BRÜDERLE: Grün-Rot stolpert der F.D.P. hinterher
In seiner
Rede zu TOP 14 (Gesetzentwurf der F.D.P. zum Sparkassengesetz) sagte der Vorsitzende
der F.D.P.-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki:
"Das Thema Kommunen beschäftigt zur Zeit die Landespolitik vor allem im Zusammenhang
mit dem Thema Standards und der Diskussion um den Eingriff des Landes in den
Kommunalen Finanzausgleich. Zu diesem Themenkomplex gehört auch der heute zur
Debatte stehende Gesetzentwurf der F.D.P.. Das mag überraschen, wird doch im
Augenblick die öffentliche Debatte vom Streit zwischen der EU-Kommission und
der WestLB über die marktkonforme Verzinsung des Eigenkapitals beherrscht. Die
Sparkassen sind von diesem Rechtsstreit nicht betroffen.
Anders als den Landesbanken wurden den Sparkassen keine Vermögenswerte durch
ihre Gewährträger zugeführt. Außerdem hat die EU-Kommission zu verstehen gegeben,
dass sie zwar auch ein beihilferechtliches Problem mit Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
sieht, die unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten aber nicht überprüft
werden, wenn sie ihre Tätigkeit auf regionale Märkte begrenzen. Es geht der
F.D.P. darum, den kommunalen Gewährträgern, den Gemeinden, Kreisen und Zweckverbänden
mehr Spielräume bei der rechtlichen Ausgestaltung der Tätigkeit der Sparkassen
zu geben.
Aus diesem Grund soll es zukünftig möglich sein, existierende Sparkassen in
eine Aktiengesellschaft umzuwandeln und in einem ersten Schritt bis zu 49% der
Anteile an Dritte zu veräußern. Ziel des Gesetzentwurfes ist nicht, wie im Vorfeld
bereits gemunkelt wurde, die Zerschlagung der örtlichen Sparkassen oder ein
Ausverkauf der Sparkassen an die Privatbanken. Es ist ein gerne und weit verbreiteter
Irrglaube, dass allein die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts die
Sparkassen von allen anderen Banken unterscheidet und deshalb die Abschaffung
der Anstaltsform gleichbedeutend mit der Abschaffung der Sparkasse ist.
Ein Blick in die schleswig-holsteinische Sparkassenlandschaft genügt. Neben
Anstalten des öffentlichen Rechts finden sich zwei Stiftungen, ein wirtschaftlicher
Verein und eine Aktiengesellschaft. Das ist eine schleswig-holsteinische Besonderheit,
die aber allen Skeptikern klar machen dürfte, dass es durchaus eine Sparkasse
in Form einer Aktiengesellschaft geben kann, ohne dass die Sparkassenwelt zusammen
bricht.
Das ist eigentlich auch sehr einfach nachvollziehbar. Die herrschende Meinung
der Rechtswissenschaft postuliert, dass alle staatlichen Ebenen bei der Wahl
der Rechtsform ihrer Einrichtungen frei sind, missbräuchliche Formwahlen einmal
ausgeklammert. Diese Wahlfreiheit haben auch die Kommunen bei der Bestimmung
der Rechtsform ihrer Sparkassen. Eine Beschränkung der Zulässigkeit der Rechtsform
der AG auf die Umwandlung einer bestehenden Sparkasse ist ausreichend, da mit
Neugründungen zumindest im Augenblick nicht zu rechnen ist.
Der Wahl der Rechtsform sind aber gerade bei den Sparkassen Schranken gesetzt.
Die konkrete rechtliche und insbesondere satzungsrechtliche Ausgestaltung der
Sparkasse ist entscheidend dafür, dass auch die AG weiterhin die Funktion einer
Sparkasse erfüllen kann. Grundsätzlich ist festzustellen, dass es eine feststehende
Definition des Begriffes Sparkasse nicht gibt. Gleichwohl gibt es Strukturmerkmale,
die jede Einrichtung erfüllen muss, wenn sie als Sparkasse anerkannt werden
will.
· Der öffentliche Auftrag
· Die kommunale Bindung in Verbindung mit dem Regionalprinzip
· Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen respektive Kaufleute
Aus Art. 28 des Grundgesetzes fließt den Gemeinden - neben anderen - die Befugnis
zu, sich wirtschaftlich zu betätigen und in Erfüllung eines "öffentlichen Zwecks"
Sparkassen zu betreiben. Eine Entkommunalisierung der Kreditwirtschaft fände,
so die herrschende juristische Meinung, ihre Grenze im verfassungsrechtlich
garantierten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung.
Auf der anderen Seite fordert die enge Anbindung der Sparkasse an die kommunalen
Träger zum einen die Beschränkung auf das Hoheitsgebiet des Trägers, die Erfüllung
eines öffentlichen Zwecks, wie er etwa in der Legaldefinition des § 35 des Landesparkassengesetzes
zu finden ist und, für die AG von entscheidender Bedeutung, ausreichende Einflussmöglichkeiten
des kommunalen Trägers auf die Sparkasse. Aus diesem Grund ist eine Begrenzung
des Anteils von Dritten auf 49% unumgänglich.
Nur die Sicherstellung einer kommunalen Mehrheit im Aufsichtsrat der AG stellt
die verfassungsrechtlich gebotene enge Bindung an den kommunalen Mehrheitsaktionär
der Sparkassen-AG sicher. Mit der Mehrheit im Aufsichtsrat ist auch sichergestellt,
dass die Satzung der AG nach den Vorgaben des kommunalen Mehrheitsaktionärs
gestaltet wird. Auch die Eingliederung in den Sparkassen- und Giroverband ist
durch die Umwandlung nicht gefährdet. So wie in der Sparkasse Mittelholstein
AG geschehen, wird die Satzung der AG über die bereits beschriebene Mehrheit
im Aufsichtsrat so gestaltet, dass sie den Anforderungen an die Mitgliedschaft
im Verband genügt.
