|
I. Einführung, Fragestellung und Quellenlage
"Hoch-Adelsnamen Adoption. Deutscher Prinz (60) ist gewillt, geeignete, seriöse Person zu adoptieren. Abwicklung über Anwaltskanzlei und Notar. Offerten bitte unter Chiffre ... ". Dieses Inserat spiegelt bereits symptomatisch die hier zu behandelnde nobliomanische Problematik wider, denn derartige Auserbietungen waren vor allem nach 1918 häufig in deutschen Zeitungen zu lesen. [31]
Dennoch entstammt der hier zitierte Text nicht etwa einer Tageszeitung der Weimarer Republik, sondern einem bekannten großen Tagesperiodikum des Jahres 2007 und Text sowie Zeitpunkt des Inserats unterstreichen die nach wie vor aktuelle Faszination, die eine Übertragung von Adelsnamen von ehemaligen Adeligen auf Nichtadelige auch noch im 21.Jahrhundert zu besitzen scheint. [32]
Der organisierte deutsche Adel dahingegen bezog seit jeher einen anderen Standpunkt als die adoptionswilligen Adeligen, die nur ihren Namen übertragen wollten: Eine "Selbstentwürdigung einzelner heruntergekommener Erben", ein "unlauteres Treiben verkommener Standeselemente" [33] sowie "entgleister" und "entarteter Edelleute" [34] nannte der deutsche Adel und seine offizielle Standesvertretung, die Deutsche Adelsgenossenschaft, bereits im Jahre 1908 den Vorgang der Anwünschung - Annahme an Kindesstatt - von Nichtadeligen durch Adelige. Diese schroffe emotionale und herabwürdigende Haltung gegen Standesgenossen und -genossinnen, die sich durch die Vermittlung ihres Namens Geldvorteile verschaffen wollten, war der Genossenschaft stets ein Ärgernis, aber zugleich auch ein lohnender Abgrenzungs-, Ziel- und Konfliktpunkt ihrer Bestrebungen und Ansichten gewesen. Kurz läßt sich dieses interessante rechtliche und kulturelle Phänomen indes mit der Worthülse »Scheinadel« klassifizieren.
Dieser historische Begriff, [35] von vornherein negativ besetzt, weil er destruktiv konnotiert wurde, tauchte nach der Novemberevolution von 1918 ein Phänomen auf, von dem sich der etablierte und herkömmliche Adel zutiefst in seinem Selbstverständnis bedroht sah, der aber gleichwohl von ihm selbst geprägt wurde. Es handelte sich dabei um namensrechtlich gelegentlich korrekte, adelsrechtlich aber stets um nicht legitime Weitergaben von ehemals adeligen Namen im Zuge verschiedener Möglichkeiten - unter anderem der Adoption oder der Annahme an Kindesstatt. [36] Dennoch kann die Bezeichnung »Scheinadel« - ja nach rechtlichem Standpunkt - als legitim, aus anderer Perspektive dahingegen als Adelsschwindel, Namenschwindel, aber auch als Hochstapelei bezeichnet werden. [37]
Indes herrscht bis heute selbst unter namhaften Adelsrechtlern der organisierten deutschen Nobilität über die genaue Begriffsbestimmung des Wortes erstaunlicherweise Unklarheit. [38] Dies sei Grund genug dieses Phänomen an dieser Stelle näher zu beleuchten.
Die Bedeutung dieser »Be-Lichtung«, die neue Perspektiven zum Thema eröffnet, wird besonders deutlich, wenn man sich die bisherige Forschungsgeschichte zum Aspekt des »Scheinadels« vergegenwärtigt. Vor allem praktisch interessierte juristische Adelskundler und Vertreter der Adelsgenossenschaft haben sich seit 1918 mit dem Gegenstand befasst, jedoch sind daraus keine systematischen Studien entstanden. Lediglich Teilaspekte rechtlicher und moralischer Relevanz wurden in kurzen textlichen Abschnitten im Deutschen Adelsblatt oder in juristischen Entscheidungssammlungen behandelt.
Die Beschäftigung mit kulturhistorischen Fragestellungen jedoch ist in diesem Themenkontext bislang gänzlich vernachlässigt worden, auch und überraschenderweise gerade vom organisierten deutschen Adel selbst, der sich ohnehin nur höchst ungern systematisch mit soziokulturellen Grauzonen seines eigenes Standes beschäftigt, [39] wie sie dem Betrachter beispielsweise in den Formen von Adelsverlust, Nichtbeanstandung, Scheinehe oder Adelsverzicht begegnen. Daß es diese Grauzonen gibt, ist dem organisierten Adel sehr wohl bekannt und wird von ihm auch nicht geleugnet, aber diese Bereiche sind häufig tabuisiert, sie werden meistens geradezu als Aussätzige und Parias mit Distanz behandelt, da man sich mit deren Beschäftigung kein Ruhmesblatt erarbeiten kann und sie können nicht einmal als Vorbild für einen adeligen Ehrens- und Verhaltenskodex dienen, dem alle Handlungen von nichtrenegaten Adeligen unterliegen. Eo ipso sind sie folglich für den deutschen Adel unter dem Aspekt der Standesforschung bisher von keinerlei Interesse gewesen.
Daher sollen in dem nachfolgenden Aufsatz [40] nicht nur die juristischen Grundlagen und Konsequenzen mit ihren Spielarten aufgezeigt, sondern auch kulturgeschichtlich angelegt werden und folgende Fragen beantworten: Was ist historischer »Scheinadel«? Welche Vorläufer gab es vor 1918? Welche Motivationen besaßen und welche Interessen verfolgten die Beteiligten an einer Annahme an Kindesstatt mit ihrer Adoption? Welche Stellung nahmen die Behörden ein? Welche Formen und Ausprägungen gab es im Adoptionshandel zwischen den beiden Weltkriegen?
Zur Beantwortung dieser Fragen war allerdings zuerst ein Zugang zu einem
ungewohnten Quellenkorpus vonnöten. Dieses Vorhaben möchte der
vorliegende Aufsatz in doppelter Weise erfüllen. Einerseits erforderte
er eine Grundlage zur weiterführenden Auseinandersetzung mit dem Thema
in Form der Erstellung einer (hier nicht veröffentlichten) Matrikel
der ermittelbaren publizierten Fälle, andererseits beschäftigt
er sich mit der Analyse der Wahrnehmungs- und Funktionsweisen von »Scheinadelsfällen«
und stellt diesen Untersuchungsgegenstand erstmals in einen modernen Forschungskontext.
Dieser beinhaltet neben Gesetzestexten und -auslegungen gerade auch
sehr viele Fallstudien aus der Praxis, wie sie in der rechtshistorischen
Forschung bereits seit dem 19.Jahrhundert vorkommen. [41] Denn lediglich
die Rahmenbetrachtung des Phänomens führt hier zu keiner wesentlichen
Näherung ans Thema, eine Untersuchung ohne Fallstudien wird normativ
bleiben, aber »Scheinadel« ist erst durch den Abschluß
in der Praxis und die Wechselwirkung der Beteiligten sozusagen »rechtstatsächlicher
Baustein«. So bringt die analytische Betrachtung der Einzelfälle
eine größere Aussagekraft über das Verhältnis von
Normativität und Faktizität. Um aber die bloße Aufzählung
von Fällen zu vermeiden, erfolgt deren Untersuchung und Präsentation
stets im thematischen normativen und faktischen Kontext, wodurch Regelmäßigkeiten,
Spielarten und Besonderheiten offenbar werden.
Eingegangen werden soll aber auch auf die Qualität der sprachlichen Distanzbezeichnungen des organisierten Adels für den »Scheinadel« sowie die soziale Stellung und Herkunft der Adoptierenden sowie der Adoptierten, um hier möglicherweise Typisierungen ableiten zu können. Im gesamten Beziehungsgefüge einer Adoption fällt schließlich auch die Betrachtung der Rolle der adeligen Familienverbände sowie die der Deutschen Adelsgenossenschaft ins Gewicht. Denn sie ließen die »Scheinadelsfälle« veröffentlichen, prangerten sie an und ließen sie bei den Behörden für nichtig erklären, beteiligten sich daher also aktiv an der Prägung und Zurückdrängung des »Scheinadel«-Phänomens.
II. Normative Wurzeln und rechtliche Grundlagen
Während nun die Problematik des »Scheinadels« an sich nichts primär Neues darstellte, weil es das Rechtsinstitut der Adoption schon lange Zeit vor 1918 gab, so entwickelte sich dieser Umstand doch gerade erst mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1900 sowie mit der Verwandlung der Adelsbezeichnung zum bloßen Namensbestandteil im Jahre 1919 zu einer für den Adel als bedrohlich empfundenen Situation. Es ist daher hilfreich, sich die Stellung und Bedeutung der Adoptionsfrage in der Vergangenheit des deutschen Adels genauer zu besehen.
II.1. Adoptionen im 18. und 19.Jahrhundert
Die Durchführungen von Anwünschungen oder Annahmen an Kindesstatt waren zunächst stets gebunden an die jeweiligen Landesgesetze, weil der Staat ein Interesse daran hatte, die Einsetzung in die Rechte und Pflichten von Kindern einer hochinstanzlichen Kontrolle zu unterwerfen. In der Vormitte des 19.Jahrhunderts galt im Allgemeinen für Adoptionen, besonders in Bezug auf Beteiligte der Nobilität in Deutschland: "Die Adoption soll eine Nachahmung der Natur sein. Wer daher zeugungsunfähig oder nicht wenigstens 18 Jahre älter ist, als sein Adoptivkind, der darf nicht adoptiren [sic!]. Dies ist in der Regel auch Dem untersagt, der eheliche Kinder hat ... Auch darf aus begreiflichen Gründen kein Vormund seinen Mündel und kein Armer einen Reichen adoptiren" und "Adoptirt [sic!] ein Adlicher [sic!] einen Nichtadlichen, so geht ohne besondere landesherrliche Verleihung der Adel auf das Wahlkind nicht über." [42]
Für Preußen wurden diese Aussagen per Gesetz formalisiert, das mit dem Allgemeinen Landrecht (ALR) im Februar des Jahres 1794 erlassen worden war. Dort war im Anhangsparagraphen 100 zum § 667 des zweiten Teils des ALR vermerkt, daß Annahmen an Kindesstatt von Nichtadeligen durch Adelige einer grundsätzlichen "Berichtigung des Lehns-Departements" [43] bedürften. Diese Regelung blieb einige Jahrzehnte bestehen, wurde dann aber abgeschafft. Denn einer königlichen Genehmigung bedurfte eine Adoption seit Dezember 1843 ausdrücklich nicht mehr, wenn ein Adeliger einen Nichtadeligen adoptierte, ohne daß Adel und Wappen auf den Angenommenen übergingen. [44]
Sollte dies aber von den Beteiligten gewünscht werden, so sagte das Allgemeine Landrecht in seinem § 684 aus: "Ist jedoch der Annehmende von Adel und der Angenommene von bürgerlicher Herkunft, so kann letzterer die Vorrechte und Unterscheidungen des Adels nur mittels besonderer landesherrlicher Begnadigung erhalten." [45] Diese Regelung blieb nun bis zum Ende der Monarchie bestehen, lediglich die »Berichtigenden« wechselten: Gemäß Allerhöchstem Erlaß des preußischen Königs vom 16.August 1834 war die Befugnis zur Genehmigung auf das Ministerium des Königlichen Hauses und schließlich im Jahre 1855 auf das neu begründete Heroldsamt bis zu dessen Arbeitsbeschränkung im Jahre 1919 und dessen Auflösung im Jahre 1920 übergegangen.
Dieser Umstand des landesherrlichen Eingriffsrechts wurde mehrfach bestätigt, zum Beispiel 1867 durch den "Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Ertheilung der Genehmigung zu Namensänderungen": "Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 5. Juli diesen Jahres bestimme Ich hierdurch für den gesammten Umfang der Monarchie, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung zu Namenänderungen, abgesehen von denjenigen Fällen, in denen es sich um die Änderung eines adeligen Namens oder um die Annahme adeliger Prädikate handelt, in welchen Fällen Meine Entscheidung einzuholen ist, fortan von den Bezirksregierungen ertheilt werden soll. Ems, den 12. Juli 1867. Wilhelm. von Mühler. Graf zur Lippe. von Selchow." [46]
Die vorgenannt erörterte Situation veränderte sich mit der Ablösung des Preußischen Allgemeinen Landrechts sowie der übrigen Landesgesetze durch das Inkrafttreten des reichsweit gültigen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Jahre 1900. [47] Nach dem »Gemeinen Rechte« und auch dem BGB mußte ein Annehmender mindestens 18 Jahre älter sein als der Angenommene, keine ehelichen Abkömmlinge haben und mindestens 50 Jahre alt sein. [48] Allerdings gab es erhebliche Irritationen, da das Allgemeine Landrecht explizite Bestimmungen über den Übergang des Adels enthielt, das BGB sich über diese Frage aber ausschwieg.
Demnach war es theoretisch denkbar, daß Adelsbezeichnungen nach dem BGB künftighin bei Adoptionen mitübertragbar waren. [49] Bereits im Jahre 1896 und damit vier Jahre vor dem Inkrafttreten des BGB äußerte die Adelsgenossenschaft deshalb schon Befürchtungen über diesen Unstand: "Wo große Adelsfamilien sind, würden Mißbräuche nicht ausbleiben, indem einzele Familienmitglieder, sei es aus eigennützigen Motiven, sei es aus Affektion, sei es in Folge eines von der Umgebung ausgeübten Druckes zu Adoptionen schreiten könnten, die der gesammten [sic!] Familie zum größten Ärgerniß gereichen." [50] Aber bereits 1897 äußerte sich das Reichsgericht darüber dahingehend: "Die Adoption eines Bürgerlichen durch einen Adeligen gewährt an sich nicht den Adel, weil seine Verleihung in den meisten Fällen ein Reservatrecht der Krone ist, und die Adoption ein im modernen Rechte, weniger Familien- oder Erbrechte, begründetes Institut ist. Es bedarf in diesen Fällen also der besonderen landesherrlichen Verleihung des Adels." [51]
Was die landesherrliche preußische Adelspolitik bei den Adoptionen von Nichtadeligen durch Adelige bis zum Jahre 1918 betraf, so umfaßte sie mengenbezüglich vermutlich jährlich nur etwa zwei bis drei Fälle. Als Motive zu einer Annahme an Kindesstatt wurden häufig langjährig schon bestehende Verhältnisse von Pflegekindern zu Pflegefamilien angeführt, auch der Wunsch nach Nachkommen oder Nachfolgern war wichtig oder die rechtliche Absicherung von »Patchworkfamilien«, bei denen der Stiefvater die Kinder der ersten Ehe seiner Frau zu adoptieren wünschte. [52] Vereinzelt aber war auch die sittenwidrige reine Namensübertragung gegen Entgelt beabsichtigt, wie noch zu zeigen sein wird.
II.2. Das Unwissen juristischer Entscheidungsträger als Ärgernis bei Adelsadoptionen
Dem Mißbrauch des Rechtsinstituts der Adoption war im Deutschen Kaiserreich allerdings weitgehend gesteuert worden. Noch immer mußte eine Annahme an Kindesstatt eines Nichtadeligen durch einen Adeligen, sofern der Nichtadelige danach den Adelsnamen tragen wollte, auch unter dem BGB durch königliche Zustimmung genehmigt werden. Dies jedoch schienen nicht alle Gerichte, die Adoptionen genehmigten, zu wissen. Immer wieder gab es in Preußen selbst zu Zeiten der Gültigkeit des ALR bis hinein ins Jahr 1900 Fälle von später namensberichtigten oder gar nichtig erklärten oder Adoptionen. Eine solche Namensberichtigung mußte das Reichsgericht um 1896 feststellen für den Hamburger Kaufmann Nomen Nescio Osten, der durch einen Graf v.Bülow adoptiert worden war und sich fortan »von Bülow« nannte. Die Richter jedoch verfügten die Unterlassung der Führung des Namens »von Bülow« durch den elbischen Geschäftsmann. [53]
Als nichtig galt eine Annahme dann, wenn damit nicht in erster Linie ein Kindschaftsverhältnis begründet wurde, sondern die ursprüngliche Nebenfolge der Adoption, die Namensübertragung, im Vordergrund der Handlung stand. Dies zu überprüfen hatte zwar nicht die Legislative, dafür aber die judikative Exekutive häufig genug versäumt.
