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Mundtot-Erklärungen in Schleswig-Holstein 1908

Volltexte zu den Bekanntmachungen sämtlicher Entmündigungen

In Preußen wurden um 1900 Personen wegen "Geisteskrankheit", Alkoholmißbrauch oder Verschwendung auf Antrag von Verwandten bei dem für den Wohnort des Betreffenden oder der Betreffenden zuständigen Amtsgericht zu einer Vormundschaft (heute: Betreuung) vorgeschlagen. Zur Mundtoterklärung, die eine Aberkennung der Geschäftsfähigkeit bedeutete, kam es, wenn das Amtsgericht nach Überprüfung der Sachlage die Entmündigung durch Beschluß aussprach. Dieser Beschluß konnte auch wieder aufgehoben werden (Beispiele siehe unten). Entmündigungen wurden regelmäßig in den öffentlichen amtlichen Blättern publiziert. Eine solche Quelle mit familiengeschichtlichen Auskünften von Mundtoterklärten aus Schleswig-Holstein aus dem Jahre 1908 (sie enthält alle Entmündigten des gesamten Jahres der ganzen Provinz vollständig) sei hier einmal im Volltext der genealogischen und biographischen Forschung zur Verfügung gestellt. Bei der Quelle handelt es sich um den Öffentlichen Anzeiger für den Regierungsbezirk Schleswig (dieser deckte die gesamte preußische Provinz Schleswig-Holstein ab), Jahrgang 1908, Seiten 1 bis 1346, im Original gedruckt einsehbar unter anderem in der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek zu Kiel (http://www.shlb.de) unter der Signatur "SH f 19". Folgende Einträge über Mundtoterklärungen (Entmündigungen) sind dort verzeichnet:



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