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Verbrecherlisten aus Norddeutschland 1800-1870

Eine Einführung zur Charakteristik der Quellengattung "Verbrecherlisten"

Auf dieser Internetseite wird ein Einblick gegeben in die Genesis, Entwicklung und Charakteristik sogenannter Verbrecherlisten, ihre Vorgänger, ihre Nachfolger, ihren Zweck, ihre Qualität und Quantität. Schwerpunkt der Darlegungen sind die Listen aus dem norddeutschen Raum des 19.Jahrhunderts, speziell Verzeichnisse aus Schleswig-Holstein.

Aber auch verwandte Quellengattungen wie Steckbriefe, Gauner- und Diebslisten oder Fahndungsblätter werden am Rande in die Darstellung mit einbezogen, wenn es um Vergleiche, Unterschiede, Gemeinsamkeiten und Modifikationen der Verbrecherlisten geht.

Insgesamt soll die Quellengattung allgemein für die Forschung vorgestellt und anhand von Beispieleinträgen aufgezeigt werden, welche Auskünfte unterschiedlichster Art man diesen Ordinal- und Nominaldaten sowie Massenquellen entnehmen kann. Aber auch die Grenzen der Forschung mit Verbrecherlisten werden kurz vorgestellt.

I. Vorgeschichte

Vom 16. bis 19.Jahrhundert erschienen in vielen Teilen Deutschlands intern für den Behördengebrauch oder öffentlich als Buch gedruckte und auch ungedruckte Listen über Verbrecher, Herumstreifer, Malefikanten, Missetäter, Herumstromer, Delinquenten, Betrüger, Übeltäter, Vaganten, Vagabunden, Obdachlose, Gauner, Jauner, Zigeuner, Diebe, Räuber, Banden und Angehörige ethnischer (Sinti und Roma) oder religiöser (Hebräer) Gruppen.

Diese Listen, die ihre Vorläufer mit den Mordbrennerverzeichnissen und Steckbriefen bis ins 16.Jahrhundert zurückverfolgen können, wurden entweder nach Sachbetreffen [1] oder chronologisch [2] angelegt. Zum einen Teil ist ihre Entstehung allein auf die Einvernahme und die Verhöre gefaßter Verbrecher zurückzuführen. [3] Ein anderer Teil dieser Listen bringt dahingegen nur behördliche Beschreibungen von Malefikanten, die sich in Haft befunden haben; [4] einheitliche Richtlinien zur Erstellung dieser Listen gab es nicht.

Verwandt mit den Steckbriefen, die allerdings speziell zur Fahndung nach flüchtigen Missetätern ausgearbeitet wurden und die sich vielfach in den diversen frühneuzeitlichen Gesetz- und Verordnungsblättern der deutschen Kleinstaaten auffinden lassen, führten die Listen aufgrund ihrer Zusammenfassung und Systematisierung zu einer Professionalisierung in der Kriminalitätsbekämpfung.

II. Genesis und Absicht der Listen

Ihr Zweck war die behördliche Bereitstellung von Personenbeschreibungen und Täterbiographien von Menschen, die mit dem jeweiligen Gesetz ihres Vaterlandes in Konflikt geraten waren. Diese Beschreibungen sollten eine Erkennung und Identifizierung der Delinquenten im Wiederholungsfalle sichern, teilweise die Beziehungen im kochemer Milieu rekonstruieren und die Strafverfolgung auch über die engen Grenzen der deutschen Kleinstaaten hinweg verbessern. Die Entstehung der Listen fällt damit in eine Zeit, in der dem Strafprozeß die Mittel der Inquisition und der Folter abhanden gekommen war, anderderseits aber auch moderne erkennungsdienstliche Mittel wie die Photographie oder der Fingerabdruck noch nicht zur Verfügung standen.