Dies waren auf lokaler Ebene die Amtsgerichte, die für die Bestätigung von Adoptionsverträgen zuständig waren und die trotz einheitlicher Rechtsgrundlage unterschiedliche Entscheidungsspielräume wahrgenommen hatten. Teils mag dies aus Unkenntnis mit der Materie des Adelsrechtes vorgefallen sein, teils aber mag auch der Fiskus bedenkenlos Adoptionen genehmigt haben, weil sie ihm beliebte und wenig arbeitsaufwendige pekuniäre Einnahmen gebracht hatten. Auf diese Weise kam es - in örtlich unterschiedlicher Intensität freilich - zur zum Teil prüfungslosen Genehmigung jedweder Adoption. [54]
Prominent wurde seinerzeit zu Beginn des 20.Jahrhunderts der Fall des veramten Agenten Heinrich v.Lindenau, der sich 1907 von zwei verschiedenen badischen Amtsgerichten zwei Adoptionen von im Erwachsenenalter stehenden Männern gerichtlich hatte bestätigen lassen. In einem ersten Fall hatte er einen Düsseldorfer Buchbinder vor dem Amtsgericht zu Karlsruhe gegen Geld notariell beglaubigt adoptiert, dann einen schlesischen Feldwebel vor dem Amtsgericht in Heidelberg, der dafür die aus seiner Militairzeit in Deutschsüdwestafrika zugelegten Ersparnisse an den Adoptivvater auszuzahlen hatte.
Beide Adoptionen kamen schließlich in Karlsruhe als reine Handelsgeschäfte im Dezember 1907 vor Gericht und wurden als nichtig erklärt. Die Adoptierten durften nicht einmal den Namen »Lindenau« ohne das ehemalige Adelszeichen führen, da die Begründung eines Kindschaftsverhältnisses nie beabsichtigt gewesen war und damit beide Gesamtverträge in sich bereits nicht mit den Gesetzen kongruent erschienen. [55]
II.3. Die Weimarer Reichsverfassung und das preußische »Lex nobiles« von 1919
Bestand mit der Regelung der landesherrlichen Genehmigung noch in gewisser Weise ein Rechtsschutz beim Tragen eines Adelsnamens, so sollte sich die Situation für den Adel mit der Einführung der Weimarer Reichsverfassung von 1919 verschärfen. Gemäß § 109 Absatz 3 hatte die Verfassung zunächst den Adel zum Namensbestandteil erklärt und ihn in eine seltsame rechtliche Zwitterstellung hineinmanövriert. [56] Der eine klare Linie verfechtende Antrag der Sozialdemokratie, in dem Verfassungstext den Passus »Der Adel ist abgeschafft« einzuführen, wurde indes vom zuständigen judikativen Ausschuß abgelehnt, weil man dann zunächst hätte feststellen müssen, welche Familien adelig waren und welche nicht. Doch diese Aufgabe, eine Scheidung der vielen vor allem norddeutschen nichtadeligen Familien mit dem »von« als Nichtadelszeichen im Namen, vom ehemaligen Adel, um eine Grundlage für die Streichung von Adelszeichen zu haben, ohne diese nichtadeligen Familien in ihrem Namensrecht zu verletzen, hatte nicht einmal das Preußische Heroldsamt lösen können: Eine allgemeingültige Adelsmatrikel hat es in Bayern seit Beginn des 19.Jahrhunderts, bis zum heutigen Tage aber in Preußen nie gegeben. Daher verdankte es der deutsche Adel in erster Linie den nichtadeligen Namensträgern mit dem »von«, daß der Adel nicht wie in Österreich abgeschafft worden ist.
Damit aber entließ die Weimarer Verfassung den Adel in ein merkwürdiges juristisches und soziales Vakuum, einen Zwischenraum, der seit dieser Zeit zu zahlreichen Mißverständnissen geführt hat: Der Adel existierte offiziell nicht mehr, war seines besonderen landesherrlichen Schutzes beraubt worden, wirkte aber in den Namensbestandteilen der ehemaligen Angehörigen dieses Standes nach.
Seit 1919 bedurften daher Adoptionen, an denen ein ehemals adeliger
Adoptierender beteiligt war, nicht mehr der Genehmigung des Souveräns,
da dieser nunmehr das Volk und nicht mehr ein Landesherr war. Selbstverständlich
aber mußte weiterhin die Begründung eines Kindschaftsverhältnisses
die Hauptmotivation sein, die Namensübertragung durfte nur eine Folge
des Rechtsvorganges sein. Dennoch wurde dem Mißbrauch erneut Tür
und Tor geöffnet, da jetzt die Hürden niedriger wurden, die bisher
noch einen gewissen - wenn auch gelegentlich sehr zweifelhaften - Schutz
vor Adoptionen gewährleistet hatten: Dem Gericht mußte lediglich
noch eine Vertrauensverhältnis vorgespiegelt werden, um einen Adelsnamen
zu erhalten.
Vom Gesetzgeber war die Erleichterung der Erlangungen ehemaliger Adelszeichen
indes geplant. Die Motivation hierzu war die Idee der demokratischen Gleichstellung
aller Namen vor dem Gesetz und die Abschaffung der Privilegien des Adels
im Namensrecht. Allerdings ging der preußische Staat noch weiter:
Die in ihrer Mehrheit demokratisch und politisch linksorientierte preußische
Regierung hatte am 3.November 1919 in einer eigenen Ausführungsverordnung
zur Reichsverfassung bestimmt, daß nicht nur jetzige und künftige,
sondern auch rückwirkend Adoptierte und deren Abkömmlinge den
ehemaligen Adelsnamen ihres Adoptivvaters oder der Adoptivmutter, der ihnen
früher in Preußen verweigert worden wäre, ab sofort durch
Erklärung vor dem Standesbeamten ihrem bisherigen Namen beifügen
dürften. [57] Diese Verordnung war ein reines »Lex nobiles«;
es soll daher im Folgenden per Wortlaut gebracht werden:
§ 2. Soweit Anträge auf Ehelichkeitserklärung unehelicher Kinder Adeliger abgelehnt sind, können sie bei dem Justizminister erneut gestellt werden. Ist der adelige Vater nach der Annahme seines unehelichen Kindes an Kindes Statt gestorben, ohne dass die Voraussetzungen des § 1733 Abs. 2 BGB für die Ehelichkeitserklärung vorliegen, so hat das Standesamt auf Antrag des Angenommenen oder seiner Abkömmlinge die Anerkennung der Vaterschaft in das Geburtsregister einzutragen, wenn die Voraussetzung des § 25 des Personenstandesgesetz gegeben sind. Berlin, den 3. November 1919. Die Preußische Staatsregierung Hirsch. Fischbeck. Südekum. Heine. am Zehnhoff. Oeser. Stegerwald."
Im Einzelnen bedeutete dies konkret: Alle preußischen Staatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung, das hieß am 14.August 1919, lebten und selbst unehelich von einer adeligen Mutter geboren oder in persona ohne Adelszeichen von einem Adeligen adoptiert worden waren, durften bis zum 31.Juni 1922 ihrem bisherigen Namen das ehemalige Adelszeichen hinzufügen, ohne es früher je besessen zu haben. Diese Möglichkeit währte allerdings nur knapp drei Jahre. Die zeitliche Beschränkung war dabei lediglich den Prostesten der Adelsgenossenschaft und anderer Stellen zu verdanken, [58] da diese Verordnung am 12.Mai 1922 mit dem Inkrafttreten am 1.Juli 1922 wieder aufgehoben worden war. [59]
Dennoch bedurfte es in dieser Zeit von 1919 bis 1922 zur Erlangung eines ehemaligen Adelszeichens nunmehr eines äußerst geringen Aufwandes: Die in dem »Lex nobiles« begründete Erklärung gegenüber dem Standesbeamten war vollkommen ausreichend, hatte aber dennoch dauerhafte Wirkung auf alle Abkömmlinge und Nachkommen! Betroffen waren davon alle im Königreich Preußen etwa seit 1840 von Adeligen adoptierten Nichtadeligen, die nunmehr nicht mehr der landesherrlichen Bestätigung bedurften.
Damit brach eine der letzten Bastionen der endgültigen Abschließung des durch die Reichsverfassung noch kurz vorher eingeschränkten Anzahl der Angehörigen des ehemaligen Adelsstandes in Preußen. Trotz der Aufhebung im Jahre 1922 muß konstatiert werden: Eine gänzliche Beseitigung der Irrungen und Wirrungen um adelige Namensadoptionen konnte dieser Schritt jedoch auch nicht zur Folge haben. Denn daß diese Möglichkeit in den wenigen Jahren von den Betroffenen eifrig und gern genutzt wurde, zeigen zahlreiche Beispiele. Ihnen allen ist jedoch gemeinsam, daß in adelsrechtlicher Hinsicht das »Lex nobiles« nicht adelsgründend wirkte und die Adoptierten (oder auch Unehelichen) keine Angehörigen des historischen deutschen Adels wurden oder sind.
Ein Beispiel war Horst Karl Wilcke. Der Vormund des 1909 in Berlin zur Welt Gekommenen berief sich schon bald nach dem ersten Weltkrieg auf das »Lex nobiles« und erlangte dadurch mit Wirkung vom 29.Dezember 1919 für den Mündel den Namen »von Wilcke«. Später in der Bundesrepublik im Jahre 1954 schmückte sich der Adoptierte allerdings zusätzlich mit dem ihm nicht zustehenden Freiherren- sowie mit einem Doktor- und Medizinalratstitel; in der Ostzone war ihm zudem bereits im Februar 1950 die Approbation entzogen worden. [60]
Ein weiterer Bezug auf das »Lex nobiles« scheint auch bei Ingeborg Schulz vorzuliegen. Die 1910 geborene eheliche Tochter eines Königlich Preußischen Hauptmanns war durch Vertrag und amtsgerichtliche Bestätigung vom 5.September 1917 mit dem Nachnamen »Funcke« von dem Pfarrer in Rente Winfried v.Funcke (1878-1961) an Kindesstatt angenommen worden, da seine eigene Ehe mit Dorthee v.Kirchbach (1878-1962) dauerhaft kinderlos blieb. Wenn in diesem Fall auch ein Kindschaftsverhältnis vorhanden war, so handelte es doch um »Scheinadel« oder zumindest, wie es die Nachkriegszeit ausdrückte, um »nichtadelige Namensträger«; vermutlich im Rückgriff auf das »Lex nobiles« erhielt Ingeborg Funcke aber den Namen »von Funcke«. [61]
Auch der im Alter von zwölf Jahren adoptierte Ernst Schattschneider machte nach dem 3.November 1919 von der Verordnung Gebrauch. Er war 1906 von dem kinderlos verehelichten Helmuth Graf v.Hardenberg (1842-1915) aus der Linie Neu-Hardenberg, zuletzt Königlich Preußischer Generalmajor außer Diensten, adoptiert worden. Dabei hatte er den Namen »Hardenberg« oder »Hardenberg-Schattschneider» erhalten. Als promovierter Jurist und Ministerialrat führte der Angenommene durch die Verordnung vom 3.November 1919 schließlich den Namen »Graf von Hardenberg-Schattschneider«. [62]
Desgleichen nahm auch die noch jugendliche Antia Behrnauer (*1900) für sich in Anspruch. Sie wurde 1912 als Mädchen im Kindesalter von dem preußischen Berufsoffizier Walther Graf v.Hertzberg (1868-1915) adoptiert und war die Tochter seiner Gattin Therese Behrnauer geborene v.Treskow (*1874). Sie führte zuerst bis 1919 den Namen »Hertzberg« als Familienbezeichnung, berief sich dann auf die Verordnung vom 3.November 1919 und erhielt den Namen »Gräfin von Hertzberg«. [63]
Die genannte Verordnung brachte zudem auch Ulrike Zürn einen neuen Namen. Diese war 1908 von dem Ehepaar Werner v.Treskow (1864-1912) und Luise v.Treskow geborene v.List (1870-1945) im Alter von einem Jahr adoptiert worden. Aufgrund der preußischen Verordnung von 1919 hieß sie schließlich »von Treskow«, 1928 dann wurde sie infolge einer Heirat mit dem späteren KPD-Funktionär Joachim Burscher v.Saher zum Weißenstein (*1902) zudem adelig. [64]
Und auch für Hans Heinrich Stutterheim (*1907) läßt sich eine ähnliche rechtliche Lage konstatieren. Möglicherweise handelte es sich bei ihm um ein uneheliches Kind aus der Familie v.Stutterheim. Er wurde jedenfalls 1911 per Vertrag von Georg Lindner zu Bodman adoptiert, am 29.Dezember 1911 erfolgte die amtsgerichtliche Bestätigung der Annahme an Kindesstatt in Stockach und der Familienname des Adoptivkindes wurde »Lindner«. Nach rund acht Jahren wurde dieser Vertrag über den 11jährigen Jungen jedoch wieder aufgehoben, aber am 20.Juni 1919 erneut geschlossen. Adoptivmutter war jetzt allerdings Helene Elisabeth v.Stutterheim (1865-1944) aus dem Aste Kreplitz-Terbt der ersten Linie des Uradelsgeschlechtes aus Thüringen. Aufgrund des Protokolls vor dem Amtsgericht zu Stockach vom 3.Februar 1920 führte der Junge dann - im direkten Bezug auf die »Lex nobiles« - den Namen »von Stutterheim«. [65]
Die Anwendung des »Lex nobiles« war in diesem Falle besonders bemerkenswert, denn zum Zeitpunkt der Adoption Ende Juni 1919 bewegten sich die Beteiligten trotz abgeschaffter Monarchie noch im "alten" Adels-, Familien- und Adoptionsrecht, welches erst durch die Weimarer Reichsverfassung Mitte August 1919 abgelöst wurde. Rein rechtlich besehen war Hans Heinrich Stutterheim daher verpflichtet, zwischen Juni und November 1919 lediglich den Namen »Stutterheim« zu führen. Erst dann war - rein namensrechtlich besehen - der Weg frei für eine Umbenennung in »von Stutterheim«.
Wieviele Nichtadelige von der »Lex nobiles« profitierten und sich einen Adelsnamen eintragen ließen, ist nicht bekannt; die mangelnde Quellengrundlage läßt die Beantwortung dieser Frage auch nicht zu. Gezeigt werden konnte aber, daß das »Lex nobiles« Anwendung in der Praxis gefunden hat und einer bisher nicht legitimierten Personengruppe die zeitlich befristete Möglichkeit gab, einen Adelsnamen zu erhalten.
In kurzen Schlaglichtern beleuchtet war dies der juristische Rahmen, in denen sich Adoptionen seit 1918 bewegten. Interessant ist aber auch der moralisch-ethische Rahmen, in den Annahmen an Kindesstatt eingebettet wurden. Vor allem der organisierte Adel hat zu dieser Thematik, wie eingangs im ersten Kapitel dieses Aufsatzes schon zitatweise erwähnt, sehr scharf Stellung bezogen. Die Hintergründe und Motivationen zu dieser Auffassung und Frontstellung sollen daher im folgenden Abschnitt einmal näher beleuchtet werden.
III. Moralisch-ethische Grundlagen im adeligen Selbstverständnis
Die Klagen intellektueller Adeliger, die sich in Bezug auf die Adoptionen eine konservativ-bewahrende adelsrechtliche Haltung zur Grundlage ihres Denkens und Handels erwählt hatten, waren indes nicht neu, sondern hatten ihre ideologischen Wurzeln bereits weit vorher. Beschränkt werden soll die Sicht indes in dieser Untersuchung nur auf die späten Teile des 19.Jahrhunderts und die 1874 begründete Adelsgenossenschaft als dem unmittelbaren zeitlichen Vorläufer der vorliegend in Rede stehenden Epoche.
Beschränkte sich die juristische Sichtweise auf die reine rechtlichen Rahmenbedingungen, so gab es bei der Adelsgenossenschaft und damit dem organisierten deutschen Adel stets Vorbehalte, die gegen eine Adoption von Nichtadeligen durch Adelige sprachen. Sie sind im Gesamtkontext einstürzender Sozialgefüge mit dem verlorenen ersten Weltkrieg zu sehen und der allgemeinen Bedrohung, der sich der Adel durch die Umwälzung der bestehenden Verhältnisse durch die Novemberrevolution von 1918 subjektiv ausgesetzt sah - im tiefsten Inneren auch schon geschürt durch die drohenden Verlusterfahrungen erlöschender Positionen in einer von industrieller und politischer Revolution seit 1848 und sozialer Frage seit 1870 bedrohten Elite.
