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GHSV NEUMÜNSTER/TUNGENDORF Satzung
§ 1 Name:
Der Verein führt den Namen „Gebrauchshundesportverein Neumünster/Tungendorf“ von 1976, nachstehend G.H.S.V. Neum./Tungendorf genannt. Er ist am 13. März 1976 gegründet worden. Der Verein hat sich dem Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine (DVG - Sportverband für das Polizei- und Schutzhundwesen e.V.) und damit der zuständigen Kreis- bzw. Landesgruppe angeschlossen. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „ e.V.“.
§ 2 Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsfähigkeit:
Sitz des Vereines ist Neumünster, Groß Harrier Weg (Blocksberg). Gerichtsstand ist Neumünster. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Rechtsfähigkeit wird mit der Eintragung in das Vereinsregister erworben.
§ 3 Zweck:
Der Verein bezweckt den Zusammenschluß von Hundefreunden zur Förderung des Deutschen Polizei- und Schutzhundewesens, sowie der Ausbildung von Wasch-, Begleit-, Rettungs-, Polizei- und Schutzhunden. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit Behörden, Körperschaften und Unternehmen mit Dienst- und Wachhundgruppen an, ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Darüberhinaus fördert er die sportliche Betätigung seiner Mitglieder und unterstützt die Bestrebungen des Tierschutzes und des Deutschen Sportbundes, des Kreisjugendringes der Jugendbehörden.
§ 4 Aufgaben:
Aufgaben zur Erreichung des Vereinszweckes sind: a) Schaffung von Übungsplätzen und Geräten für die Ausbildung von Hunden. b) Anleitung und Überwachung der Ausbildung der Hunde seiner Mitglieder, c) Pflege der sportlicheen Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander. d) Durchführung von Prüfungen und sportlichen Wettbewerben mit Hunden. e) Betreuung der Jugendgruppen, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen.
§ 5 Mitgliedschaft:
Mitglied können alle Personen werden, die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme kann frühestensvier Wochen nach Bekanntgabe der Anmeldung auf einer Mitgliederversammlung durch geheime Abstimmung, bei einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zu erfolgen. Eine Begründung für die Ablehnung der Aufnahme kann vom Antragsteller nicht verlangt werden. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Die entsprechende Aufnahmegebühr und einen entsprechenden Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Geschäftsjahr ist bei der Aufnahme zu entrichten. Gewerbsmäßige Hundehändler werden nicht aufgenommen. Ferner werden keine Personen aufgenommen, die wegen irgendwelcher Vergehen aus dem Verband des DVG oder des VdH ausgeschlossen worden. sind.
§ 6 Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Dieses Recht ruht, solange sich das Mitglied mit seinem Beitrag mindestens 3 Monate in Verzug befindet.
§ 7 Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Richtlinien des Vereines und des Verbandes zu befolgen und seine Bestrebungen zu untersützen. b) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten, c) die Beiträge pünktlich zu entrichten, d) Das Vereinseigentum zu schonen, e) sich den Anordnungen der Ausbildungswarte zu fügen und bei Prüfungen und sontrigen Veranstaltungen den Anordnungen des Prüfungsleiters und Leistungsrichters zu folgen, f) die politische und konfessionelle Neutralität des Vereines und des Verbandes zu achten., g) die seuchenpolizeilichen Vorschriften bei Erkrankung des Hundes oder begründetem Verdacht genau zu beachten und seinen Hund einer vorschriftsmäßigen Impfung zu unterziehen, h) den Belangen des Tierschutzes vorbildlich nachzukommen, i) als Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wenn der Hund auf dem Übungsplatz oder bei Prüfungen geführt werden soll, j) sich an Arbeiten zum Aufbau, zur Erweiterung und Erhaltung der Platzanlage und ihrer Einrichtungen zu beteiligen, k) bei Pokalkämpfen die in den Richtlinien festgelegte Vereinskleidung zu tragen.