Für die Herzogtümer Schleswig und Holstein wurde das Projekt dieser Listen zu Beginn des 19.Jahrhunderts realisiert. Ende April 1802 hatte die holsteinische Landesregierung unter der Deutschen Kanzlei zu Kopenhagen bemängelt, daß Malefikanten, insbesondere

Demnach wurde vorgeschlagen, daß sogleich bei der Verhaftung eines Delinquenten sofort oder zumindest am folgenden Tag ein Signalement (eine textlich gefaßte Personenbeschreibung) aufzunehmen sei, in dem eine vollständige Deskription der Person, die beherrschten Sprachen und Dialekte, auffallende Merkmale (unveränderliche Kennzeichen), Delikte und Strafen sowie die Namen, die sich die Verbrecher gegeben hatten (sic!), anzugeben waren. [5] Das heißt, daß die Namen offensichtlich nicht durch eigene Nachforschungen der Behörden in die Listen übernommen wurden; möglicherweise sind einige der Namen sogar bewußte Decknamen gewesen. Dieser Umstand, der in seiner Bedeutung nicht zu vernachlässigen ist, wird deutlich, wenn man sich die Signalements von Wiederholungstätern betrachtet, die zum Teil mit leichten Abänderungen in der Schreibweise der Namen verzeichnet wurden.

Listen dieser handschriftlichen Signalements mußten dann in Schleswig-Holstein ab 1802 in turnusmäßigen Abständen an die beiden schleswig-holsteinischen Oberdicasterien (Gerichtskollegien), die Oberkriminalgerichte zu Gottorf und Glückstadt, eingesandt werden. Territorial erstreckten sich die Listen auf Verhaftete in den Herzogtümern Schleswig und Holstein, die Stadt Altona, die Herrschaft Pinneberg und die Grafschaft Ranzau. [5]

In Gottorf und Glückstadt wurden die handschriftlichen Notizen der Beamten koordiniert, mit Anmerkungen versehen (beispielsweise über das Vorkommen in früheren Listen) und erstmals 1803 zum Druck gegeben. Dieser Druck, zuerst einmal, später dann zweimal jährlich, geschah jedoch nicht öffentlich, sondern ausschließlich für den Behördengebrauch, weil ein Bekanntwerden der Listen im kochemer Milieu zu erheblichen Fahndungseinbußen geführt hätte. [5]

Die Listen erschienen jeweils getrennt zeitlich parallel laufend für das Herzogtum Schleswig und das Herzogtum Holstein. Gedruckt wurden sie nur in geringer Auflage (in einer "hinlänglichen Anzahl") und unter den beiden Oberkriminalgerichten Gottorf und Glückstadt ausgetauscht, "damit sie allen und jeden Obrigkeiten mitgetheilet werden können". Offensichtlich hat sich der Austausch entgegen der obigen offiziellen Bemerkung aber nur auf diese beiden Territorien und Behörden beschränkt. Für diese Vermutung spricht die Tatsache, daß die Listen keinerlei Verweise auf Listen anderer Staaten enthalten. Zusätzlich waren allerdings 12 Exemplare an die Deutsche Kanzlei nach Kopenhagen einzusenden, deren dortige Verwendung unklar bleibt; möglicherweise sind sie von dort aus weiterverteilt worden. [5]

III. Inhalte und Qualität der Verbrecherlisten

Bei den schleswig-holsteinischen Verbrecherlisten handelt es sich um mit der Zeit ständig verbesserte Ausdrucksmittel sich langsam entwickelnder erkennungsdienstlicher Methoden der schleswig-holsteinischen Justiz- und Polizeibehörden, auch wenn diese nie soweit gediehen wie die in größeren Territorien gleichzeitig erscheinenden Polizei-Blätter.

Sie sind unterschiedlich umfangreich, unter verschiedenen Aspekten zusammengestellt, insgesamt also quantitativ und qualitativ höchst inhomogen. Kernstück fast aller Verzeichnisse waren sogenannte Signalements von jeweils mehreren Personen. Neben der Angabe von Alter, Vornamen und Nachnamen kann man in vielen Personenbeschreibungen auch Daten finden zu den Parametern Gaunernamen, Aliasnamen, Herkunft, Aufenthaltsort, Berufstätigkeit oder Subsistenzstrategie, Täterbiographie, Beziehungen im kochemer Netzwerk und zu anderen Malefikanten, früheren Strafen und Untersuchungsort.

