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STÖBERPRÜFUNG 1 – 3 (STP 1 – 3)
Die AZG hat auf der Sitzung am 07.03.2003 entschieden, als Pilotobjekt für den Zuständigkeitsbereich
des VDH die „Stöberprüfung“ in den Stufen 1 bis 3 zuzulassen. Sie ersetzt zur Zeit nicht
die jeweilige Abteilung „A“ der SchH-/VPG-Prüfungen.
Ein Ausbildungskennzeichen im Sinne der Schau- bzw. der Ausstellungsordnung, Zuchtordnung
und Körordnung wird nicht vergeben.
1. Prüfungsstufen für die Stöberprüfung
Die Anforderungen sind unterschiedlich abgestuft und der jeweiligen SchH-/VPG-Stufe angemessen.
Stufe Stöberfeldgröße Gegenstände Punkte Stöberzeit
1 20 x 30 m HF-eigene Gegenstände, 10 / 10 10 Minuten
2 / 10 x 3 x 1
Material = einheitlich erlaubt
1 Ggstd. links, 1 Ggstd. rechts
2 20 x 40 m Fremdgegenstände, 5 / 5 / 5/ 5 12 Minuten
4 / 10 x 3 x 1,
Material = unterschiedlich
2 Ggstde. links, 2 Ggstde. rechts
3 30 x 50 m Fremdgegenstände, 4 / 4 / 4 / 4 / 4 15 Minuten
5 / 5 x 3 x 1
Material = unterschiedlich
Ggstde. beliebig auslegen
2. Allgemeines
Zur Ablegung dieser Prüfung ist Vorbedingung, dass der betreffende Hund mindestens fünfzehn
Monate alt ist und die VDH-BH/VT-Prüfung abgelegt und bestanden hat.
Der HF meldet sich unter Nennung seines Namens und Angabe des Hundenamens und der Prüfungsstufe
in sportlicher Haltung beim LR. Danach geht er mit angeleintem Hund zur angewiesenen
Startposition und nimmt dort Grundstellung ein.
Zur Stöberarbeit wird der Hund abgeleint. Die Leine ist vom HF jedoch mitzuführen.
Jeglicher Zwang und Gewaltanwendung sind zu unterlassen.
Geringfügiges Überschreiten der Grenzen des Stöberfeldes ist nicht fehlerhaft.
Zuschauer müssen sich in einem angemessenen Abstand zum Stöberfeld aufhalten.
3. Beschaffenheit des Geländes für die Stöberarbeit
Untergrund: alle natürlichen Böden (Wiese, Acker, Waldboden). Baumbestand ist möglich. (Augensuche
muss möglichst verhindert werden, deshalb keinen kurzen Rasen oder andere ähnliche
Flächen.)
Das Stöberfeld soll vor dem Auslegen/Auswerfen der Gegenstände von Personen mehrfach
kreuz und quer begangen werden, um beim Auslegen keine „Fährten“ zu hinterlassen.
Eine Abgrenzung des Stöberfeldes durch Markierungspfähle o. ä. soll nicht erfolgen.
4. Gegenstände
Material: Holz, Leder, Kunstleder, Textil
Ausgelegte Gegenstände dürfen in Form und Farbe nicht wesentlich vom Geländeuntergrund
abheben und sollen nicht sichtbar ausgelegt werden.
Die Gegenstände werden vom LR ausgelegt.
HF und Hund müssen sich bei Auslegen der Gegenstände außer Sicht befinden.
Es ist keine Liegezeit für die Gegenstände vorgeschrieben. Mit dem Ansatz kann sofort nach
dem Auslegen begonnen werden.
5. Ansetzen des Hundes zum Stöbern
Die gedachte Mittellinie und die Umrisslinien des Stöberfeldes werden dem HF vom LR angegeben.
Zu Beginn ist eine kurze Konditionierung des Hundes auf der gedachten Mittellinie des Stöberfeldes
erlaubt.