Besonders aber zu Ende des Jahres 1918 sah sich der Adel als Stand angegriffen, empfand sich seiner Rechte beraubt, fühlte sich bedroht durch neue Werte der Gesellschaft, durch Gleichheit und Egalisierung, durch Großstadt, Mammon, Internationalismus. Und er war zutiefst schockiert und dadurch verunsichert. Daß es, historisch besehen, häufig bei gesellschaftlichen Gruppen besonders nach dem Verfall bestehender Ordnungen, in denen diese Gruppierungen eine besondere Rolle gespielt haben, zu einer Demoralisierung und Desorientierung und damit zu einem »Scheinadel« kam, hat zuletzt Friedrich v.Ehrenkrook im Jahre 1953 hervorgehoben, indem er durchaus selbstkritisch den Namenschwindel - die moderne Selbstbezeichnung des ehemaligen Adels für den Begriff »Scheinadel« - als eine schreckliche "Verfallserscheinung der Nachkriegszeit" ansprach. [66]
Tatsächlich ist es interessant zu sehen, daß das Phänomen der Adelsadoptionen immer dann ein massiv auftretendes Thema in den Publikationen des Adels wurde, wenn derselbe sich aus einer gesellschaftlichen, politischen oder sozialen Krise neu zu formieren gezwungen war. Das trifft auf die Zeit ab 1918 ebenso zu wie auf die Zeit nach 1945. In den ersten Jahren beider kriegsendzeitlicher Ereignisse überschwemmten Meldungen über »Scheinadelige« die Adelsblätter, um dann langsam mit den Jahren von der öffentlich publizierten Bildfläche zu verschwinden.
Ob Adelsadoptionen wirklich in ihrer Zahl abgenommen hatten oder ob hier nur die Wahrnehmung des Adels auf seinen Stand eine höchst subjektive war, läßt sich leider angesichts einer nicht ausreichend dicht vorhandenen Quellengrundlage nicht untersuchen. Es steht aber beides stark zu vermuten, ebenso, daß bei reifendem adeligem Selbstfindungsprozeß die Meldungen über den Scheinadel« im Bewußtsein »des Adels unwichtiger wurden.
Somit sagen die Nennungen von »Scheinadelsfällen« in erster Linie etwas über »den Adel« selbst aus. Hierbei lassen sich aus Sicht des Beobachters des Phänomens drei juristische wie auch moralisch-ethische Perspektiven erkennen, die immer wieder in den Veröffentlichungen der Adelsgenossenschaft deutlich wurden: Die »des Adels« als Gesamt- und gleichzeitig Referenzgruppe einerseits sowie die des Adoptierenden und die des Adoptierten andererseits.
Zentral zur Debatte steht in diesem Kapitel der Untersuchung vor allem die Haltung »des Adels«. Er stand auf dem Standpunkte, daß man einen Adelsnamen nicht zum Gegenstand eines kapitalistischen Verwaltungsaktes degradieren dürfe, selbst dann nicht, wenn der Adel in seiner materiellen Existenz bei einer Kreise gefährdet war: "Merkwürdigerweise sollen auch Angehörige des Adels auf dem Standpunkte stehen, daß gegen die Vornahme einer Adoption, wenn sie in bitterster Not geschieht, nichts einzuwenden sei; denn man solle den Betreffenden den pekuniären Vorteil gönnen, ihre alten Tage sichergestellt zu wissen. Bei allem Verständnis für die trostlose Lage vieler Angehöriger unseres Standes [67] seit der Revolution können wir ihnen doch nicht das Recht zugestehen, mit ihrem Namen Handelsgeschäfte zu machen. Ihre Vorfahren, wie den lebenden und kommenden Trägern ihres Namens gegenüber tragen sie die Verantwortung und haben nicht die freie Verfügung darüber. Ein Name ist ein lebendiges Etwas und nicht eine tote Reserve wie irgend ein altes Möbelstück." [68]
Der Name wurde also wie vieles andere auch als ein hehres Kulturgut betrachtet, welches nicht für den Einzelnen frei verfügbar war und sein Umgang unterlag wie jede andere Lebenshandelung eines Adeligen auch dem Ehrenkodex des Standes. Selbst im Bereich des Namens gab es also so etwas wie eine gefühlte Fideikommißlage. In diesem Sinne sollte es bestenfalls vertraglich unter Strafandrohung und Verweigerung staatlicher Genehmigung verboten sein, seinen Namen als Einzelner auf dem Geschäftswege weiterzugeben; zu einer fideikommissarischen Instrumentalisierung ist es jedoch im Namensrecht nie gekommen.
Ersetzt wurde diese fehlende Grundlage allerdings durch den - lediglich Empfehlungscharakter besitzenden - Ehrenkodex des organisierten Adels, wie er in den Satzungen der Deutschen Adelsgenossenschaft. Diese sprachen in der Weimarer Republik häufig - hier im Jahre 1927 - von Bedrohungen, die den Adelsbegriff auszuhöhlen imstande seien und den man den eigenen - vor allem animus- oder männlichkeitsarchetypisch orientierten - Verhaltensrahmen entgegensetzen müsse. In § 1 der Statuten hieß es dazu summarisch:
Insgesamt besehen verurteilte der organisierte Adel im Kaiserreich, in der Weimarer Republik, im Dritten Reich und auch in der Bundesrepublik daher nahezu jede Adoption eines Nichtadeligen durch einen Adeligen: Sie war adelsrechtlich unzweifelhaft nicht konform, da nur der Landesherr Adel verleihen konnte - diesen aber gab es nicht mehr. Und moralisch-ethisch war sie meistens auch nicht konform, da sie mit der Idee eines übel beleumdeten Geschäftes zu tun hatte. Hier griff die Kapitalismusskepsis des Adels. In der ehemals herrschenden Elite war zudem diese Kritik am Geldverdienen ohne reale Gegenleistung schon weit älter als das Phänomen »Scheinadel«.
Dieser ließ sich nur hervorragend in bisherige Muster und Rahmen einpassen, die den Widerstand gegen alles, was mit Handel und Geld zu tun hatte, proklamierte: "Entscheidend war die Tatsache, daß er [der Adel] ein eigenes, anders gepoltes kulturelles Kapital besaß, das unter anderem auf der Abgrenzung von der bürgerlichen Geschäftswelt basierte. Diese galt nicht als standesgemäß, als ehr- und würdelos. Dieses Unterscheidungskriterium war konstitutiv für den Adel, der sich primär über immaterielle Werte wie Blut und Ehre definierte. Dieser normative Grundsatz hatte seinen legislativen Niederschlag im alten Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 gefunden, das dem Adel die Ausübung bürgerlicher Berufe untersagte. Die Kodifikation selbst verlor zwar mit dem Oktoberedikt von 1807 an diesem Punkt ihre Gültigkeit. Die ihr zugrundeliegende Mentalität hatte jedoch bis in das 20.Jahrhundert". [72]
Vor dem Hintergrund dieser kulturellen Tradition und ethischen Anpassungsblockaden war es verständlich, daß der Adel nicht plötzlich 1919 umdenken konnte, sondern sich in seinen Grundfesten durch Adoptionen von Nichtadeligen durch Adelige zutiefst in seiner Existenz bedroht sah - auch wenn Scheinadelige gar nicht in das ehemalige Standesgefüge eindrangen, sondern lediglich eine Parallelwelt erschufen.
IV. Die Abteilung VI. als institutionalisierte Bekämpfungsstelle
Zweifellos sah die Adelsgenossenschaft nicht nur den Kapitalismus, sondern in juristischer Hinsicht besonders auch den § 109 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 als einen starken Angriff auf ihr Traditions- und Selbstverständnis an, ein zerstörerisches Moment, welches geeignet erschien, als Werkzeug nicht genannter feindlicher Kreise zu dienen, um den Untergang des gesamten alten ehemaligen Adels herbeizuführen sowie zu instrumentalisieren. Die Abschaffung der Monarchie, die Einführung einer demokratischen Verfassung und auch das »Lex nobiles« verursachten im deutschen Adel zunächst einen Schock, der handlungsunfähig machte. Man befürchtete bereits 1919 in diesem lethargischen Zustand, daß es "ins Künftige nicht nur in das Belieben schrullenhafter alter Jungfern gestellt sein [würde], den adligen [sic!] Namen auf wer weiß wen zu übertragen, es wird vielmehr der verlorene Sohn adligen [sic!] Geschlechts in der Lage sein, den angestammten ehrwürdigen Namen zum Gegenstande des Handels und des Geldgewinns zu machen. Der reichgewordene Schieber, Kriegsgewinnler und Glücksritter wird sich, um seinem ergaunerten Besitz die Krone aufzusetzen, den Grafentitel oder das Adelszeichen alter Geschlechter für Geld kaufen können, ohne daß die berechtigten Träger desselben Namens dies zunächst zu hindern in der Lage wären ... Je größer und angesehener ein Adelsgeschlecht ist, um so größer ist die Gefahr, wenn - was nicht eben selten ist - auch nur ein einziges Glied in die Tiefe sinkt. In wenigen Jahrzehnten wird ein zahlreicher Scheinadel zweifelhaften Herkommens sich breit machen, der es, je längere Zeit verfließt, je besser verstehen wird, seine Herkunft zu verschleiern, und der, sich als alter Adel aufspielend, diesen herabwürdigen und entwerten wird ... Eine Durchseuchung mit minderwertigen Elementen ist also unter der Herrschaft der Reichsverfassung zu gewärtigen." [73]
Diese teils realitären, teils auch nur aus übergroßen Angstphobien gespeisten Schreckgemälde waren Ausdruck der ersten Verzweiflung und Verharrung des Adels in der Situation der Abschaffung der Monarchie. Sobald aber der Adel anfing seine Krise näher zu besehen, erlangte er seine Handlungsvollmacht zurück und beschloß Gegenmaßnahmen. Bereits 1919 wurde die Forderung in der Adelsgenossenschaft laut, die auf die Gründung einer Organisation hinzielte, die sich dem Kampf gegen unbefugte Namensträger widmen sollte. [74]
Vorläufig jedoch blieb es bei diesen Forderungen, die noch nicht umgesetzt werden konnten. So schrieb ein Adeliger im Jahre 1920 im Deutschen Adelsblatt erneut: "Sind Zweifel über die Auslegung des Artikels 109 Abs.3 möglich, so ist das Interesse des Adels, sich von dem entstehenden »Scheinadel« zu trennen, gegeben, seine Selbsthilfe notwendig. Sie beruht in der Schaffung einer Stelle, welche die Arbeiten des Heroldsamtes nutzbar machen kann durch Gutachtung und Beratung in der Einwirkung auf Gerichte und Behörden, bei Adoptionen und Namensänderungen, auf der Erreichung des Gehörs der Geschlechter von sie betreffenden Namensänderungen, auf Schaffung einer Zentralstelle, welche den Namensschutz der bisher adligen Familien durch Feststellungsklagen im Auftrage der Geschlechter vertritt und betreibt." [75]
Mittlerweile hatte sich zudem die Situation in Preußen verschärft. Neben der Reichsverfassung und seinem § 109 wurde am 23.Juni 1920 außerdem das preußische »Gesetz über die Aufhebung der Standesvorrechte des Adels und die Auflösung der Hausvermögen erlassen.
Im Jahre 1921 dann trat der Landgerichtspräsident Hans v.Nordheim [76] anläßlich eines Adoptionsgesuches eines höheren nichtadeligen Stabsoffiziers mit einer Anregung öffentlich hervor, die noch weitreichende Folgen haben sollte. Er schlug vor, in der Genossenschaft eine sogenannte »Schwarze Liste« zu führen, in denen Adoptierende und Adoptierte aufgenommen werden sollten. Darin sei "die Unfähigkeit, jemals in eine Adelsbuch, Adelsverzeichnis oder eine Adelsmatrikel aufgenommen zu werden, ... ein für allemal festzustellen und aktenmäßig niederzulegen ... Von solchen Elementen sich zu reinigen dürfte ebenso im Interesse aller Offiziersvereinigungen liegen wie es das der D.A.G. sein muß, sich von ihnen frei zu halten. Wird in der angeregten Weise verfahren, so steht zu erwarten, daß sowohl die Nachfrage nach Adelstiteln sehr bald nachlassen wird, als auch, daß etwaige Regungen bei haltlosen und des Standesbewußtseins ermangelnden Adligen, ihren adligen Namen zu verschachern - denn darauf läuft die Sache doch hinaus - unterdrückt werden." [77]
Diese Mahnungen zur Einrichtung einer »Schwarzen Liste« als auch zur der Gründung einer autoritativen Gutachterinstitution fiel alsbald schon auf fruchtbaren Boden: In der Sitzung des Arbeitsausschusses der Deutschen Adelsgenossenschaft am 12./13.Mai 1922 beschloß man scharf gegen den neuen »Scheinadel« vorzugehen: "Bei Adoptionen muß man unterscheiden, ob tatsächlich ein Kindschaftsverhältnis geschaffen ist oder Namensschacher vorliegt. Die D.A.G. wird alle Fälle, in denen letzteres einwandfrei festgestellt ist, im Adelsblatt veröffentlichen und ebenso, wie die Buchungshauptstelle, Listen über den »Scheinadel« führen." [78] Dieser große umfassende Plan wurde indes nie verwirklicht: Alle Fälle sind nicht veröffentlicht worden, nur Auszüge aus den Listen. [79] Zurückzuführen war dies, wie sich in den folgenden Jahren zeigen sollte, auf die problematische Beurteilungslage. Zu viele Parameter waren oft unbekannt. Diese aber waren zu einer richtigen Einordnung von Adoptionsfällen absolut nötig.
Neben der Behauptung, alle diesbezüglichen Fälle publik machen zu wollen, war auch der Hinweis auf die erwähnte Buchungshauptstelle des Eisernen Buches Deutschen Adels Deutscher Art, zugleich Abteilung IV. der Adelsgenossenschaft, ähnlich irreführend. Die Buchungshauptstelle versuchte zwar gegen den »Scheinadel« anzukämpfen, allerdings mit einem gänzliche anderen Konzept und einem anderen Ziel. Sie widmete sich in Veröffentlichungen der Zusammenstellung eines Adels, der sich lediglich aus Angehörigen des ehemaligen deutschen Adelsstandes zusammensetzte, der aber zusätzlich nichtarische Mitglieder ausschloß:
"Die »Ausgewählten Ahnentafeln der Edda«, herausgegeben von der Buchungshauptstelle deutschen Adels, beschränken sich grundsätzlich auf sechs Generationen (63 Ahnen) ... Das Werk verfolgt zunächst rein politischsoziale Zwecke »als eine siegverheißende Waffe im Kampf gegen den bedrohlich gewordenen Scheinadel und als ein Mittel zur rassischen Sicherung und Erneuerung des deutschen Adels«, indem es »zur Nacheiferung (in der Erhaltung der Reinheit des Blutes) anspornen und einen rassisch geprüften, gesicherten Bestand bilden« soll.
Diese Prüfung ist eine urkundliche, wodurch das dargebotene genealogische Material an Bedeutung und Zuverlässigkeit viel gewinnt gegenüber anderen Veröffentlichungen ähnlicher Art. Voraussetzung für die Aufnahme ist der Nachweis der Adelszugehörigkeit und der Abstammung aus ariogermanischem (nordischem) oder rassisch diesem gleichzuwertenden Mannesstamm sowie von 32 solchen Vorfahren väterlicher- und mütterlicherseits«. Dagegen ist »der mit wahrer völkischer Auffassung nicht vereinbare Ahnenbegriff früherer Zeiten« fallengelassen und deutsches Bürger- und Bauernblut dem adeligen vollwertig gleichgestellt worden." [80]
Die Aufgabe der Edda und der Buchungshauptstelle kann also tatsächlich nicht - wie historisch geschehen - mit der Aufdeckung von »Scheinadelsfällen« gleichgesetzt werden. Dennoch kam die Institutionalisierung der Idee der »Scheinadels«-Zurückdrängung voran. Man errichtete schließlich im Jahre 1923 [81] eine eigene zentrale Arbeitsgruppe der Genossenschaft, [82] die sogenannte "Abteilung VI.", deren Vorstand im Jahre 1927 und 1931 von dem Major außer Diensten Hans-Maurus v.Wickede (1876-1946) aus Berlin-Moabit [83] gestellt wurde und als dessen Nachfolger 1938 sowie auch noch 1940 der Major Robert v.Oidtman (1884-1946) aus Berlin-Karlshorst84 fungierte. Beide bewerkstelligten, wie ihnen die Adelsgenossenschaft einmal im Jahre 1931 zugab, eine oft "schwierige und zum Teil recht unerfreuliche Arbeit." [85]
Bis 1945 befaßte sich die Abteilung VI. nun explizit mit dem "Kampf gegen »Scheinadel«, [d.h. im Einzelnen mit den drei Bereichen] Adoptionen, Namensheiraten, falsche Namensführung" und bearbeitete damit einen ganzen Komplex unterschiedlichster Möglichkeiten zur Übertragung eines ehemaligen Adelsnamens auf zuvor nicht dem Adel oder nicht einer bestimmten Familie angehörende Personen.