Betrachtet man sich die Originaleinträge insgesamt, so fällt im Gegensatz zu den Gauner- und Diebslisten des 18.Jahrhunderts aus Südwestdeutschland eine größere räumliche Mobilität der Delinquenten auf. Dies hat direkte Rückwirkungen auf die Bedeutung der Listen.

Denn bei geringer räumlicher Mobilität wäre zu erwarten, daß die Beschriebenen aus dem Territorium stammten, indem sie auch verhaftet worden sind. Viele Malefikanten aber stammten (angeblich nach Eigenbekundungen) nicht aus Schleswig-Holstein, sondern kamen aus Niedersachsen, Vorpommern, Mecklenburg und Hamburg. Vereinzelt finden sich auch Ausländer aus Bayern, Westfalen, Sachsen, Thüringen, Schlesien, Ungarn et cetera.

Das relativ zahlreiche Vorkommen Auswärtiger erhöht die Wichtigkeit der Listen, weil man bei den dort Erwähnten nicht unbedingt davon ausgehen könnte, daß sie in schleswig-holsteinischen Verbrecherlisten genannt werden. Die Listen dürfen dadurch überregionale Bedeutung beanspruchen, wenn sich diese auch insgesamt wohl auf den norddeutschen Raum beschränkt.

IV. Beispiele für Originaleinträge in vollständiger Abschrift

Anhand einiger Beispiele soll die Charakteristik der Verbrecherlisten als auch verwandter Quellen dargestellt werden. An der folgenden Auswahl wird bereits deutlich, wie sehr sich die Inhalte der einzelnen Quellen unterscheiden können, aber auch, welche Auskünfte sie im Allgemeinen bereithalten. Sie setzen sich zusammen aus einem verarbeiteten Steckbrief, zwei Einträgen verschiedener Verbrecherlisten, einem Abschnitt aus einer Herumstreiferliste und zwei Einträgen aus einer Herumtreiberliste.

IV.1. Volltextbeispiel für den Eintrag einer Steckbriefliste von 1817

IV.2. Volltextbeispiel für den Eintrag einer Verbrecherliste von 1804/05 IV.3. Volltextbeispiel für den Eintrag einer Herumstreiferliste von 1799 IV.4. Volltextbeispiel für den Eintrag einer Verbrecherliste von 1817 V. Verbrecherlisten in der Quellenkritik

Verbrecherlisten besitzen eine Reihe von Charakteristika, die bei der Arbeit mit ihnen gewisse Rahmenbedingungen vorgeben. Diese müssen bei jeder Arbeit mit dieser Quellengattung beachtet werden. Zunächst handelt es sich bei den Signalements um Mischungen aus Selbstdarstellung und Selbstwahrnehmung (der Delinquenten) und ihrer Fremdwahrnehmung (durch die Obrigkeit). Wie der Auszug aus den Bestimmungen zur Einführung der Listen vom April 1802 zeigt, sind einige der Daten (so der Name des Malefikanten) von diesen erfragt worden, unterlagen daher der freien Gestaltungsmöglichkeit derselben und müssen nicht der Wahrheit entsprechen. Sie können Mittel zum Zweck sein, um bestimmte Situtationen vorzutäuschen, sie erfüllten die Funktion eines Gestaltungsmittels innerhalb verschiedenster Überlebensstrategien des Betroffenen.

Auch sind vermutlich die Aussagen zu den persönlichen Daten wie dem Namen, dem Alter, dem Familienstand, der Herkunft und dem bisherigen Lebensweg nach Angaben der Betreffenden zusammengestellt worden, sofern er oder sie nicht bereits anderweitig als straffällig aufgefallen war und sich daher behördlicherseits bereits eine Täterbiographie autark von Eigenaussagen der Betroffenen aufstellen ließ. Manchmal haben die nicht mehr ermittelbaren Verfasser der Listen und auch anderer darauf teilweise aufbauender Verzeichnisse diesem mißlichen Umstand Rechnung getragen, indem sie dann vor die eingeholten Auskünfte der Betroffenen ein "angeblich" setzten.