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft:
a) durch den Tod, b) durch die schriftliche Austrittserklärung zum Schluß eines Jahres, wenn diese mindestens bis zum 1.12. eines Jahres beim Vorstand eingegangen ist,
c) durch Ausschluß. Der Ausschluß kann erfolgen wenn: 1. Nichterfüllung der Beitragspflicht, wenn der Beitrag trotz schriftlicher Erinnerung mit Zahlungsfrist von 14 Tagen mehr als 6 Monate rückständig ist, 2. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder bei Bestrafung wegen eines Verbrechens oder Vergehens wegen unehrenhafter Handlungen. 3. groben Verstößen gegen die Ausbildungsregeln oder gegen die Mitgliedspflichten nach § 7 dieser Satzung oder bei vereins- und verbandsschädigendem Verhalten.
Der Ausschluß kann für einen bestimmten Zeitraum oder für immer erfolgen. Der Ausschluß erfolgt auf einer Hauptversammlung des Vereins, zu der das Mitglied mindestens 14 Tage vorher durch Einschreibebrief zu laden ist. Hierbei sind dem Mitglied die Gründe für den Antrag auf Ausschluß aus dem Verein schriftlich mitzuteilen. Bei der Einladung zu der Hauptversammlung muß den Mitgliedern der Antrag auf Ausschluß über die Tagesordnung mitgeteilt werden. Vor der Beschlußfassung muß dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu verteidigen. Gegen einen beschlossenen Ausschluß gibt es keine Berufung bei einer übergeordneten Stelle des Verbandes. Dem Mitglied bleibt es jedoch freigestellt, bei zuständigen Amtsgericht den Klageweg zu bestreiten. Der Verlust der Mitgliedschaft zieht den Verlust aller Ansprüche an Einrichtungen des Vereines oder Verbandes nach sich. Ausschlüsse auf Zeit bis zu 6 Wochen entscheidet der Vorstand.
§ 9 Organe des Vereines:
Organe des Vereines sind: a) der Geschäftsführende Vorstand b) der erweiterte Vorstand c) die Mitgliederversammlung d) Ehrenrat
§ 10 Vorstand:
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Geschäftsführer Der Verein wird i.S. des § 26 BGB vertreten durch jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. Der Gesamtvorstand besteht aus: dem geschäftsführenden Vorstand dem Kassenwart den Beisitzern dem Pressewart den Ausbildungswarten den Platz- u. Gerätewarten
§ 11 Amtsdauer:
Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht die Wahl durch Stimmzettel beantragt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus, ist auf einer außerordentlichen Hauptversammlung eine Ersatzwahl bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes vorzunehmen. Die Tätigkeit des gesamten Vorstandes ist eine ehrenamtliche, jedoch werden Vorstandsmitgliedern unmittelbar entstandene Auslagen gegen Nachweis vom Verein vergütet.
§ 12 Beschlüsse:
Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand tagen nach Bedarf. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 13 Kassenprüfer:
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer, von denen jährlich einer ausscheidet. Eine Wiederwahl ist erst nach einem weiteren Geschäftsjahr möglich. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu überprüfen und die Pflicht, einmal im Jahr, und zwar am Ende eines Geschäftsjahres, eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichetet, der darauffolgenden Monatsversammlung bzw. Hauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und mündlich zu erläutern.