Mit einem Drittelteil der Früchte der Arbeit dieser Abteilung VI. - den Adoptionen - beschäftigt sich der hier vorliegende Untersuchung. Die Abteilung war von 1923 bis zum Kriegsende tatsächlich höchst aktiv und rührig in ihrem Arbeitsgebiet und beanspruchte bald auch regelmäßig Platz für Veröffentlichungen im Deutschen Adelsblatt.
Bereits im Mai 1925 versandte sie Listen mit 141 nicht veröffentlichten
Fällen von »Scheinadels«-Adoptionen an die Landesabteilungen
der Adelsgenossenschaft. [86] Diese Liste adeliger Renegaten (»A-Matrikel«
nach dem Anfangsbuchstaben »A« des Begriffes »Scheinadel«)
wurde im Geheimen ständig erweitert und aktualisiert. Fernerhin wurde
eine zweite Liste "derjenigen Persönlichkeiten aufgestellt, die öffentlich
in Tageszeitungen ihren adligen Namen zum Verkauf anboten oder Namens-
bzw. Geldheiraten gesucht haben ..." [87] (»H-Matrikel« nach
dem Anfangsbuchstaben »H« des Begriffes »Heirat«).
Obwohl die Arbeit der Abteilung VI. nicht aktenbezüglich überliefert
ist, weil deren Akten vermutlich im Jahre 1945 durch einen Bombenangriff
auf die Berliner Hauptgeschäftsstelle der Adelsgenossenschaft vernichtet
worden sind, [88] ist es einem glückhaften Zufall zu verdanken, daß
sich eine Ersatzüberlieferung der »Scheinadelsmatrikel«
in den Akten des Reichsinnenministeriums zu Berlin erhalten hat. Dabei
handelt es sich um eine Liste vom Oktober 1933 mit 351 unveröffentlichten
Fällen. [89]
Diese Matrikel ist umso wertvoller, als sie nicht nur einen Großteil
der Arbeit der Abteilung VI. an eher unerwarteter Stelle dokumentiert,
sondern auch, weil sie zu einem interessanten Zeitpunkt entstanden ist,
der die gesamte Weimarer Republik umfaßt. Als im November 1933 schließlich
das Gesetz gegen die Mißbräuche bei der Eheschließung
und der Annahme an Kindesstatt verkündet wurde, nahmen die Scheinadelsproduktionen
durch Adoptionen ohnehin ab. Der Zeitpunkt der Listenerstellung hätte
also nicht besser liegen können als bei diesem Exemplar. Es umfaßt
damit die Kenntnis der Adelsgenossenschaft über alle ihr bekannt gewordenen
Fälle der Jahre von 1918 bis 1933 aus der »wilden Zeit«
der Annahmen an Kindesstatt und darf aus den beiden genannten Gründen
daher eine besondere Aufmerksamkeit beanspruchen.
Indes wurden - wie erwähnt - nur Teile der Matrikel publiziert.
Ursprünglich sollte auf Betreiben der Landesabteilung Berlin der Deutschen
Adelsgenossenschaft die gesamte Liste zur Veröffentlichung abgedruckt
werden, aber bereits 1922 war das seinerzeit erst projektierte Ansinnen
wegen der problematischen Quellen- und Beurteilungslage von Albrecht Freiherr
v.Houwald als einem der Mitorganisatoren zurückgewiesen worden. [90]
So hatte die Abteilung VI. nur in unregelmäßigen Abständen
und unter verschiedenen Titeln Verzeichnisse im Deutschen Adelsblatt herausgegeben,
die sich mit dem Phänomen beschäftigt haben. Seit 1923 wurden
diese Auszüge unter der Überschrift »Aus dem Scheinadels-Verzeichnis«
publiziert, die - soweit bislang bibliographisch ermittelbar - nach 19
mit römischen Ziffern bezeichneten Folgen und 71 Einzelfallnennungen
im Jahre 1934 eingestellt wurden. [91]
Einen Auszug aus der Arbeit mit statistischen Notizen aus einigen Beispieljahren zeigt den Umfang und die Bedeutung der Tätigkeit der Abteilung VI., die das Phänomen »Scheinadel« aufmerksam verfolgte. Sie bekannte auf dem XLIV. Deutschen Adelstag in Stuttgart Anfang Juli 1930 jedoch: "Die Liste derjenigen Adligen, die ihren Namen öffentlich in den Tageszeitungen zum Verkauf angeboten haben bzw. Geldheiraten suchten, enthält 91 Namen, die Scheinadels- bzw. Titelliste 277. Bei 130 Adoptionsfällen handelt es sich offensichtlich um verschleierten Namenskauf." [92]
Bis Dezember 1931 war die interne Liste der »Scheinadelsfälle«
dann auf 306 angewachsen, doch wieder wurde nur auszugsweise ein Bruchteil
davon publiziert, denn die Liste enthielt auch solche "Fälle, die
vom ethischen Standpunkt nicht zu beanstanden sind. [93] Mit Rücksicht
auf diese [Fälle] ist es nicht möglich, den gesamten Inhalt,
wie es von einigen L.[andes]-A.[bteilungen] gewünscht wird, im Adelsblatt
zu veröffentlichen, und [es] wird [seitens der Abteilung VI.] gebeten,
sie vertraulich zu behandeln." [94] Im Oktober 1933 schließlich lag
die bislang umfangreichste Liste mit 351 Fällen vor.
Neben den Veröffentlichungen der neunzehnteiligen »Auszüge
aus der Scheinadelliste« der Jahre bis 1934 wurden aber ebenso unregelmäßig
seit 1923 Bemerkungen, Reaktionen oder Abschriften von Adelsadoptionsangeboten
veröffentlicht, meist unter der Überschrift »Scheinadel«
oder »Abteilung VI.«, die sich bibliographisch bis in das Jahr
1937 feststellen lassen. [95] Diese Publikationen wie auch die unveröffentlichte
Liste vom Oktober 1933 sind zugleich die Quellengrundlage für die
Behandlung des vorstehenden Themas in dem vorliegenden Aufsatz. [96]
Die Erstellung der Liste war indes - darauf weist bereits die unsichere und unsystematische Veröffentlichungspraxis hin - mit etlichen Problematiken behaftet. Diese oben schon kurz erwähnte Situation einer häufig nur ungenauen Klärung der Motivationssachlage in der Frage »Geschäft oder Kindschaftsverhältnis?« versuchte die Abteilung durch die Anwendung von Kriterien und Indizien bei der Beurteilung eines ihr bekannt gewordenen Adoptionsfalles zu lösen. Zunächst einmal nahm sie allerdings jeden Fall von Adoption Nichtadeliger durch Adelige in die »A-« und »H-Matrikeln« auf.
Denn für die Abteilung VI. galt bei Vorliegen allein dieser Konstellation immer, wie in einer Veröffentlichung von 1924 betont wurde, daß die "Zugehörigkeit zur Familie nach hergebrachter Auffassung abhängig [ist] von der ehelichen Abstammung von bzw. ehelicher Verbindung mit einem männlichen, unzweifelhaften [97] Familienmitgliede. Personen, die diese Bedingungen auch heute noch erfüllen, sind Mitglieder des traditionellen »Adels«, alle anderen, mögen sie auch in einer rechtlich unanfechtbaren Weise bisherige Adelsprädikate als Bestandteile ihres Namens erworben haben, - gehören zum »Scheinadel« ... Aber auch Adoptionen, die jedes metallenen Beigeschmacks entbehren und wirklich nur ethischen Gründen entspringen, können wir nicht ohne weiteres gutheißen. Von wenigen bisher bekannt gewordenen Fällen abgesehen, muß man sie zum mindesten als »adelswidrig« bezeichnen." [98]
Um diese »adelswidrigen« Fälle nun von den ethisch einwandfreien Fällen unterscheiden zu lernen, benutzte die Abteilung VI. einen siebenfachen Kriterienkatalog. Sie besah sich im Einzelnen a) das Alter [99] und die soziale Stellung des Adoptierenden, b) das Alter und die soziale Stellung des Adoptierten, [100] c) den Zeitpunkt der Adoption vor oder nach der Revolution, d) ein mögliches vor der Annahme an Kindesstatt schon existentes Vertrautheits- oder auch bereits Verwandtschaftsverhältnis, e) die Gesamtzahl der Adoptionen, f) zunehmend mit den Jahren zwischen 1918 und 1945 die Glaubens- oder im Sinne der Adelsgenossenschaft auch die »Rassenzugehörigkeit« des Angenommenen, endlich auch g) den Gesamteindruck, der durch die verknüpfende Verbindung aller vorgenannter Faktoren entstand, unter anderem das Verhältnis des Altersunterschiedes zwischen den Adoptionsbeteiligten.
Auf diese Weise versuchte die Abteilung VI. zu eruieren, ob es sich bei einer Adoption um eine für sie ethisch akzeptable Ausnahmesituation - beispielsweise zur Rettung und Erhaltung eines gebundenen Grundbesitzes (Fideikomisses) [101] oder eines bestimmten alten »guten« Namens (»Letzter seines Geschlechtes«) [102] - handelte oder ob allein die Namensübertragung als Geschäftszweck beabsichtigt war. Zunächst mußte die Abteilung VI. allerdings bei jedem Adoptionsvorgang von der ethisch wie juristisch unbedenklichen Seite ausgehen: Der Adoptierende hatte jahrelang in einem engen Eltern-Kind-ähnlichen Verhältnis gestanden, die durch die Annahme an Kindesstatt dem Waisenkinde die Erziehung ermöglichte, die materielle Existenz sicherte und die Einsetzung in die Rechte gewöhnlicher Kinder bereitstellte. In allen Adoptionsfällen war dies a) entweder tatsächlich zutreffend oder b) wurde zumindest von den Beteiligten vor dem Amtsgericht wahrheitswidrig behauptet. Denn diese Bedingung wurde von dem zuständigen Amtsgerichten, die für die Rechtsgültigkeit einer Annahme ihre Bestätigung auszusprechen hatten, geprüft. Allerdings geschah dies offensichtlich viel zu häufig nicht gründlich genug und aufgrund der Vielzahl lokaler Entscheidungsträger im Deutschen Reich vor allem nicht nach einheitlichen Beurteilungsmaßstäben.
Neben der adelsrechtlichen Problematik störte sich die Adelsgenossenschaft im Dritten Reich zusätzlich auch an der Adoption von jüdischen Glaubenangehörigen, die jedoch nicht als religiöse, sondern als rassische Gruppe betrachtet und diffamiert wurde. Besonders erregten sich Teile des organisierten Adels, wenn nichtadelige Angehörige der mosaischen Religion von einem christlichen Adeligen an Kindesstatt angenommen worden waren. Die öffentliche publizistische Auseinandersetzung damit legte deutlich nahe, welche Vorbehalte führende Vertreter »des Adels« gegen »die Juden« besaßen.
In gleicher Richtung agierten zudem auch besonders politisch Aktive, die plötzlich als »NS-Konjunkturritter« glaubten mit einer betont scharfen antisemitischen Einstellung öffentlich hervortreten und vor einem imaginären Publikum aus Standesgenossen reüssieren zu müssen. So bedauerte es der altpreußische Edelmann August Graf v.Behr-Negendank (1866-1942), seines Zeichens ein aufrichtiger Christ, Rechtsritter des Johanniterordens, erbliches Mitglied des Preußischen Herrenhauses, Erbküchenmeister des Fürstentums Rügen und der Lande Barth, Preußischer Kammerherr sowie Fideikommiß-, Erb- und Schloßgesessener aus den höchsten Kreisen der preußischen Latifundienbesitzer und Regionalpolitik öffentlich im Jahre 1937, daß die einst erfolgte Adoption von Ismar Ruß durch ein Mitglied der nichttitulierten Familie v.Behr nicht mehr rückgängig zu machen sei und machte darauf aufmerksam, daß der Betreffende "unter dem Namen Ruß als Volljude geboren" wurde, um sich bewußt von diesem Namensträger zu distanzieren. [103] Derartige Ausfälle sind umso erstaunlicher, wenn man bedenkt, daß Graf v.Behr-Negendanks Schwiegersohn Wilhelm-Friedrich Graf zu Lynar (1899-1944) noch kurz vor Kriegsende durch die NS-Regierung als Widerstandskämpfer hingerichtet worden ist. [104]
Einen überbetonten völkischen und rassischen Kampfkurs steuerte auch der eigentlich altkonservativ und nicht völkisch sozialisierte Amtgerichtsrat außer Diensten Günther v.Tresckow (1859-1935), als er im Alter von 75 Jahren bekannt gab, daß die Adoption des mosaischen Staatsrechtlers und Finanzberaters Dr. Hermann Alexander-Katz (1892-1950) durch das 72jährige Stiftsinsassin Elisabeth v.Tresckow aus Stift Löbichau nichtig sei. Als Vertreter des Familienverbandes hatte Günther v.Tresckow (Berlin, Kruppstraße 7) erreicht, daß das Amtsgericht Schmölln Anfang April 1935 eine Nichtigkeitserklärung proklamiert hatte.
Geschehen war dies vor allem auf einer rassistischen Grundlagenformulierung. Hermann Alexander-Katz habe bei dieser Annahme an Kindesstatt die arglose Adoptivmutter ausgenutzt und nur seinen geschäftlichen Vorteil, so das Gericht in Schmölln, im Auge gehabt: "Außerdem seien beide Teile einer völlig verschiedenen Umwelt entsprossen, auch fließe in ihren Adern artverschiedenes Blut, so daß ein seelisches Verstehen und somit ein Kindschaftsverhältnis vollkommen ausgeschlossen sei. Weiter sei aber ein solcher Vertrag zwischen Leuten arischer und jüdischer Abstammung als unsittlich anzusehen und habe nicht nur bei der Familie v.Tresckow und in Adelskreisen, sondern auch bei allen deutschdenkenden Staatsbürgern Ärgernis erzeugt. Deshalb müsse er für ungültig erklärt werden." [105]
Bemerkenswert ist diese feindselige Haltung Günther v.Tresckows auch deswegen, weil er selbst seit 1924 mit einer ehemaligen »Scheinadeligen« verheiratet war. Seine um mehrere Jahrzehnte (sic!) jüngere Gattin Käthe Lehmann (1895-1959), die der 65jährige als 29jährige im Jahre 1924 geehelicht hatte, wurde ausgerechnet in den Verzeichnissen der Adelsgenossenschaft, die sonst so sehr jedweden »Scheinadel« kritisierte, ohne jede Nichtbeanstandung oder frühere landesherrliche Genehmigung als "Käthe v.Tresckow geborene v.Tresckow-Lehmann" geführt, [106] obgleich sie den Namen »von Tresckow« selbst in Wirklichkeit durch eine Adoption erworben hatte. [107] Hier wurde also deutlich mit zweierlei Maß gemessen, fiel das mosaische Glaubensbekenntnis der Vorfahren von Dr. Alexander-Katz schwerer ins Gewicht als die fragwürdige Ehe eines anklagenden und scheinbar linientreuen adeligen Juristen.