Der HF bewegt sich auf der gedachten Mittellinie. Er darf diese nur zum Aufheben des vom Hund
verwiesenen Gegenstandes kurz verlassen. Anschließend wird der Hund von der Mittellinie aus
erneut zum Stöbern eingesetzt. Erlaubt sind Hör- und Sichtzeichen. Das Hörzeichen „Verloren“
kann ergänzt werden durch „Such“.
Stöbern mit „hoher Nase“ ist nicht fehlerhaft.
Die Stöberfläche kann mehrfach abgesucht werden.
6. Verhalten an den Gegenständen
Gegenstände müssen überzeugend verwiesen und dürfen vom Hund nicht berührt werden. Die
Gegenstände sind liegend zu verweisen.
Es sind keine Hörzeichen erlaubt, die den Hund am Gegenstand zum Hinlegen veranlassen. Hat
der Hund einen Gegenstand verwiesen, begibt sich der HF zum Hund, zeigt den Gegenstand
durch Hochheben dem LR an, begibt sich wieder zur gedachten Mittellinie und setzt dort den
Hund zur Fortsetzung der Stöberarbeit erneut ein.
Die Liegerichtung an den Gegenständen ist nicht vorgeschrieben. Der gefundene Gegenstand
muss jedoch im unmittelbaren Bereich der Vorderpfoten liegen.
Der HF tritt immer seitlich an den liegenden Hund heran und darf sich nicht vor den Hund stellen.
Kurzes Loben nach Hochheben des Gegenstandes ist erlaubt.
Nach dem Auffinden des letzten Gegenstandes ist der Hund anzuleinen. Danach erfolgen das
Vorzeigen der Gegenstände und die Abmeldung beim LR.
7. Bewertung
Die Höchstpunktzahl für die Stöberprüfung 1 – 3 beträgt jeweils 100 Punkte.
Zum Bestehen müssen mind. 70 Punkte erreicht werden.
Die Bewertungskriterien für alle 3 Stufen:
a) Führigkeit des Hundes 20 Punkte
(Befolgen der Hör- /Sichtzeichen des HF)
b) Spürintensität des Hundes 20 Punkte
(Bereitschaft intensiver Witterungsaufnahme)
c) Ausdauer 20 Punkte
(Anhalten des Spürtriebes bis zum Auffinden des Gegenstandes)
d) Verhalten des Hundeführers 20 Punkte
(Einwirkung auf den Hund)
e) Auffinden der Gegenstände 20 Punkte
(Überzeugendes Verweisen)
Höchstpunktzahl Vorzüglich Sehr Gut Gut Befriedigend Mangelhaft
100 Punkte 96 – 100 90 – 95 80 – 89 70 – 79 0 - 69
8. Ausführungsbestimmungen
Die Übung beginnt mit der Grundstellung am Rand des Stöberfeldes und endet mit der Abmeldung
beim LR. Die vom Hund gefundenen Gegenstände sind vorzuzeigen.
Positive Kriterien:
Gleichmäßiges, ruhiges und fließendes Arbeiten. Schnelles lösen vom HF. Unmittelbare Reaktion
auf Hörzeichen. Ausdauerndes und zielgerichtetes Arbeiten des Hundes. Weite Seitenschläge
des Hundes.
Fehlerhaft ist:
Aufnehmen des Gegenstandes durch den Hund. Gegenstände, die mit starker Führerhilfe angezeigt
werden, sind nicht zu bewerten.
Berühren des Gegenstandes 1 – 3 Punkte Entwertung
Vorzeitiges Aufstehen, unzulässige Hörzeichen 1 – 3 Punkte Entwertung
Verlassen der gedachten Mittellinie durch den HF 2 – 5 Punkte Entwertung
Mäusefangen, Entleeren o. ä. 4 – 8 Punkte Entwertung
Lustlose Arbeit des Hundes 4 – 8 Punkte Entwertung
Nach Überschreiten der vorgegebenen Stöberzeit ist die Arbeit abzubrechen. Die bis dahin erreichten
Punkte werden bewertet.
Weitere negative Bewertungskriterien sind:
Unruhiges Verhalten beim Verweisen, Bellen, unerlaubte Führerhilfen, weiträumiges Überschreiten
der Stöberfeldgrenzen durch den Hund.
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