
Auszug aus der Gebührensatzung für
die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kahleby-Moldenit,
die vollständige Satzung kann im Kirchenbüro
angefordert werden.
Die Angaben auf dieser Seite ohne Gewähr.
§ 6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätte
a)
für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre: 246
b) für Särge über 1,20 m für 30
Jahre: 369
2. Wahlgrabstätte für 30 Jahre - je Grabbreite: 369
3. Rasen-Wahlgrabstätte für 30 Jahre - je Grabbreite - einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren und Rasenpflege: 1404,-
4. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre - je Grabbreite - einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren und Rasenpflege: 936,-
5. Besondere Grabstätte für nicht bestattungspflichtige Kinder für 20 jahre - je Bestattungsfall in einer Grabstelle: 90,-
6. Für die zusätzliche Beisetzung
a) einer Urne oder eines Kindersarges in einer
Reihengrabstätte: 120,-
b) einer Urne
oder eines Kindersarges in einer Wahlgrabstätte: 120,-
7. Wiedererwerb und Verlängerung von
Nutzungsrechten:
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs
oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren
unter Nr. 2 bis 4 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres
bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres
von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrchts wied für die gesamte Nutzungszeit im voraus erhoben.
II. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Entsorgung der Kränze und der überflüssigen Erde
1. Für eine Erdbestattung
a)
in einer Reihengrabstätte
Särge bis 1,20
m: 230,-
Särge über 1,20 m: 355,-
b) in einer Wahlgrabstätte
Särge
bis 1,20 m: 230,-
Särge über 1,20
m: 355,-
2. Für eine Urnenbeisetzung und für nicht bestattungspflichtige Kinder: 129,-
III. Sonstige Gebühren
1. Gebühr für die Benutzung der Ruhehalle je Sarg: 75,-
IV. Gebühren für Ausgrabungen
1. Für die Ausgrabung einer Leiche: 1775,-
2. Für die Ausgrabung einer Urne: 300,-
V. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Für Grabstätten je Jahr und Grabbreite: 13,-
Die Gebühr wird im voraus für ein Jahr erhoben und ist jeweils zum 1.1. des entsprechenden Jahres fällig, sie kann auch auf Antrag im voraus gezahlt werden. Diese Gebürh wir nicht erhoben bei Inanspruchnahme der besonderen Grabfläche für nicht bestattungspflichtige Kinder.
§ 7 Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen,
die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand
die zu entrichtende vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen
Aufwand fest.![]()
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