Die Erwähnung des Gegensatzes »Adelstum« und »Judentum« kam immer wieder einmal vor. Vielfach wurde seitens des Adels behauptet, es seien vor allem mosaische Glaubensangehörige, die die sich des Instituts der Adoption bedienen würden, um einen klangvollen Namen anzunehmen. Diese Behauptung hatte indes nicht allein mit dem familienrechtlichen Institut der Annahme an Kindesstatt zu tun, sondern gehörte allgemein zur weltanschaulichen Grundausrüstung der Genossenschaft von deren Gründung an. Dabei ging es ihr weniger um die Bekämpfung und Verunglimpfung einzelner Angehöriger des mosaischen Glaubens, als vielmehr um die Hervorhebung einzelner jüdischer Aussagen wider den Adel als Beweis für die Niederträchtigkeit der gesamten Glaubensgemeinschaft108 sowie um die Anprangerung jüdischen »Denkens«, [109] die teils seltsame Blüten trieb, etwa, wenn ein Adeliger öffentlich bekannt zu geben müssen glaubte, daß er kein mosaisches Kindermädchen wünsche. [110]
Entsprechend antisemitisch gefärbt waren auch schon früh die Aussagen zum »Adoptionsschacher«. Schon im Jahre 1886 vermerkte dazu das Deutsche Adelsblatt, es sei nicht akzeptabel, wenn ein Adeliger einen ihm Fremden, "gleichviel ob er Christ oder Jude, aber von bedeutendem Vermögen", an Kindesstatt annehmen wolle. [111] Diese Handlung ohne Herstellung eines Kindschaftsverhältnisses sei nichts weiter als ein "gemeiner Schacher". [112]
Grundlage für solche Vorgänge sei zudem eine »jüdische« Gesetzgebung. So behauptete der Regierungsassessor Hans Friedrich v.Ehrenkrook (1880-1968), einer der frühen Antisemiten der Adelsgenossenschaft, bei den Betrachtungen zu einem ihm mißfallenden Aufsatz im Berliner Tageblatt zum Thema der Adelsadoptionen, [113] "die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze" seien im Grunde mosaisch orientiert, weil "deren Väter doch nicht zum wenigstens [sic!] dem Berliner Tageblatt politisch und rassisch nahe stehen". [114]
Die Behauptung, die hinter dieser Aussage stand, war: »Die Juden« als »Rasse« hätten ihre eigene Gesetzgebung erfunden, um den deutschen Adel zu zerstören. Derart eingekreist fühlte sich der Adel nunmehr wie der hehre Ritter Sankt Georg, der gegen den Drachen als die Verkörperung des Bösen zu kämpfen habe - weil Kampf um das Überleben nach Darwin für das geistige Rittertum scheinbar die einzige Art der Auseinandersetzung eines nunmehr nach 1918 größtenteils entmachteten und arbeitslosen Kleinadels blieb.
Entsprechend ihrer These von der Weltverschwörung des Judentums wider den deutschen Adel wurden daher Fälle begierig aufgegriffen und publiziert, die sich auf solche Adoptierte bezogen, die jüdischen Glaubens waren. Seitens der Adelsgenossenschaft bestand daher ein erhöhtes Interesse daran, möglichst viele derartiger Fälle publik zu machen. Und noch im Jahre 1933 hieß es als Rechtfertigung für ein gesetzliches Vorgehen gegen den Adelsnamenskauf des Judentums schließlich von Seiten der Justiz des Dritten Reiches, unter den bisherigen Namenserwerbern befänden sich seit 1918 "auffallend viele Angehörige der jüdischen Rasse". [115] Noch Ende Juni 1933 äußerte die Adelsgenossenschaft voller Erschrecken, aber bereits im Tenor der versachlichenden und entmenschlichten NS-Sprache, bei den Annahmen an Kindesstatt handele es sich um einen "fortwährenden und unkontrollierbaren Zustrom fremdrassiger und minderwertiger Elemente". [116]
Bemerkenswert indes war, daß diese pauschalen Behauptungen der Realität nicht entsprochen haben. Von den insgesamt von der Adelsgenossenschaft veröffentlichten 71 »Scheinadelsfällen« ist - nach Angaben der Abteilung VI. - lediglich in fünf Fällen oder mithin bei 7 % von jüdischen Angenommenen die Rede. [117]
Zu bedenken ist allerdings, daß die Abteilung VI. vermutlich nicht alle jüdischen Glaubensangehörigen als solche gekennzeichnet hat. Der Grund hierfür dürfte indes weniger in der fehlenden Absicht bestanden haben als vielmehr in der Tatsache, daß die Abteilung VI. mit Auskünften über die Adoptierten schlecht versorgt war und regelmäßig von den Familienverbänden nur wenige Informationen erhalten konnte. [118]
Daher lassen zumindest die Namen der folgenden weiteren Adoptierten auf eine zusätzliche hebräische Zugehörigkeit der Religionsausrichtung schließen: Friedenthal, Cohen, Kwaß, Landsberger, Sauberzweig-Schmidt, Mendelsohn, Straus-Scharina, Kupfermann, Rösner, Salomon, Rosenzweig, Gnielinski, Waldenburger, Lindenstein. Doch hier gilt: Selbst die Genossenschaft kannte deren religiöses Bekenntnis nicht und konnte daher auch keine detaillierten Aussagen über diese Frage treffen. Sie war daher nicht berechtigt, ihre Meinung, der deutsche Adel würde von den Juden unterwandert werden, als feststehende Tatsache anzupreisen. Zur Schürung und Bereitung einer antisemitischen Stimmung freilich wurde diese Meinung gern öffentlich vertreten, so, als würde es sich um eine Gefahr handeln, die den deutschen Adel in seinem gesamten Bestehen, ja in seiner grundlegenden Existenz, bedrohen würde. Somit wurde das Adoptionsphänomen des »Scheinadels« zu einer Schlange, die in den Augen der Adelsgenossenschaft zur Hybris geworden war.
Diese heraufbeschworene Bedrohungsangst bildete insgesamt den Hintergrund für eine vor allem emotional, philosophisch, moralisch und infamierend geführte Bekämpfung der Adelsadoptionen und darf daher bei der gesamten Thematik nicht außer Acht gelassen werden; sie war der Motor der Veröffentlichungen, die virtuelle Antriebskraft und Energiereserve, denen sich der Adel in seinem täglichen »Kampf« der Buchstaben im Adelsblatt willig bediente, nachdem es auf dem Schlachtfeld des Weltkrieges und des Militärs keine Kämpfe mehr gab.
V. Die Beteiligten am scheinadeligen Adoptionsverlauf
In diesem Abschnitt soll es nun um eine nähere Betrachtung der beteiligten Gruppen am Adoptionsprozeß gehen sowie um die Wege, die zu einer Adoption führten. Untersucht werden daher die Adoptierenden und die Adoptierten, nicht jedoch die Amtsgerichte und Notare.
Anhand der prosopographischen Methode sollen in diesem Kapitel zudem näherungsweise Aussagen über die soziale Stellung, das soziale Milieu und die Motivlage der drei beteiligten Gruppen am Adoptionsverlauf aufgezeigt werden. Näherungsweise geschieht dies deshalb, weil es der Abteilung VI. im Laufe der Jahre 1923 bis 1937 leider nicht gelang einheitliche Publikationen mit bestimmten festgelegten Feldern und Parametern zu publizieren und diese ungleichmäßige Datenerfassung daher die grundsätzliche Vergleichbarkeit der einzelnen Gruppenmitglieder erschwert, wenn auch nicht unmöglich gemacht hat.
V.1. Die adeligen Adoptierenden
Es war bereits die Rede davon, daß die adelige Kritik an den jüdischgläubigen Adoptierten ein willkommenes neues »Schlachtfeld« der Adelsgenossenschaft eröffnete. Aber auch die Adoptivväter und -mütter waren erheblicher Kritik ausgesetzt. Insgesamt wurden die Adoptierenden zwar noch als Adelige betrachtet, nicht aber mehr als Standesgenossen. Man suchte sich in der Genossenschaft und auch in den adeligen Familienverbänden von ihnen, denen man als »Ritter ohne Sporen« ein »Abweichlertum« vorwarf, zu distanzieren, man boykottierte sie, wollte sie gesellschaftlich diskreditieren, sozial ächten und exekutieren.
Welche Aussagen lassen sich nun über diese Personengruppe finden? Von den Kommentatoren zum Entwurf des Reichsgesetzes gegen die Mißbräuche bei der Eheschließung und der Annahme an Kindes Statt vom 23.November 1933 heißt es zu dem Klientel: "Schon seit langem wird darüber geklagt, daß Angehörige alter und bekannter Familien mit ihrem Namen einen unwürdigen Handel getrieben haben ... Mitglieder alter Familien haben, um sich Geld zu verschaffen, kapitalkräftige Personen, denen an der Erlangung eines klangvollen Namens gelegen war, gegen eine sog.[enannte] »Abfindungssumme« an Kindes Statt angenommen ... Als »Verkäufer« der Namen kommen vielfach in der Inflationszeit verarmte und haltlos gewordene Personen, meist vorgerückten Alters, in Betracht". [119]
Eine Bestätigung dieser Annahme findet sich indes tatsächlich bei der Betrachtung einzelner Adoptivväter und -mütter und ihrer Lebensläufe, die deutlich in der überwiegenden Zahl vom üblichen adligen Lebenskanon abwichen. Zwar lassen sich aufgrund fehlender Quellen [120] die Gruppenmitglieder hier nicht statistisch untersuchen, doch immerhin sollen 21 Einzelfälle ausgewählter Art herangezogen werden. Als Beispiele sollen deswegen Eberhard v.Puttkamer, Wilhelm v.Alten, Hubert v.Arnim, Eva v.Oppen, Marianne Freiin v.Eppinghoven, Dubislaff v.Eickstedt, Arthur v.Creytz, Agnes Gräfin v.der Recke v.Volmerstein, Alexander v.Wietersheim, Eldor v.Versen, Hugo Paul Freiherr v.Kochtizky, Anna v.Bohlen, Elise Freifrau v.Friesen genannt Leyßer, Natalie v.der Groeben, Adelheid Freiin v.Blomberg, Auguste Gräfin Basselet de la Rosée, Gabriele Gräfin v.Auersperg sowie als Zweifelsfälle Burghard Freiherr v.Hodenberg, Claus v.Platen, Helene Strauß geborene v.Alten und Léonce Graf v.Oldofredi stellvertretend angeführt und vorgestellt werden.
Eberhard v.Puttkamer (1869-1930) gehörte einen hinterpommerschen Uradelsgeschlecht an. Sein Vater war hoher Jurist und Verwaltungsbeamter in den nach 1870 neu begründeten Reichslanden Elsaß-Lothringen gewesen, zugleich liberaler Politiker und Reichstagsabgeordneter. Schon diese liberale Haltung des Vaters war ungewöhnlich, fanden sich Adelige in den Parlamenten doch meist bei den Konservativen. Die Mutter Alberta (1847-1923), eine gebürtige nichtadelige Juristentochter, betätigte sich zudem als Schriftstellerin und beschränkte ihren Wirkungskreise nicht etwa nur, wie im Adel sonst üblich, auf die Bereiche Kirche, Küche, Kinder. Die Ehe ergab drei Kinder, darunter eine Tochter, die sich mit einem später geadelten Juristen vermählte. Zwei weitere Söhne aber wurden zu Renegaten und verließen die üblichen Lebenslaufbahnen des Adels. Der erste Sohn Jesko v.Puttkamer (1867-1933) brach eine juristische Ausbildung ab und lebte in Mailand, Paris und an anderen Orten, zuletzt als Gesangslehrer in Karlsruhe.
Der zweite Sohn Eberhard hatte ebenfalls, wie sein älterer Bruder, Jura studiert, war noch Referendar am Berliner Kammergericht geworden, hatte schließlich aber gleichfalls den Dienst quittiert. Er lebte dann als belletristischer Schriftsteller im Ausland, unter anderem in Brüssel und nach 1919 in Lugano. Im Jahre 1917 veröffentlichte er unter dem Pseudonym »Johann zur Plassow« im Scherl-Verlag das Werk »Seine Hoheit der Kohlentrimmer« über einen renegaten real existierenden Hochadeligen zur Zeit des Kaiserreichs. [121] 1927 schließlich adoptierte er einen Nichtadeligen. [122]
Auch Wilhelm v.Alten kann als adeliger Abweichler angesprochen werden. Er stammte aus dem Hause Sylk des niedersächsischen Uradelsgeschlechtes v.Alten und war ein Enkel eines altadeligen Landwirts mit Gutsbesitz, den dieser jedoch um 1866 bereits verkauft hatte, womit der soziale Abstieg der Familie begann. Der Vater war noch Rechtsanwalt und Notar in Hamburg, allerdings gleichfalls grundbesitzlos. Wilhelm und sein Bruder studierten dann beide Maschinenbau am Hamburger Technikum. Danach waren sie als abhängig beschäftige Ingenieure auf Schiffswerften in Danzig und Flensburg beschäftigt. [123] Dies war keine ursprünglich adelsadäquate Stellung, da die Industrietätigkeit (außer als Unternehmer im schlesischen Bergbau) als nicht standesgemäß betrachtet wurde. In den Jahren 1929/30 adoptierte Wilhelm v.Alten dann gleich drei erwachsene Personen; sämtliche Annahmen an Kindesstatt wurden von der Familie v.Alten angefochten. [124]
Von Hubert v.Arnim (1874-1937), der seiner Familie ganz entfremdet war, hieß es nur, er sei "wahrscheinlich behindert" gewesen: "Offensichtlich war er von seinen Eltern zu Pflegeeltern nach Prenzlau gegeben worden und verbrachte die letzten Jahres eines Lebens in Eberswalde, mutmaßlich in einer Heilanstalt." Sein Vater war noch Rittmeister der Reserve der Pasewalker Kürassiere, Kriegsteilnehmer der Einigungskriege, Besitzer zweier Rittergüter zu Rittgarten und Güterberg in der Uckermark, auch Präsident der Landwirtschaftskammer zu Brandenburg gewesen. [125] Von der Sozialisation her also durchaus vollständig im adeligen Kulturmilieu aufgewachsen und eine Mutter aus der Familie v.Stülpnagel habend, war Hubert vermutlich aufgrund einer in der Familiengeschichte angedeuteten geistigen Beeinträchtigung aus der traditionellen Berufsfindung und dem adeligen Verhaltenskanon herausgefallen, als er sich als Adoptionsgeber anbot. Dazu schaltete er mindestens im Jahre 1932 eindeutige Zeitungsauslobungen folgenden Inhalts: "Uradel sucht solvente Persönlichkeit zwecks Adoption". [126]
Eva v.Oppen (*1876), eine in der Weimarer Republik gealterte alleinstehende Professorentochter, war zum Zeitpunkt der Adoption im Jahre 1930 schon über ein Jahrzehnt verwitwet; ihr Gatte Konrad v.Oppen aus obersächsisch-märkischem Uradel bereits 1915 im Osten gefallen, sie selbst ohne Kinder aus dieser zweiten Ehe ihres Mannes. [127]
Auch Marianne Freiin v.Eppinghoven (1891-1973) war in einer ähnlichen isolierten Situation. Zudem war erst 1862 ihr Vater in Sachsen-Coburg zugleich in den Adels- und Freiherrenstand nobilitiert und standeserhoben worden. Sie war eines von insgesamt drei Kindern, blieb unvermählt und berufslos, ihr einziger Bruder war ausgewandert und Betreiber einer Kaffeeplantage in Übersee, die andere jüngere Schwester seit 1922 mit einem englischen Offizier verheiratet (was von der Adelsgenossesnchaft nicht akzeptiert wurde, da es sich um einen Feindkontakt mit den ehemals Alliierten gegen Deutschland handelte). [128] Auch bei ihr könnte man also eine familiäre Abkehr von der Standesauffassung feststellen.
Diese trifft wohl auch zu für Dubislaff v.Eickstedt (*1868). Auch
er schien als typischer Sozialverlierer für Geldgeschäfte mit
seinem Namen prädestiniert zu sein: Geboren wurde er zu Zeiten der
deutschen Einigungskriege als viertes und jüngstes Kind eines Gutsbesitzers
aus dem Kreis Ueckermünde, der einem altmärkischen Uradelsgeschlecht
entstammte.
Zwar waren seine beiden älteren Brüder noch Gutsherr und
Oberstleutnant, sein jüngerer Bruder aber nur Kaufmann, er selbst
lediglich Dolmetscher. 1930 war er verwitwet, hatte aber mittlerweile ein
zweites Mal im Mai 1931 - wie auch in erster Ehe wieder - nichtadelig geheiratet.