§ 14 Mitgliederversammlung:
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist vom Vorstanbd eine Jahreshauptversammlung mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung muß enthalten: a) Verlesen und Genehmigung der Niederschrift der letzten Hauptversammlung b) Jahresbericht des Vorstandes c) Bericht der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstandes e) Fällige Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer f) Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr g) Verschiedenes Ehrenrat: I. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern II. Der Ehrenrat kann vom Vorstand und von jedem Mitglied angerufen werden. III. Der Ehrenrat entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern oder mit einem anderen Vereinsorgan über vereinsinterne Fragen, nachdem eine vorherige gütliche Beilegung durch ihn gescheitert ist. Außerdordentliche Hauptversammlungen sind mit gleicher Frist und in gleicher Form bei besonderen Anlässen oder auf Verlangen von einem Drittel der Vereinsmitglieder einzuberufen. Mitgliederversammlungen sollen möglichst monatlich stattfinden. Es genügt eine Mitteilung im Versammlungskalender des Mitteilungsblattes oder eine Bekanntgabe am schwarzen Brett. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Bei einer Verlegung der Versammlung ist mit einer Frist von einer Woche schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse wegen Auflösung des Vereins oder Wechsel des Verbandes müssen mit einer Mehrheit von 80% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime Abstimmung in schriftlicher Form mit Stimmzettel beantragt wird und mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Jedes Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme.Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Bei Mitgliedern, die mit der Zahlung des Beitrages mehr als drei Monate im Rückstand sind, ruht das Stimmrecht. Über jede Versammlung ist von einem der Beisitzer eine Niederschrift zu fertigen. Es kann vom Vorsitzenden auch ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftragt werden. Die Niederschrift muß in der nächsten Versammlung gleicher Art verlesen und von den teilnehmenden Mitgliedern genehmigt werden. Sie muß vom Vorsitzenden oder dessen Stallvertreter und vom Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 15 Beiträge
Die Jahreshauptversammlung legt den Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr fest. In diesem Beitrag müssen die Beiträge an den Verband und seine Gliederungen eingeschlossen sein. In dem Betrag an den Verband ist der kostenlose Bezug des Mitteilungsblattes „Der Poliezi- und Schutzhund“ eingeschlossen. Von Mitgliedern, die das allgemein jeden 2. Monat erscheinende Mitteilungsblatt nicht vom Vereinsheim abholen, können die Unkosten für die Zustellung besonders eingezogen werden. Der Jahresbeitrag kan in einmaligem Betrag oder in halbjährlichen Beträgen entrichtet werden. Hundebesitzer, die ihre Hunde von Mitgliedern des G.H.S.V. Neum./Tungendorf auf dessen Platzanlage ausbilden, sowie auf dessen Veranstaltungen führen lassen wollen, müssen selbst Mitglied des Vereines oder eines dem VdH bzw. DVG angeschlossenen Vereines sein. Unberührt hiervon bleiben die Bestimmungen des DVG/VdH.
§ 16 Vermögen
Das Vermögen des Vereines muß bei einer öffentlichen, mündelsicheren Bank angelegt werden. Es ist jedoch dem Kassenwart gestattet, einen angemessenen Betrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für etwa ein Vierteljahr in der Kasse zu führen. Die Höhe des Betrages bestimmt der Gesamtvorstand. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereines keine Zuwendungen aus Mitteln des G.H.S.V. Neumünster/Tungendorf erhalten.
§ 17 Rechtsstreitigkeiten
Bei Rechtstreitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern ist eine vereinsinterne Einigung anzustreben. Der ordentliche Rechtsweg bei Nichtzustandekommen einer Einigung bleibt den Parteien vorbehaltzen. Gerichtsstand ist Neumünster.
§ 18 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur eine Hauptversammlung beschließen. Ebenso den Zusammenschluß mit einem anderen Verein, den Wechsel der Landesgruppe oder des Verbandes. Die Einberufung dieser Versammlung muß unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher erfolgen. Die Auflösung des Vereines, Zusammenschluß mit einem anderen Verein, Wechsel der Landesgruppe oder des Verbandes kann nur mit 80%iger Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren. Das bei der Auflösung des Vereines vorhandene Vermögen und die Sachwerte fallen dem örtlich zuständigen Tierschutzverein zu.
§ 19 Richtlinien und Platzordnung:
Neben dieser Satzung hat der Verein Richtlinien und eine Platzordnung. Diese haben gleiche Verbindlichkeit für die Mitglieder, wie die Satzung.
§ 20 Satzungsänderungen:
Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn sie eine Hauptverssammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Bei der Einladung zu dieser Hauptversammlung müssen die vorgeschlagenen Satzungsänderungen den Mitgliedern mitgeteilt werden. Die Satzung tritt mit dem Datum der Jahreshauptversammlung 1985 sowie Änderungen 1990 in Kraft.
Neumünster im Juni 1990
gez. der Vorstand
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