Der Wegfall der Gewährträgerhaftung ließe sich, falls überhaupt gewünscht, durch
eine Bürgschaft oder Garantieerklärung kompensieren. Die F.D.P.-Fraktion hat
bewusst einen Gesetzentwurf und nicht nur einen Entschließungsantrag in den
Landtag eingebracht. Dabei ist meiner Fraktion klar, dass es noch viele rechtliche
Detailfragen zu klären gilt und Änderungen am Entwurf wahrscheinlich sind. Meiner
Fraktion ist es ein Anliegen, in einem eigenen Gesetzentwurf die zentralen Änderungen
selbst zu formulieren.
Die Vorarbeiten zusammen mit dem wissenschaftlichen Dienst des Landtages, dem
ich an dieser Stelle ausdrücklich danken möchte, haben gezeigt, dass für die
Klärung von Detailfragen der Sachverstand der Kommunalaufsicht und der Kommunalen
Spitzenverbände unbedingt notwendig ist. Ich möchte an dieser Stelle stichpunktartig
nur folgende Fragen nennen: Kann die Sparkassen-AG weiterhin den Namen Sparkasse
tragen?
Das Kreditwesengesetz spricht in § 40 davon, dass nur diejenigen Einrichtungen,
die bei in Kraft treten des KWG als Sparkasse bereits existierten, auch den
Namen Sparkasse tragen dürfen. Die Meinungen unter Juristen gehen auseinander,
ob auch in eine AG umgewandelte Sparkassen den Namen Sparkasse weiterhin tragen
dürfen. Es ist zu klären, ob die Gemeinde- beziehungsweise die Kreisordnung
geändert werden muss.
Die F.D.P.-Fraktion ist nach einer ersten überschlägigen Prüfung der Meinung,
dass dies nicht notwendig ist, aber eine abschließende Prüfung ist auf jeden
Fall durchzuführen. Es ist auch zu klären, ob die Satzung einer AG durch die
Sparkassenaufsicht des Innenministeriums überhaupt genehmigungsfähig ist oder
ob es, wie auch bei der Regelung der Beteilungsverhältnisse der Sparkassen-AG,
zu Kollisionen mit den bundesrechtlichen Regelungen des Aktienrechts kommen
kann.
Für sehr große Institute ist außerdem noch zu fragen, welchen Einfluss das Mitbestimmungsgesetz
auf die Durchsetzung des kommunalen Einflusses im Aufsichtsrat der AG hat. Die
Bankenwelt steht vor tiefgreifenden Umbrüchen, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Die Einführung des EURO wird einen europäischen Bankenmarkt schaffen, der die
Frage nach einer optimalen Betriebsgröße weiter verschärfen wird.
Neue Kommunikationstechniken werden es schon bald völlig uninteressant werden
lassen, ob die Bank in Schleswig-Holstein, in Deutschland, in Europa oder sonst
irgendwo in der Welt sitzt. Standardprodukte werden von weltweit operierenden
Unternehmen angeboten werden. Denen ist es im Zweifel völlig egal, ob und in
welcher Form in Deutschland Sparkassen existieren. Die Sparkassen spüren diese
Entwicklungen schon heute. Warten wir nicht, bis uns andere davon eilen.
Wer verändern möchte, darf nicht der letzte sein, der auf den Zug aufspringt.
Er muss in der Lokomotive sitzen. Der Gesetzentwurf der F.D.P. schafft für die
Sparkassen durch die Möglichkeit zur Beteiligung von Minderheitspartnern neue
strategische Optionen, ohne bisherige Strukturen der Sparkassenorganisation
zu zerstören. Er vergrößert die kommunalen Handlungsspielräume und schafft für
die Sparkassenträger die Möglichkeit, mit dem Erlös der Teilprivatisierung der
Sparkassen auch Altschulden zu tilgen und damit neue finanzielle Spielräume
zu gewinnen.
Auch das sollte gerade vor dem Hintergrund des Griffs des Landes in die Kassen
der Kommunalen Familie nicht vergessen werden. Wer glaubt, die jetzige rechtliche
Regelung sei der Stein des Weisen, dem möchte ich eine Passage aus einer Dissertation
über die Möglichkeit einer Teilprivatisierung von Sparkassen mit auf den Weg
geben:
"Weder der öffentliche Auftrag der Sparkassen, noch ihre kommunale Bindung,
das Regionalprinzip, die sonstigen Geschäftsbeschränkungen oder der Verbund
innerhalb der Sparkassenorganisation stellen sich als zwangsläufige oder gar
ausschließliche Konsequenzen der öffentlichen Rechtsform dar. Bei entsprechender
Anpassung des Sparkassenrechts lassen sich diese >>Essentials<< ohne weiteres
auch für Sparkassen-AGen aufrechterhalten. Daraus folgt: die anstaltliche Rechtsform
prägt Sparkassen nicht derart, dass ein Wechsel identitätsverändernd wirken
würde."
Und weiter heißt es: "Im übrigen beinhaltet die Aufhebung der vorkonstitutionellen
Festlegung der kreditwirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden auf öffentlich-rechtliche
Unternehmen bei Eröffnung der Möglichkeit, auch die Rechtsform einer AG wählen
zu können, eine Stärkung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf
kommunale Selbstverwaltung."
Wir sollten angesichts der europäischen Diskussion im Ausschuss zügig, aber
ohne jede Hektik, vor allen Dingen aber unspektakulär über die künftigen Möglichkeiten
der Sparkasse im Land diskutieren."