet. So wie in der Sparkasse Mittelholstein AG geschehen, wird die Satzung der AG über die bereits beschriebene Mehrheit im Aufsichtsrat so gestaltet, dass sie den Anforderungen an die Mitgliedschaft im Verband genügt.

Der Wegfall der Gewährträgerhaftung ließe sich, falls überhaupt gewünscht, durch eine Bürgschaft oder Garantieerklärung kompensieren. Die F.D.P.-Fraktion hat bewusst einen Gesetzentwurf und nicht nur einen Entschließungsantrag in den Landtag eingebracht. Dabei ist meiner Fraktion klar, dass es noch viele rechtliche Detailfragen zu klären gilt und Änderungen am Entwurf wahrscheinlich sind. Meiner Fraktion ist es ein Anliegen, in einem eigenen Gesetzentwurf die zentralen Änderungen selbst zu formulieren.

Die Vorarbeiten zusammen mit dem wissenschaftlichen Dienst des Landtages, dem ich an dieser Stelle ausdrücklich danken möchte, haben gezeigt, dass für die Klärung von Detailfragen der Sachverstand der Kommunalaufsicht und der Kommunalen Spitzenverbände unbedingt notwendig ist. Ich möchte an dieser Stelle stichpunktartig nur folgende Fragen nennen: Kann die Sparkassen-AG weiterhin den Namen Sparkasse tragen?

Das Kreditwesengesetz spricht in § 40 davon, dass nur diejenigen Einrichtungen, die bei in Kraft treten des KWG als Sparkasse bereits existierten, auch den Namen Sparkasse tragen dürfen. Die Meinungen unter Juristen gehen auseinander, ob auch in eine AG umgewandelte Sparkassen den Namen Sparkasse weiterhin tragen dürfen. Es ist zu klären, ob die Gemeinde- beziehungsweise die Kreisordnung geändert werden muss.

Die F.D.P.-Fraktion ist nach einer ersten überschlägigen Prüfung der Meinung, dass dies nicht notwendig ist, aber eine abschließende Prüfung ist auf jeden Fall durchzuführen. Es ist auch zu klären, ob die Satzung einer AG durch die Sparkassenaufsicht des Innenministeriums überhaupt genehmigungsfähig ist oder ob es, wie auch bei der Regelung der Beteilungsverhältnisse der Sparkassen-AG, zu Kollisionen mit den bundesrechtlichen Regelungen des Aktienrechts kommen kann.

Für sehr große Institute ist außerdem noch zu fragen, welchen Einfluss das Mitbestimmungsgesetz auf die Durchsetzung des kommunalen Einflusses im Aufsichtsrat der AG hat. Die Bankenwelt steht vor tiefgreifenden Umbrüchen, liebe Kolleginnen und Kollegen. Die Einführung des EURO wird einen europäischen Bankenmarkt schaffen, der die Frage nach einer optimalen Betriebsgröße weiter verschärfen wird.

Neue Kommunikationstechniken werden es schon bald völlig uninteressant werden lassen, ob die Bank in Schleswig-Holstein, in Deutschland, in Europa oder sonst irgendwo in der Welt sitzt. Standardprodukte werden von weltweit operierenden Unternehmen angeboten werden. Denen ist es im Zweifel völlig egal, ob und in welcher Form in Deutschland Sparkassen existieren. Die Sparkassen spüren diese Entwicklungen schon heute. Warten wir nicht, bis uns andere davon eilen.

Wer verändern möchte, darf nicht der letzte sein, der auf den Zug aufspringt. Er muss in der Lokomotive sitzen. Der Gesetzentwurf der F.D.P. schafft für die Sparkassen durch die Möglichkeit zur Beteiligung von Minderheitspartnern neue strategische Optionen, ohne bisherige Strukturen der Sparkassenorganisation zu zerstören. Er vergrößert die kommunalen Handlungsspielräume und schafft für die Sparkassenträger die Möglichkeit, mit dem Erlös der Teilprivatisierung der Sparkassen auch Altschulden zu tilgen und damit neue finanzielle Spielräume zu gewinnen.

Auch das sollte gerade vor dem Hintergrund des Griffs des Landes in die Kassen der Kommunalen Familie nicht vergessen werden. Wer glaubt, die jetzige rechtliche Regelung sei der Stein des Weisen, dem möchte ich eine Passage aus einer Dissertation über die Möglichkeit einer Teilprivatisierung von Sparkassen mit auf den Weg geben:

"Weder der öffentliche Auftrag der Sparkassen, noch ihre kommunale Bindung, das Regionalprinzip, die sonstigen Geschäftsbeschränkungen oder der Verbund innerhalb der Sparkassenorganisation stellen sich als zwangsläufige oder gar ausschließliche Konsequenzen der öffentlichen Rechtsform dar. Bei entsprechender Anpassung des Sparkassenrechts lassen sich diese >>Essentials<< ohne weiteres auch für Sparkassen-AGen aufrechterhalten. Daraus folgt: die anstaltliche Rechtsform prägt Sparkassen nicht derart, dass ein Wechsel identitätsverändernd wirken würde."

Und weiter heißt es: "Im übrigen beinhaltet die Aufhebung der vorkonstitutionellen Festlegung der kreditwirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden auf öffentlich-rechtliche Unternehmen bei Eröffnung der Möglichkeit, auch die Rechtsform einer AG wählen zu können, eine Stärkung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung."

Wir sollten angesichts der europäischen Diskussion im Ausschuss zügig, aber ohne jede Hektik, vor allen Dingen aber unspektakulär über die künftigen Möglichkeiten der Sparkasse im Land diskutieren."


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