[129] Zu unbekannter Zeit, vermutlich nach 1930, hatte er dann trotz einer
zuvor durch die Adelsgenossenschaft erwirkten Unterlassungserklärung
(sic!) einen Herrn August Scholten adoptiert. Die Annahme an Kindesstatt
war jedoch um 1935 aufgrund des Gesetzes gegen die Mißbräuche
für nichtig erklärt worden. [130]
Ähnlich isolierte Familienverhältnisse und einen sozialen Abstieg vollzog desgleichen der aus osterländischem Uradel stammende Arthur v.Creytz (1848-1931), der zunächst eine Berufsoffizierslaufbahn eingeschlagen hatte, sich dann aber nach seiner Verabschiedung im Subalternrange eines Leutnant außer Diensten als Farmer in Afrika versuchte. Später lebte er wieder in Deutschland als Schriftsteller, [131] wo er im hohen Alter verstarb - und zuvor vermutlich noch als Aufbesserung seiner Altersbezüge den Doktor der Rechte Max Kwaß sowie den Kaufmann Erich Löwenthal adoptierte. Nur dem Letzteren ist indes - ebenfalls aufgrund des Gesetzes gegen die Mißbräuche - um 1935 die Berechtigung entzogen worden, sich "von Creytz" nennen zu dürfen. Seine Familienverhältnisse waren verworren und wenig kontinuierlich. Die sämtliche Nachkommenschaft seines gutsbesitzenden Vaters - vier Kinder - ehelichten schon im nichtadeligen Konnubium. Aber der ältere Bruder war der Einzige dieser Generation, der den Gutsbesitz halten konnte, seine Schwester war mit einem Apothekenbesitzer vermählt. Arthur v.Creytz selbst heiratete erstmals im Alter von 27 Jahren nichtadelig, dann eine adelige kurländische Rittmeisterstochter, bis er es insgesamt auf sieben Ehen brachte, wovon mindestens zwei mit Absentierungen vor dem Scheidungsrichter endeten. Seine letzte Ehe ging er im Alter von 79 Jahren ein, seine aus Rußland kommende Gattin war 46 Jahre jünger. [132]
In einem weiteren Fall war auch die Annehmende der Familie eines Dr. Gnielinski alleinstehend und von ihrer Familie isoliert: So mußte eine Adoption auch hier um 1935 von Agnes Gräfin v.der Recke v.Volmerstein (1860-1946) wieder rückgängig gemacht werden. Eine andere von ihr durchgeführte Annahme an Kindesstatt im Jahre 1911 hingegen blieb bestehen, als sie die unehelich geborene Maria Willers (*1905) mit dem Namen »Recke-Volmerstein« adoptierte, nachmals seit 1925 vermählte und 1944 wieder geschiedene v.Bose. [133] Zeitweise führte die Adoptivtochter allerdings den Namen »von der Recke von Volmerstein«, [134] vermutlich aufgrund des schon oben erwähnten »Lex nobiles«.
Ebenso verhielt es sich mit Alexander v.Wietersheim (1858-1929), dem Direktor einer landwirtschaftlichen Privatschule in Berlin. Zusammen mit seiner Ehefrau Marianne geborene Genkel (1850-1925) hatte der seinerzeit 63jährige im Jahre 1921 den Dentisten Kurt Weiß an Kindesstatt angenommen, der daraufhin den Namen "von Wietersheim" führte. Auch Alexander v.Wietersheim, Sohn eines Gutsbesitzers, dessen Latifundien verloren gingen, "gehörte nicht der Familienvereinigung an und hielt auch sonst mit keinem der Vettern Verbindung." [135] Das väterliche Familiengut Batzlaff in Hinterpommern war zudem verloren gegangen, sein Bruder war Kaufmann, seine Schwester Gattin eines Buchhalters geworden. [136]
Einer der ältesten ermittelbaren Adoptiväter war Eldor v.Versen, der zum Zeitpunkt der Adoption von 1918 bereits 79 Jahre alt war. [137] Er gehörte einem pommernschen Uradelsgeschlecht an, welches hauptsächlich Grundbesitzer, preußische Verwaltungsbeamte und Offiziere der preußischen Armee stellte. Des Adoptierenden Großvater Johann v.Versen (1761-1821) gehörte anfangs seiner Karriere noch diesem Kreis an, war Gutsherr auf Schönwerder in Pommern, durch Vermögensverfall allerdings beruflich nur Kreissteuereinnehmer geworden. Seine acht Kinder teilten das Erbe unter sich auf und nur zum kleinen Teil gelang es ihnen in adelige Familien einzuheiraten oder mehr als subalterne Stellungen zu erhalten.
Das sechste Kind Johann v.Versens war Alexander v.Versen (1807-1882), der zuerst noch Erbherr auf Wentkau im Kreis Preußisch-Stargardt und Demin im Kreis Schlochau war, dann aber die Güter abgeben mußte, sich als Dr. phil. der Schriftstellerei widmete und 1833 eine adelige Katholikin geheiratet hatte. Dieser Ehe von Alexander v.Versen und seiner Gattin Johanna v.Mitzel entsprangen in den Jahren 1835 bis 1850 insgesamt zwölf Kinder. Entsprechend der gedrückten Vermögenslage ohne Grundbesitz sahen sich das Dutzend katholisch erzogener Nachkommen weitestgehend zu abhängigen und wenig standesgemäßen Brotberufen gezwungen: Vier Schwestern lebten bis zu ihrem Tode unversorgt und ledig, die übrigen acht Brüder wurden Lehrer, Marinebeamte, Kaufleute, Sekondeleutnants.
Auch Eldor v.Versen, als viertes Kind der Eheleute Alexander und Johanna v.Versen zur Welt gekommen, gelang es nicht, sozial aufzusteigen. Er ging zwar in den Staatsdienst, es gelang ihm allerdings nur die subalterne Stellung eines Kaiserlich Deutschen Bahnhofsinspektors in Metz (im Jahre 1899) zu erreichen. Zudem blieb er fast bis zum Ende der Monarchie unvermählt. Im Januar 1910 adoptierte er allerdings als 70jähriger seine 38jährige Nichte Carla Versen, eine von zwei unehelichen Töchtern seiner ledigen älteren Schwester Blanka v.Versen (1843-1894). Durch Verleihung des Adelsstandes erhob König Wilhelm II. die beiden Schwestern Carla und Ella Versen allerdings per Diplom vom 25.November 1911 in den Kreis anerkannter Edelleute. [138]
Eldor v.Versen ehelichte schließlich im Jahre 1918 im Alter von 79 Jahren die Witwe Clara Landsberger geborene Wenzel, die aus erster Ehe mit einem Kaufmann zwei Söhne in die Ehe gebracht hatte, die am 8.August 1918 von Eldor v.Versen ebenfalls noch adoptiert wurden (das Ehepaar wohnte interessanterweise nicht zusammen, sondern sie in ihrer eigenen Villa, er bis zu seinem Tode in einer Mietwohnung). Eine Adelserhebung der beiden Adoptivsöhne konnte Eldor v.Versen allerdings nicht mehr erreichen, da die Bearbeitung von Adelssachen infolge der Auflösungserscheinungen der Staatsgewalt im Zuge der Konzentration der Kräfte auf den militärischen Rückzug an den Fronten des ersten Weltkrieges ins Stocken geraten war; die letzte Adelserhebung der preußischen Monarchie fand am 15.August 1918 statt. [139] Folglich entstand somit durch die zweite Adoption Eldor v.Versens »Scheinadel«, der, wie noch zu zeigen sein wird, in zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen enden sollte.
Gleichfalls von einem sozialen Abstieg bedroht war in der Weimarer Republik auch Hugo Paul Freiherr v.Kochtizky. Der 1858 geborene Sproß eines oberschlesischen Uradels, welcher 1610 vom Kaiser mit dem Reichsfreiherrenstand begnadet worden war, gehörte einer seit dem 18.Jahrhundert in Sachsen weit verbreiteten Linie an, die dem sächsischen Staat seither und bis ins 19.Jahrhundert hinein insgesamt mindestens zehn Offiziere gestellt hatte. [140]
Hugo Paul nun gehörte zum letzen lebenden kleinen Stamm der Familie, war ein Sohn des Königlich Sächsischen Obersten zur Disposition Woldemar Freiherr v.Kochtizky (1819-1879) und seiner Gattin Therese geborene Edle v.Sternstein (1823-1906). Als sein Vater Woldemar gerade Hauptmann war, wurde sechs Jahre nach der Eheschließung der einzige Sohn Hugo Paul 1858 in Leipzig geboren. Gemäß der Tradition seiner Familie, seines Vater, seiner Onkel und seines Großvaters, trat auch der jüngste Sproß der Familie 1878 als Portepeefähnrich in den sächsischen Militärdienst, in das 2.Grenadier-Regiment Nr.101 "Kaiser Wilhem König von Preußen", ein. Im Jahre 1879, als sein Vater starb und Hugo Paul Halbwaise wurde, erfolgte die Beförderung zum Secondelieutnant, dann 1881 wechselte der Subalternoffizier ins 9.Infanterie-Regiment Nr.133. Im Alter von 25 Jahren (1883) schließlich erfolgte seine Versetzung zur Kavallerie, wo er seine letzte Dienststellung im 2.Ulanen-Regiment Nr.18 fand. Seit 1885 aber brach der vorgezeichnete normengemäße adelige Lebenslauf abrupt ab, Hugo Paul nahm den Abschied als 27jähriger junger Mann und lebte fortan auch nicht mehr in Sachsen, sondern (1910) im Ausland in Wien. [141] Seine Mutter war zudem bereits 1906 gestorben, er selbst vom elterlichen katholischen zum evangelischen Glauben konvertiert. [142] Welchen Beruf er seither ausübte, ist nicht bekannt, er blieb jedenfalls lediglich "Königlich Sächsischer Leutnant außer Diensten".
Im Jahre 1927 dann wohnte der stets unvermählt Gebliebene in Leipzig-Gohlis, stand im Alter von 69 Jahren und sein Geschlecht war vom Erlöschen bedroht, nachdem sein Onkel Kastor Freiherr v.Kochtizky bereits 1906 verblichen war. Nun war Hugo Paul der Letzte seiner Familie im Mannesstamm. In der Weimarer Republik entdeckte er dann die Möglichkeit der Annahme an Kindesstatt als Möglichkeit sich finanziellen Unterhalt zu verschaffen. In einer fast beispiellosen Serie von Adoptionen nahm der nunmehrige Rentner durch dieses Rechtsinstitut, vermutlich immer mit Hinweis auf das drohende Erlöschen seiner Familie, im Juni 1927 einen Leipziger Kaufmann (Kramer), im August 1928 einen Berliner Kaufmann (Schwartz) sowie zu nicht mehr genau zu rekonstruierenden Zeiten mindestens sechs weitere Nichtadelige (Waldenburger, Müller, Guddat, Faller, Jahn, Lindenstein) an Kindesstatt an. Es schadete ihm allerdings finanziell wohl kaum, daß sämtliche dieser Adoptionen durch das Reichsgesetz von 1933 wider die Mißbräuche bei der Eheschließung und Annahme an Kindesstatt zu Fall kamen und spätestens 1936 für nichtig erklärt worden sind. [143] Hugo Paul Freiherr v.Kochtizky verstarb nach 1939.
Auch ältere adelige Damen, die alleinstehend, sozial vereinsamt und materiell herabgesunken, schienen anfällig zu sein für Aufmerksamkeiten, Schmeichelein, Gesellschaften junger Männer, um ihnen dann aus aufrichtiger Dankbarkeit oder auch Geschäftssinn ihren Adelsnamen per Annahme an Kindesstatt zu übertragen:
Fräulein Anna v.Bohlen (1853-1930) war das einzige Kind des Erbherrn auf Petersdorf bei Lüben Viktor v.Bohlen (1818-1868), war schon früh im Alter von 15 Jahren Halbwaise geworden und stammte aus der II.Linie des Familie, die schon vor 1926 im Mannesstamm erloschen war. [144] Etwa im Alter von 73 Jahren adoptierte sie um das Jahr 1926, als sie in Glogau wohnhaft war, den nichtadeligen Volontär der Land- und Forstwirtschaft Albin Alfred Hegewald, der sich daraufhin »Freiherr von Bohlen-Hegewald« nannte. Spätestens 1935 aber wurde diese Adoption von der NS-Regierung für nichtig erklärt, da es sich um eine Scheinadoption zum Namenserwerb gehandelt hatte. [145]
Elise Meyer (1866-1938) war seit 1914 die zweite Gattin des Georg Freiherr v.Friesen genannt Leyßer (1866-1935), Erbherrn auf Friedsrichsthal bei Berg-Gießhübel, einem ehemaligen Fidekommiß, das nach 1918 hatte aufgelöst werden müssen. [146] Als Elise Freifrau v.Friesen genannt Leyßer nahm sie noch zu Lebzeiten ihres Mannes zu einer nicht näher bekannten Zeit zwei Männer namens Rudolf Thiele und Günter Meyer-Thiele an. Auch diese beiden Annahmen wurden spätestens 1934 aufgrund des 1933er Mißbrauchgesetzes für nichtig erklärt. [147]
Natalie v.der Groeben geborene Damnitz (*1857) war die Witwe des Königlich Preußischen Hauptmanns außer Diensten, Ernst v.der Groeben (1851-1894) aus dem Ast Grünwiese, [148] als sie in Dresden-Blasewitz zwei Männer, den Werkführer Kurt Frank zu Dresden und den Kaufmann Hilmar Schmidt zu Meerane, adoptierte. Die Nichtigkeitserklärung für beide Annahmen an Kindesstatt erfolgte spätestens 1936 von Regierungsseite. [149]
Gänzlich von der Familie isoliert war auch die stets unvermählt gebliebene etwa 71jährige Adelheid Freiin v.Blomberg (1863-1949), die nach ihrer Auswanderung nach Nordamerika daselbst um das Jahr 1934 einen gebürtigen Amerikaner annahm und ihm zu einem adeligen deutschen Namen verhalf. [150]
Nähere Auskünfte über die Lebensweise einer Annehmenden an Kindesstatt, die deren erhebliche soziale Isolation bestätigt, findet sich auch in dem Fall der Auguste Gräfin Basselet de la Rosée (1845-1926). Bei ihr handelte es sich um die Tochter eines Königlich Bayerischen Kämmerers und Forstmeisters sowie einer ehemals Nichtadeligen. Ihre Eltern verlor sie durch den Tod, als sie 23 und 25 Jahre alt war. Ihr Bruder wurde lediglich Gerichtssekretär und vollzog damit einen sozialen Abstieg. Sie selbst blieb Zeit ihres Lebens unvermählt und hatte schließlich als "vereinsamtes, nicht sehr weltgewandtes Fräulein", die im Jahre 1922 im Alter von 77 Jahren "in ärmlichen Verhältnissen" als Stiftsdame in München lebte, einen Nichtadeligen adoptiert. [151]
Am Rande der Armut lebte auch Gabriele Gräfin v.Auersperg (1864-1932),
die in eigener Person einen schroffen sozialen und finanziellen Abstieg
vollziehen mußte. Sie stammte aus Slowenien, wo ihr Vater als deutschorientierter
K. u. K. Bezirkshauptmann und Landespräsident von Krain tätig
gewesen war. Gabrieles Mutter war die Tochter eines hohen Regierungsbeamten
und besonders karitativ tätig. Der Ehe entsprangen drei Kinder, davon
ein früh verstorbener Sohn. Die religiös tief verankerte Wohltätigkeit
der Mutter führte auch die Tochter Gabriele an ihrem Lebensort in
Laibach fort, wo sie als Ordensfrau und Oberin des Waisenhauses "Asylum
Angelorum" für Straßenkinder wurde. Infolge der Abschaffung
der österreich-ungarischen Monarchie aber mußte sie ihre
Anstalt schließen. Sie siedelte nun in die Nähe von Graz über
und wollte dort ein neues Kinderheim eröffnen. Durch Spekulationen
oder Betrügereien eines Ordensbruders verlor sie jedoch ihr gesamtes
Vermögen. Mittellos fand sie schließlich zunächst Unterschlupf
bei einem Vetter, bevor sie in den zwanziger Jahren eine Stellung als Stütze
(Hausgehilfin) suchte, aber zuerst nicht erhalten konnte, weil sie eienn
gräflichen Namen trug. [152]
Schließlich war es ihr doch um 1926 gelungen, in einer bei Wien
gelegenen Pension angenommen zu werden. Im Jahre 1930 dann versuchte sie
durch eine Adoption per Zeitungsannonce an neue Geldquellen zu kommen,
bevor sie 1932 verstarb. [153]
Einen Zweifelsfall allerdings stellt der Hauptmann außer Diensten Burghard Freiherr v.Hodenberg (*1878) dar, der seinen mit der Ehefrau angeheirateten Stiefsohn Hellmut Heller im Jahre 1927 adoptierte. [154] Hier könnten in der Tat verwandtschaftliche Bindungen ausschlaggebend gewesen sein, um die Annahme an Kindesstatt einzuleiten. Ähnliche verwandtschaftliche Motive lagen auch in der märkischen Familie v.Platen vor. Hier adoptierte Claus v.Platen (*1891) im Jahre 1936 die zwei Töchter seiner Frau aus erster Ehe namens Ilse Meyer (*1911) und Compina Meyer (*1914), die daraufhin den Namen "von Platen" erhielten, infolge fehlender adelsrechtlicher Nichtbeanstandung aber nicht zum historischen Adel gezählt wurden. [155]
Etwas komplizierter verhielt es sich bei der Familie v.Alten, aus der bereits Anfang April 1919 die Hofpredigerwitwe Helene Strauß geborene v.Alten (1850-1921) ihren Neffen Gerhard Reuss (1886-1936), den Sohn ihres Halbbruders, adoptierte. Gerhard Reuss entstammte einer illegitimen Verbindung ihres Vaters, des Generals Viktor v.Alten (1821-1890), der neben drei Kindern mit der 1880 von ihm geschiedenen Ehefrau Emma v.Reuß (1827-1894) einige Jahre nach der Scheidung von 1880 auch noch einen unehelichen Sohn mit deren Schwester Helene v.Reuß (seiner Schwägerin) zeugte. Dennoch weigerte sich der Vater eine landesherrliche Legitimation dieses Kindes durchführen zu lassen. Erst als Viktor v.Alten gestorben war, setzte Helene Strauß alles daran, den Halbbruder Gerhard in die Familie zurückzuholen, "da Gerhard ein Recht auf eine nachträgliche Legitimation habe und väterlicherseits ein echter Alten sei". Durch die amtsgerichtliche Bestätigung von 1919 erfolgte somit eine Annahme an Kindesstatt, interessanterweise allerdings nicht unter dem Namen Strauß, sondern unter dem Namen "von Alten-Reuss", der noch heute blüht. Aber auch hier waren verwandtschaftliche Interna ausschlaggebend gewesen und keine Geldabsichten vorhanden. [156]
Auch bei dem österreichischen Konsulatssekretär Léonce Graf v.Oldofredi (1879-1947) aus Wien mischte sich die Motivlage zur Adoption. Obwohl auch er ein fleißiger »Scheinadelsproduzent« war, der sich allein mit einer Adoption nicht zufrieden gab, ist nicht zu verkennen, daß er sich um die Erhaltung seines vom Erlöschen bedrohten Geschlechtes bekümmern wollte. Dabei hatte zunächst nichts auf ein baldiges Verbleichen der katholischen lombardischen Adelsfamilie hingewiesen. Sowohl er als auch sein Bruder waren als die letzten männlichen Namensträger seit 1899 und 1907 verheiratet, hatten aber keine Kinder bekommen. Zudem wurde beider Ehe annulliert, die des Bruders vom Heiligen Stuhl 1920, seine eigene Ehe mit einer Nichtadeligen bereits 1917.