Außen vor bleiben in den Verbrecherlisten (im Gegensatz zu den Gauner- und Diebslisten des 18.Jahrhunderts) zudem fast vollständig die Komplizenaussagen, was wiederum Vor- und Nachteile in sich birgt: Die kochemer Netzwerke der Landstraße bleiben undeutlich und unterrepräsentiert, denn persönliche Blickwinkel innerhalb der Randgruppe allerdings bleiben größtenteils unberücksichtigt.

Beim äußeren Bild der Erscheinung waren die Behörden darauf aus, ein möglichst objektives Bild zu zeichnen. Dieses Bild beinhaltete auch nicht selten detaillierte Beschreibungen der Kleidung. In Anbetracht der Armut der damaligen sozialen Randgruppen ging man davon aus, daß die Betreffenden oftmals über Jahre hinweg dieselbe Kleidung trugen. Auch bei der Beschreibung der Physiognomie und des Habitus legten die Erkennungsdienstler, die freilich noch weit entfernt waren von einer einheitlichen erkennungsdienstlichen Methode und Rasterfahndung nach bestimmten Merkmalen, die bei allen Verhafteten erhoben worden wären, Wert auf ihre eigenen Untersuchungen und Beschreibungen in möglichst objektiver Art.

Vergleiche der Signalements von Wiederholungstätern zeigen indes, daß manche Beamten Wert auf bestimmte Kennzeichen legten, andere wiederum nicht. Auch variieren zum Teil die Größenangaben der Betreffenden oder die Herkunftsorte. Hierzu ein Beispiel eines 1847 und 1852 erfaßten Delinquenten:

Beide Signalements derselben Person (Nachfahren gleichen Namens leben heute in Kiel, Heide und Eckernförde) erschienen zwar in der gleichen Verbrecherliste, aber in einem zeitlichen Abstand von fünf Jahren. Während der erste Beamte beim Malefikanten noch ein Doppelkinn sah, wurde dies vom zweiten Beamten nicht mehr wahrgenommen. 1847 wurde bei dem Missetäter hellbraunes, 1852 dann blondes Haar festgestellt und auch bei der Beschreibung von Nase und Backen unterscheiden sich die Signalements deutlich, während die unveränderlichen Kennzeichen (Wangennarben) von beiden Beamten bemerkt wurde.

Selbst wenn man berücksichigt, daß sich der Beschriebene durch den natürlichen Alterungsprozeß verändert haben mag, erkennt man doch, daß die divergierenden Signalements vor allem auf unterschiedliche Wahrnehmungsmuster der erfassenden Obrigkeiten zurückzuführen war. Einen klar definierten und für alle Beamten verbindlichen Beschreibungskanon gab es zur Zeit der Verbrecherlisten daher noch nicht. [12] Dies trug neben der zwischen 1803 und 1860 stetig ansteigenden Anzahl und dem massenhaften Auftreten von Delinquenten mit dazu bei, daß sich die Fahndungserfolge in Grenzen hielten.

Am Rande sei bemerkt, daß neben unterschiedlichen Wahrnehmungsmustern der Beamten zum Teil auch massiv Vorurteile und Urteile in Fahnungsblätter eingerückt wurden, die wenig dienlich zur Ergreifung einer Person waren, trotzdem aber Eingang in gedruckte Schriften fanden. Diese Tendenz trifft zwar hauptsächlich auf Steckbriefe in Polizei-Blättern zu, ist aber auch dann und wann in den schleswig-holsteinischen Verbrecherlisten zu erkennen. Eines der in diesem Kontext markantesten Negativbeispiele bietet der Jurist v.Eggelkraut vom Königlich Bayerischen Landgericht zu Pfarrkirchen (Kreis Rottal-Inn, Niederbayern) im Jahre 1857:

Nach der Lektüre dieses Steckbriefes bleibt es doch sehr fraglich, ob diese Angaben dem erwünschten Fahndungserfolg dienlich gewesen sind!