Nun adoptierte er, sehr zum Leidwesen des organisierten deutschen Adels, ausschließlich Nichtadelige. 1916 war dies der zehnjährige Junge Franz Mimler, 1936 der 30jährige Ingenieur Anton Fladerer, 1937 der 32jährigen Ingenieur Harald Smith und zu einem unbekannten Datum noch eine weitere Person. Die Verträge wurden sämtlich in Österreich, aber vor vier verschiedenen Amtsgerichten geschlossen. Die teils in Deutschland lebenden Adoptierten, namentlich die beiden Ingenieure, führten dabei den Namen »Graf von Oldofredi«. [157] Von diesen Annahmen an Kindesstatt wurde allerdings später mindestens eine Adoption für ungültig erklärt und gemäß Entschließung des saarländischen Innenministeriums von Ende 1954 aufgehoben. [158]
Diese zahlreichen Beispiele, die sich noch entsprechend durch weiteres Quellenstudium vermehren lassen könnten, mögen hier zur Schaffung eines Allgemeinbildes über die Gruppe der adeligen Adoptierenden genügen. Zusammenfassend also handelte es sich bei diesem Klientel um lebendige Denkmäler, Verzerrungen und Rudimente einer längst verflossenen Standesherrlichkeit, ruinierte und vereinsamte Kleinadelige, die auf der »sozialen Flugbahn« des Adels vor oder erst nach 1918 die vorgesehene Landebahn nicht mehr gefunden hatten und in eine andere Welt, die der Brotberufe, der nicht anerkannten freien Berufe oder der schmalen Pension oder Rente, abgestürzt waren.
Sie lebten meist renegat, an ungewöhnlichen Orten, beispielsweise
im Ausland, oder waren alt, vielleicht sogar dement, und fühlten sich
vielfach einsam, da ihnen willentlich oder unwillentlich die sozialen Familienkontakte
fehlten. Mit einer Adoption waren manchmal beide Mängel scheinbar
oder tatsächlich zu beheben. Die einen erhofften sich eine finanzielle
Besserstellung, andere wiederum, vor allem Frauen, eine institutionalisierte
menschliche Zuwendung im Alter, manche auch sicherlich beides.
Dies zuzugeben fiel den Adeligen oftmals schwer. Sie sahen sich immer
noch als hehre Träger deutschen Kulturgutes, das im historischen Adel
oder zumindest im Bewußtsein der Weimarer Öffentlichkeit fortwirkte.
Aber die Selbstwahrnehmung der adoptionswilligen Adeligen war in den meisten
Fällen des Scheinadels ein Zerrbild der Realität. Personen, die
sich als Annehmende an Kindesstatt anboten, bezeichneten sich in Zeitungsannoncen
als "Adel mit Freiherrentitel aus mecklenburgischem Uradel" [159] oder
"Alter Adel" [160] und sogar die Sinnverdopplung "alter Uradel" [161] wurde
aufgeboten. Als äußerst attraktiv galt offensichtlich auch ein
Anzeiger, der einen "im Aussterben begriffenen mehrere 100 Jahre alten,
reich[s]deutschen Adel" [162] zur Adoption freigab. Die Anzeigenden bezeichneten
sich dabei selbst als vorgeblich "hochgestellte Persönlichkeit", [163]
in einem weiteren Fall inserierte ein "Älterer Herr makellosen Charakters".
[164]
Gelegentlich wurde in den Annoncen auch mit "Letzter seines Namens" um Interessenten geworben, denen damit eine scheinbar konfliktfreie Integration in den deutschen Adel, aber ohne jegliche familiäre Verpflichtung, angeboten wurde. [165]
Die Kleinspaltenanzeigen der Zeitungen blieben dabei fernerhin von Skurrilitäten nicht verschont, die auf das Publikum höchst phantasieanregend wirkten, aber nicht der Wirklichkeit entsprachen. So wurde wahrheitswidrig das "Älteste deutsche Adelsdiplom" zur Adoptionsübertragung von einer Uradeligen angeboten, die über gar kein adelsbegründendes Diplom verfügte. [166] Ein weiterer Annahmewilliger wollte weiters neben seinem Namen auch gleich seine sämtlichen Vorfahren »verkaufen« und bot sich als Träger eines "guten adeligen Namens von internationalem Ruf in Kunstwelt verbunden mit wertvoller Ahnengalerie" an, [167] wobei im vorgenannten Fall offensichtlich besonders Antiquitätenhändler, Galeristen und Kunstschaffende angesprochen werden sollten. Äußerst selten und ehrlicher bezeichneten sich die Adoptierenden nur als das, was sie wirklich waren, nämlich als "verarmter Graf". [168] Zuletzt boten sogar mehrere Nichtadelige vorgebliche "Adelsübertragung" an, ohne sich selbst über ihre Nichtzugehörigkeit zum historischen deutschen Adel im Klaren zu sein. [169]
V.2. Die nichtadeligen Adoptierten
Ebenso wie bei den Adoptierten im vorigen Kapitel soll nun versucht werden, Gemeinsamkeiten der sozialen Stellung und der Lebensverläufe bei der Gruppe der Angenommenen sichtbar zu machen. Dazu wird zunächst eine statistische Auswertung stattfinden, gefolgt von einigen wenigen ausführlicheren Viten von »Scheinadeligen«. Mehr noch als bei den Adeligen, die biographisch und in ihrer genealogischen Einordnung quellenbezüglich besser faßbar sind, macht sich bei den Adoptierten jedoch die schlechte Quellenlage bemerkbar, so daß grob pauschalisierende Aussagen zu dieser Personengruppe nur sehr vorsichtig getroffen werden können.
Bei den in der von der Adelsgenossenschaft angeführten »Scheinadelsliste« wurden zunächst bei den Angenommenen an Kindesstatt insgesamt in 67 Fällen (100 %) Berufe angegeben. Ein statistischer Blick auf die Verteilung einzelner Berufsklassen läßt ein deutliches Übergewicht des ökonomischen Berufsfeldes herausstechen: Rund 28 % oder mithin nahezu ein Drittel aller Adoptierten waren Kaufleute. Jeweils rund 10 % dahingegen stellten dann industrielle Führungskräfte (Fabrikaten, Direktoren, Ingenieure), Inhaber von Doktortiteln (in Jura, Medizin, Staatswissenschaften oder Zahnmedizin), kleine Angestellte (Volontaire, Handlungsgehilfen, Kaffeehausmusiker), aktive Beamte (Kriminalkommissare, Lehrer, Studienräte) sowie nach dem ersten Weltkrieg entlassene und nunmehr stellungslose Offiziere außer Diensten (alle in den Rängen Leutnant bis Rittmeister, keine Stabsoffiziere).
Unterrepräsentiert waren dahingegen die Gruppen der Landwirte, Handwerker, Arbeiter, Freiberufler, der ehemaligen Verwaltungsbeamten, Landwirte sowie Studenten mit jeweils 1 bis 5 % der Gesamtklientel. Feststellbar bleibt also, daß insgesamt die Vermittlung von Adelsnamen durch Adoption vor allem von in der Geschäftswelt Tätigen als Methode der Rufverbesserung und des besseren pekuniären Erfolges halber gesucht und - unter Aufwendung einer Investitionssumme für eine Werbemaßnahme - durchgeführt wurde. Im Übrigen gehörten die anderen Adoptierten zur bürgerlichen Elite und zu den oftmals akademischen geschulten Führungskräften sowie zur Intelligenzia der Republik. Das Fehlen größerer Anteile von Arbeitern und kleinen Angestellten läßt sich auch durch deren mangelhafte finanzielle Ressourcen erklären, welche bei den Adoptionen als Handelsgeschäft nicht fehlen durfte.
Weitergehende über diese statistischen Nachrichten und Auswertungs- wie Erkenntnisansätze hinausgehende Einsichten, die auf Erklärungen der Hinführung zur Adoption, ihren Ablauf oder ihre Wirkung schließen lassen, müssen wohl leider unbeantwortet bleiben. Nur von sehr wenigen Adoptierten ist ein ausführlicherer Lebenslauf mit Einsichten in Herkunft, Sozialisation und weiterem Lebensweg rekonstruierbar. Vier Einzelfälle, bei denen die Quellenlage ergiebiger war, sollen allerdings mit den an Kindesstatt angenommenen Nichtadeligen Hans Paul Kreutzer, Joachim Ribbentrop, William Frary sowie Fritz Bethcke vorgestellt werden. Mindestens dreien von ihnen brachte der Adelsname in der Tat ein besseres Fortkommen in der Gesellschaft, im Militär oder auch in der Politik.
Kreutzer gehörte zur Gruppe völkischer Kriegskämpfer, die sich in der zivilen Welt der Weimarer Republik nur schwer integrieren konnten, als sozialer und gesellschaftlicher Verlierer war er zum Zeitpunkt der Adoption ein kleiner Angestellter ohne großen finanziellen Rückhalt. Stellung und Bedeutung der Adoption lassen sich hier schwer einordnen, da offensichtliche Zusammenhänge nicht erkennbar sind, allerdings die Adoption und der Beginn einer Karriere in der NSDAP zeitlich zusammenfielen.
Zunächst aber wurde Hans Paul Kreutzer (1904-1944) als Sohn des Telegraphenarbeiters Johannes Kreutzer und dessen Gattin Rosa Maria Steingräber geboren. [170] Seinen von vielen beruflichen Brüchen geprägten Lebenslauf trug im Jahre 1944 vor Gericht als Zeuge in einem Prozeß [171] wie folgt vor: "Ich war Freikorpskämpfer und wurde von der Reichswehr übernommen. Am 20.4.20 wurde ich vom I.R.3 Stettin entlassen. Ich war dann noch Zeitfreiwilliger. Ich habe 1925 die Obersekundarreife vom Realgymnasium Gera bekommen. Ich habe dann versucht, Offiziersanwärter bei der Reichswehr zu werden. Dies misslang.
Ich habe dann als Werksstudent Volkswirtschaft studiert. Ich war immatrikuliert
in Göttingen und habe vorher gehört in Leipzig. Eingetragen wurde
ich im Wintersemester 1928. Ich habe 2 oder 3 Semester studiert. Ich musste
mir meinen Unterhalt verdienen. Ich war 1928-1929 Hilfsredakteur in Nordheim
... 1928 lernte ich [24jährig] meine [dann 34jährige] Adoptivmutter
[Alexandra Vera Gräfin v.Monts] kennen. Die Adoption erfolgte 1928
oder 1929. [172] Am 1.12.1930 wurde ich in Göttingen Parteigenosse
[der NSDAP] ... Ich habe dann am 23.12.30 [die 32jährige Sophie Marie
Mohr aus Husum] geheiratet.
Frühjahr 1930 gab ich mein Studium auf. Ich wohn[t]e in Göttingen.
Von Nordheim ging ich zum Göttinger Tag[e]blatt. Dort wurde meine
Arbeit nach Zeilen bezahlt. Von 1930-1934 war ich Oberinspektor bei der
Konkordia Versicherung. 1935 zog ich nach Hannover und war dort weiter
Versicherungsvertreter ... 1936 ging ich nach Berlin, um mein Studium abzuschliessen.
Meinen Unterhalt verdiente ich als Versicherungsvertreter beim Deutschen
Ring. Ich habe von 1936-1938 an der Hochschule für Politik studiert
und das Diplom erhalten. Vor Abschluss des Studiums war ich bereits wissenschaftlicher
Assistent bei der Hochschule und machte ... Auslandsreisen. Das Diplom
habe ich 1938 erhalten. Den Tag weiss ich nicht mehr. Nach Abschluss des
Studiums wirkte ich als Leiter der Pressestelle an der Hochschule für
Politik. Als Angestellter verdiente ich 300,– RM netto.
Den Einmarsch ins Sudetenland habe ich als Sonderführer (Z) mitgemacht.
Am 7.8.39. wurde ich zur Propaganda Ersatzabteilung Potsdam als Schütze
einberufen. Am 25.8.39 kam ich als Sonderführer (Z) zur Truppe und
machte den Polenfeldzug bei der Propagandakompanie 6/89 mit. Nach dem Polenfeldzug
blieben wir in Spandau. Am 20.10.39. kamen wir nach Bensberg. Vom 28.10-4.11.39
war ich wieder in Berlin bei meiner totkranken [sic!] Frau. Ich wurde dann
nach ihrem Tode [Anfang November 1939] von der Wehrmacht entlassen und
ab 15.12.39 als Sonderreferent für Truppenbetreuung beim General Gouverneur
in Krakau eingesetzt. Ich wurde für die Zeit vom 10.12.39.-1.12.42.
U.K. gestellt. Ich trug die Uniform als SS Obersturmführer, da ich
als solcher übernommen wurde und zwar seit 1.4.39 ... 1941 wurde ich
zum Sturmbannführer befördert und zwar rückwirkend. Die
graue Uniform wurde mir vom Reichsführer verliehen, da ich ständig
im besetzten Gebiet zu tun hatte. Meine Aufgabe war, die Truppe mit Büchern,
Radio- und Grammophonapparaten zu versorgen. Ich habe in Krakau bis 22.5.40.
gearbeitet. Seit etwa 1.6.40. habe ich ... [das] Sonderreferat Truppenbetreuung
neu aufgezogen ... Ab 1.5.41. untersteht sie mir nicht mehr.
Mai 41 nach Berlin als Pressereferent beim Staatssekretär Gutterer
im Propagandaministerium bis Oktober 1941. Von da ab war ich bei den S.D.