Weiters ist bei der Arbeit mit Verbrecherlisten zu bedenken, daß sie keinen repräsentativen Durchschnitt der damaligen Bevölkerung oder einer bestimmten Gruppe der damaligen Gesellschaft zeichnen. Aufgenommen wurden in diesen Listen nicht einmal alle straffällig gewordenen Personen aus einem Sample "der Frauen", "der Männer", "der Hamburger", "der Welschen", "der 18jährigen", "der Barttträger", "der Adelsbetrüger" et cetera, sondern auch nur solche, deren Taten der Obrigkeit bekannt wurde, die das Verfahren überlebten und die in "Verhaft" kamen.

Bei einer naturgemäß unbekannt hohen Dunkelziffer der Delikte ist es daher nicht möglich, von "den Verbrechen" zu sprechen, die eine bestimmte Minderheit oder Randgruppe begangen hätte, denn die Listen bieten stets nur einen Ausschnitt aus der tatsächlichen Wirklichkeit.

An anderer Stelle wurde außerdem bereits darauf hingewiesen, daß ein weiterer kritischer Punkt in der allgemeinen Begriffsbezeichnung "des Verbrechers" liegt, die leicht beim heutigen Betrachter zur Fehleinschätzung führen kann; es sei daher an dieser Stelle ausdrücklich auf die gegebenen Erläuterungen der entsprechenden Seite über die Genesis des deutschen Gauner-Repertoriums hingewiesen.

VI. Fazit

Bibliographisch sind die norddeutschen Verbrecherlisten und ihre Abarten, Vorgänger und Fortentwicklungen im Gegensatz zu südwestdeutschen Gaunerlisten des 18.Jahrhunderts leider bisher nicht erschlossen (sie erschienen mindestens bis 1860). Dies erschwert derzeit noch ihren Bekanntheitsgrad und ihre Nutzungsmöglichkeiten. Wir möchten an dieser Stelle aber wenigstens der biographischen, familien- und ortskundlichen Forschung neue Möglichkeiten der Recherche mit unseren Registern zu einem Zettelkasten von über zehntausend Signalements eröffnen. Ein vollständiges und aktuelles Linkverzeichnis aller bei uns vorhandenen Nachweise auf diese Personenbeschreibungen finden Sie auf unserer Hauptseite im Deutschen Gauner-Repertorium.

Gleichwohl bieten sich die Listen für eine ganze Fülle von weiteren Fragestellungen an. Ansätze der wissenschaftlichen Forschung und Auswertung (beispielsweise die große Bedeutung von Frauen in der Kleinkriminalität, das zeitweise Seßhaftsein von Gaunern, die Manifestierung von Stereotypen über Minderheiten, die Aufweichung des Mythos "Räuberbande") und viele weitere Aspekte soziologischer wie kulturhistorischer Art lassen sich anhand dieser Listen zahlreich finden.

Diese Ansätze hier zu erörtern, würde den Rahmen der Einführung in die Charakteristik der Quellengattung allerdings sprengen, außerdem sind sie bereits an anderer Stelle erörtert worden (siehe hierzu das annotierte Literaturverzeichnis).

Wie die vorangegangenen Abschnitte insgesamt gezeigt haben, sind viele einzelne Punkte sind bei der Forschungsarbeit und der Beurteilung von Verbrecherlisten zu beachten. Auch Ergebnisse, die aufgrund der Quellenbasis entstehen müssen kritisch eingeordnet und hinterfragt werden.

Gleichwohl gilt bei allen Unwägbarkeiten und Mängeln der Listen: Als eine wichtige Quelle mit dem Charakter einer Ersatzüberlieferung von zum Teil längst vernichteten Justizakten sind die norddeutschen Verbrecherlisten des 19.Jahrhunderts dennoch insgesamt eine wertvolle genealogische, biographische, kulturgeschichtliche, kleidungshistorische, [14] soziologische wie auch kriminalhistorische Quelle.

VII. Anmerkungen und Quellennachweisungen:

© Claus Heinrich Bill, Gepr. Ökowirt (SÖH)


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