Propagandagruppen in der Ukraine. Ende Januar 1942 wurde ich abkommandiert
... Ab Februar 1942 war ich Sonderbeauftragter für zusätzliche
Truppenbetreuung und zwar zuerst in Rosino [?], später auch in Charkov
und Kirwograd [?]. Seit Sommer 1942 gehörten auch Spirituosen zur
Betreuung. Mein Vorgesetzter war Ministerialrat Dr. Taubert. Diese Dienststelle
habe ich bis Dezember 1942 innerhalb meiner U.K. Stellung betreut. Am 1.12.42
meldete ich mich bei der Propaganda Ersatzabteilung Potsdam. Am 3.12.42.
wurde ich Gefreiter. Als Sonderführer (K) kam ich nach Charkov. Von
dort ging es nach Kirovigrad [?]. Am 1.6.43. wurde ich Uffz. Am 20.6.43.
Frv. (Fj.d.Res). Meine Frontbewährung habe ich 10 Wochen auf dem Kubanbrückenkopf
geleistet. Ich habe dort den Lautsprechereinsatz an vorderster Front geleistet.
Der Einsatz wurde auf meine Bitte verlängert. Im Sommer 43 habe
ich dann auf besonderen Wunsch eine kleine Dienststelle für Truppenbetreuung
eingerichtet. Von Riga ging ich im Februar 1943 weg. Ich bekam einen Dienstreiseausweis
nach Berlin. Ich gehörte in Riga zur Propagandaabteilung Nord (Hauptmann
Knot) ... Der Briefkopf »Sonderbeauftragter für das Propagandaministerium
und das Ministerium für die besetzten Ostgebiete« war vom Ostministerium
genehmigt. Die Bezeichnung des Propagandaministerium hatte ich bereits
vorher." [173] Über die Truppenbetreuung geriet Hans Paul Graf Monts
schließlich im April 1944 unter den Verdacht erfolgter Korruption
und starb, angeblich suizidal, noch im gleichen Jahre in Haft.
Im zweiten vorgestellten Fall von Joachim Ribbentrop läßt sich die Namensadoption besser einordnen und interpretieren. Im Zuge gesellschaftlichen Aufstiegs war sie für ihn eine Möglichkeit in den Kreisen zu reüssieren, zu denen er kurze Zeit zuvor bereits über seine Heirat in die Rheingauer Sektdynastie Henkell ersten Zugang erhalten hatte. Geboren wurde er jedoch in Wesel als Sohn eines damals dort in Garnison stehenden artilleristischen Subalternoffiziers, der einer seit Jahrhunderten in Lippe-Detmold im Justiz- und Militärdienst dienenden Familie angehörte.
Der Vater war zuletzt Oberstleutnant, die nichtadelige Mutter, Sophie geborene Hertwig, entstammte einer Gutsbesitzerfamilie Sachsens. Als die Mutter starb, war der Sohn Joachim neun Jahre alt, die Familie aber wegen des Erbes saturiert. Entsprechend den Wechseln der Berufsstationen seines Vaters lösten sich auch die Wohnortes des Sohnes ab: Zuerst lebte er in Kassel-Wilhelmshöhe, dann in Metz, wo sein Vater 1908 als Oberstleutnant, inzwischen zum zweiten Male verheiratet, diesmal mit Margarete v.Prittwitz und Gaffron, seinen Abschied nahm und dann anderthalb Jahre in Arosa in der Schweiz lebte. In der Schule ging er zuletzt aus der Obersekunda ab, war ein talentierter Violinist, von schwacher körperlicher Konstitution, aber eisernem Willen, so daß auch Tennis und Bobfahren zu seinen frühen Hobbys zählte.
Den vom Vater unterstützten Berufswunsch des Offiziers konnte der Sohn allerdings aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten. Sprachbegabt und -begeistert kam er daraufhin mit seinem Bruder Lothar ein Jahr nach London zur Familie Grandage, welche die Familie in der Schweiz kennen gelernt hatte. Über Kontakte zu dem Landspekulateur Alvo v.Alvensleben kamen die beiden Brüder schließlich 1910 nach Kanada und in die USA, wo Ribbentrop die Grundlagen des Geschäftslebens erlernte und sich betriebswirtschaftlich fortbildete.
In Ottawa ließen sich beide Brüder nieder, um mit einem Teil der mütterlichen Erbschaft einen Im- und Exporthandel mit Weinen zu gründen. Als der erste Weltkrieg ausbrach, wollte der Weinhändler nach Deutschland zurückkehren und unter die Fahnen treten, um der drohenden Internierung als feindlicher Ausländer zu entgehen. Trotz seiner Dienstunfähigkeit gelang es ihm, sich ohne medizinische Untersuchung als Kriegsfreiwilliger in Torgau beim Husaren-Regiment 12 einzureihen. In diesem Truppenteil kämpfte er in den Jahren 1915 bis 1918, wurde mehrfach verwundet und war zuletzt 1918 Leutnant. Also solcher erreichte ihn im April des letzten Kriegsjahres der Ruf des Generals Erich v.Falkenhayn, der ihn als Französischübersetzer nach Konstantinopel mitnahm. Das Kriegsende und den Zusammenbruch des Kaiserreichs, der für ihn ein Schock war, erlebte er in der Türkei.
In der Weimarer Zeit und seinem Umzug nach Berlin setzte er sein ihm immer noch verbliebenes Vermögen erneut für den Aufbau einer Weinhandelsfirma ein und es gelang ihm in der Reichshauptstadt bald, in adelige und vermögende Kreise zu gelangen, ohne daß er zu den typischen Verlieren der Gruppe verabschiedeter und stellungs- wie geldloser Offiziere gehörte. Während eines Tennisturniers in Hessen lernte er Annelies Henkell kennen, die Tochter des Wiesbadener Sektmagnaten Otto Henkell. Beide heirateten im Jahre 1920 und er profitierte auch pekuniär von dieser Ehe.
Sie ließ ihn ebenso wie auch seine eigene Geschäftsgewinne als Weinhändler vermögend werden, er kaufte eine Villa in Dahlem, unterhielt dort einen politischen Salon, einen geselligen Treffpunkt der Berliner Haute Volée mit eigenem Schwimmbecken und Tennisplatz, wurde Mitglied im Berliner Union-Club, knüpfte internationale Kontakte, machte sich allenthalben bekannt. Im Zuge dieser Konsolidierung und dieses sozialen Aufstiegs entsann sich Ribbentrop zudem der Nobilitierung zweier anderer Zweige seiner Familie.
Diese waren 1823 und 1884 preußischerseits untituliert geadelt worden und hauptsächlich in preußischen Offiziersdiensten tätig. Aus der zweiten, später geadelten Linie, die vor ihrem adelsrechtlichen Erlöschen insgesamt nur aus vier Personen bestand, lebten im Jahre 1925 nur noch die beiden Kinder des Adelserwerbes, Gertrud v.Ribbentrop (1863-1943) und Siegfried v.Ribbentrop (1866-1944). Obwohl die Familie v.Ribbentrop in der ersten Linie weiterhin blühte und daher ein Aussterben des Geschlechts nicht zu befürchten stand, nahmen doch binnen weniger Jahre beide Geschwister die Möglichkeit der Adoption wahr. 1922 hatte der Bruder Siegfried ein dreijähriges Mädchen (Sieglinde Schmidtner) an Kindesstatt angenommen, das den Namen "von Ribbentrop" erhielt. Hierbei dürfte es sich in der Tat um die Errichtung eines Kindschaftsverhältnisses gehandelt haben und damit um kein Scheingeschäft. Dies traf jedoch zu bei seiner Schwester Gertrud (61 Jahre alt), die 1925 zum Zeitpunkt der Adoption des entfernten Verwandten Jochim Ribbentrop (32 Jahre alt) in Naumburg lebte, arm an Vermögen und alleinstehend war. [174]
Der namensrechtliche Erwerb des historischen Adelszeichens konnte Joachim von Ribbentrop, der bald auch wegen seines »Adelskaufes« als »Ribbensnob« und »Sektbaron« bezeichnet wurde, [175] allerdings nur begrenzt dienlich sein: In die Deutsche Adelsgenossenschaft konnte er nie aufgenommen werden, da es sich bei ihm um einen Angehörigen des »Scheinadels« im Sinne der Genossenschaft gehandelt hat. Seine Adoptivmutter allerdings gehörte der Adelsgenossenschaft im Jahre 1931 in deren Landesabteilung Thüringen Ost an, [176] wobei ihre Tat der Annahme an Kindesstatt auf großen Widerspruch traf, verhielt sie sich doch wider die Statuten der Genossenschaft. Diese jedoch ließ sie auch noch 1940 unbehelligt Mitglied sein. [177] Im Übrigen wurde Joachim von Ribbentrop aber auch nie als »Scheinadelsangehöriger« im Adelsblatt bloß- und dargestellt und trotz aller sonst so schonungslos betriebener Aufdeckung von »Scheinadelsfällen« schwieg sich die Genossenschaft über diesen speziellen prominenten Fall aus. Sie wollte keine Auseinandersetzungen mit den Spitzen des NS-Regimes und verheimlichte diesen Namenskauf. Dennoch war er allenthalben bekannt und Joseph Goebbels urteilte später über ihn: "Seinen Namen hat er sich gekauft, sein Geld hat er geheiratet, und sein Amt hat er sich erschwindelt." [178]
Bemerkenswerterweise war jedoch Joachim von Ribbentrop einer der wenigen Protagonisten der hier untersuchten »Scheinadelsangehörigen«, dessen Kinder später in ein adeliges Konnubium gerieten. So heirateten seine beiden Söhne nach dem zweiten Weltkrieg in die Familien der Freiherren v.Münchhausen und der v.Strempel ein. [179] Solch eine Verbindung läßt sich weiters nachweisen für den Ingenieur Adam Gebhardt, der seit 1922 durch Adoption den Namen »Graf Basselet de la Rosée« führte und welcher in seiner dritten Ehe 1930 eine Gräfin v.Bernstorff ehelichte. [180] Desgleichen galt auch für den Fall des von einem Fürsten Blücher v.Wahlstatt adoptierten Bankier Kurt Walz (1901-1975), der im Jahre 1922 in die Familie der livländischen Freiherren v.Wolff eingeheiratet hatte. Seine nichtadelige Tochter Sakuntala Gräfin Blücher von Wahlstatt (1924-1945) aus jener Ehegemeinschaft war in ihrem kurzen Leben zudem zweimal mit deutschen Grafen vermählt. [181] Und auch Liselotte Solman (geboren 1903), wurde durch Heirat im Jahre 1923 eine adelige Gräfin v.Westphalen zu Fürstenberg. Bemerkenswerterweise wurde sie erst einige Zeit später - im Jahre 1926 - durch Adoption eine »gebürtige« nichtadelige »Gräfin von Frankenberg und Ludwigsdorff«. [182]
Joachim von Ribbentrops weiterer Lebensweg als Reichsaußenminister ab 1938 ist indes hinlänglich bekannt und braucht daher hier nicht weiter erörtert zu werden; 1946 wurde er vom Internationalen Militärtribunal zu Nürnberg wegen Verschwörung, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit zum Tode durch den Strang verurteilt.
Eine besonderer Angenommener, ein moderner Abenteurer im Gewand des Weltbürgers, der den Adelsnamen für seine Öffentlichkeitsarbeit gut gebrauchen konnte, war dahingegen der Nordamerikaner William Frary (1904-1983). Der sich unter anderem als Antiquitätenhändler Betätigende besaß ein großes Interesse an der Vereinigung der gesamten Richtungen und Konfessionen des Christentums sowie auch der übrigen großen Religionen im Kampf gegen den Kommunismus. In seiner Heimat hatte er zudem die auslandsdeutsche Lehrerin Adelheid Freiin v.Blomberg (1863-1949) kennen gelernt, die ihn, der seinerzeit 34 Jahre alt war, im Alter von 74 Jahren etwa im Jahre 1934 in den Vereinigten Staaten adoptierte. [183] Seither nannte er sich mit seinem Nachnamen »Frary von Blomberg«, aber auch »Frary Baron von Blomberg« oder kurz auch »Baron von Blomberg«.
Dieser Name öffnete ihm, der sich in der Öffentlichkeit als Selbstdarsteller gut zu vermarkten wußte, oftmals leichter Kontakte in internationale Regierungs- oder Hochadelskreise. Er wohnte lange Zeit in New Hamsphire, rühmte sich der Bekanntschaft hoher Politiker und Exulanten, ließ sich bevorzugt mit ihnen ablichten, reiste häufig in den 1960er und 1970er Jahren nach Indien, in den Nahen und Mittleren Osten und knüpfte wegen seiner Ideen vielerlei Beziehungen zu verschiedenen asiatischen Religionsführern. Schließlich wurde er Vizepräsident der World Fellowship of Religions und Mitarbeiter des Propheten Param Sant Kirpal Singh Ji Maharaj (1894-1974), dem Präsidenten der 1957 begründeten Weltgemeinschaft der Religionen, außerdem Ehrenmitglied des polnischen Verbandes der ehemaligen KZ-Insassen sowie Ehrenmitglied des griechischen Nationalrates für Volksaufklärung. [184]
Auf der Konferenz der Weltgemeinschaft der Religionen vom 16. bis 22. Februar 1966 in Paris sagte "Baron Frary von Blomberg" zu seinen Zielen: "Im Sturm und Drang unserer Zeit glauben wir, das die WGR [Weltgemeinschaft der Religionen] als eine Bewegung für die Befreiung von der egozentrischen Lebensweise ins Leben gerufen wurde, als eine Bewegung der Loslösung von den Ketten des Vorurteils, der Bigotterie und der Intoleranz, der Ursache der internationalen Konflikte, denen wir uns gegenübergestellt sehen. Die WGR ist eine rein geistige Bewegung, um das Denken des Menschen auf Gott zurückzulenken, die Quelle seiner Herkunft und Existenz, und um seinen Glauben in Ihm zu festigen. Jede Nation und jede Religion sollte das Recht haben, ihre eigene kulturelle Form und ihren eigenen Glauben zu leben. Die WGR strebt nach Frieden und Einheit, gefördert durch Liebe, aber niemals für nur eine Religion ... Die Weltgemeinschaft der Religionen untersteht nicht der Kontrolle irgendeines Landes oder eines bestimmten Glaubens. Sie hat mit Menschen aller Stände, Rassen und Religionen der ganzen Welt zu tun, ähnlich der Vereinten Nationen, im geistigen Sinne, die den religiösen Häuptern den Weg bahnen, damit sie sich begegnen und miteinander bekannt werden, und um aus erster Quelle zu erfahren, warum sie so glauben, wie sie es tun, obschon sie der Existenz und Oberherrschaft Gottes als Grundlage ihres Glaubens selbstverständlich zustimmen."
Außergewöhnlich von der sozialen Stellung her besehen war dahingegen ein anderer Adoptierter: Der preußische Militär und Staatswissenschaftler Dr. rer. pol. Fritz Bethcke. Er war als aktiver Offizier 1914 in den ersten Weltkrieg im Range eines Majors und in der Stellung eines Adjutanten der 30.Division (Straßburg im Elsaß) mit der Uniform des Füsilier-Regiments Generalfeldmarschall v.Moltke (Schlesisches) Nummer 38 an die Front gezogen und war zuletzt um 1918 Kommandeur des 2.Oberrheinischen Infanterie-Regiments Nummer 99 mit Garnison in Zabern und Pfalzburg. Im Range eines Königlich Preußischen Obersten außer Diensten wurde er schließlich aus der Armee um 1920 entlassen. [185] Damit gehörte er nicht zu den typischen Angenommenen, sondern eher zur satisfaktionsfähigen wie auch ebenbürtigen Schicht, die in den Adel hätte bedenkenlos einheiraten können. Doch hatte sich Dr. Bethcke stattdessen von einem Leopold v.Rüts adoptieren lassen [186] und führte in Berlin-Lichterfelde, seinem Wohnort, den Namen »Fritz Bethcke von Rüts«. [187] Dies wiederum machte ihn zu einer Unfigur des Offizierstandes.
Insgesamt besehen scheint es sich daher bei den Adoptierten um Personen der Mittel- und Oberschicht zu handeln, die über genügende finanzielle Reserven und wohl auch meist entsprechende Umgangsformen verfügten. Ohne den adeligen Ehrenkodex zu akzeptieren, versuchten sie sich gegen Geld einen adelig klingenden Namen zu verschaffen, der ihnen früher nur durch eine Nobilitierung hätte zugestanden werden können.
VI. Zustandekommen und Ablauf der Adoptionsvorgänge
Um einen Adoptionsvertrag abzuschließen, mu&szl