
VII. Der polnische Adel, seine Güter und seine Titel
Die Besitzer und Herren eines Dorfes, Ortes oder von Herrengütern
(Panen-Güter, polonisiert: panen-guttere = adlige Besitzungen) gehörten
gewöhnlicherweise dem polnischen Adel (Szlachta) an.
Schätzungsweise zählten zu Zeiten der alten Adelsrepublik
zehn bis 15 % der Bevölkerung Polens zum Adel. Nicht alle diese Adeligen
(Nobiles) waren reich oder wohlhabend. Ein großer Teil des niederen
und unbedeutenden Landadels war wie erwähnt fast so arm wie die Bauern
selbst, die das Land dieser Adeligen bestellten. Zahlreiche kleine Landadelige
gingen gar selbst hinter ihrem Pflug her.
Die polnische Adelsnation vergab aus Gleichheitsgründen keine Titel und Prädikate. Die Titel der Provinzialwürden waren meist ohne Funktionen und lauteten: praefectus culinae (Küchenmeister), pocillator (Einschänker), incisor (Vorschneider), dapifer (Schüsselträger), subdapifer (Unterschüsselträger), pincerna (Mundschenk von der königlichen Tafel), venator (Jägermeister), gladifer und ensifer (Schwerträger), stabuli praefectus (Stallmeister), signifer (Fahnenträger) und andere.
Die im benachbarten deutschen Reich geltenden Adelsprädikate des einfachen Lehnadels, des Freiherren-, Grafen- und Fürstenstandes waren in Polen ursprünglich nicht gebräuchlich. Die Kirchenbücher und Personenstandsregister benennen jeden Adeligen vor seinem eigentlichen Namen mit Titeln, die sich je nach den sozialen Strukturen, in denen sich der Vertreter dieses Namens bewegte, unterscheiden. Die gebräuchlichsten polnischen Adelsprädikate waren
In polnischen Kirchen- und Standesamtsbüchern wird der Berufsstand der eingetragenen Personen wie erwähnt nur durch ein Wort oder einen Begriff angegeben. Daher ist es angebracht, etwas weiter auszuholen, um diese Begriffe besser definieren und einordnen zu können. Die polnische Gesellschaft, wie auch alle anderen Feudalsysteme des 19.Jahrhunderts, war in drei Hauptgruppen oder soziale Klassen aufgeteilt: Bauern, Bürger und Adel (wobei der Adel auch größtenteils den Klerus stellte). Eine Eigentümlichkeit des polnischen Adels war, daß er im Vergleich zu anderen Ländern einen hohen Bevölkerungsanteil darstellte. Die einzigen (slawischen) Länder mit noch höherem Anteil an Adeligen waren Georgien und der Kaukasus. In einigen Teilen Polens, speziell in Podlasien, Masowien, im Land Dobrzyn und in Lomza erreichte der Adel gar 30 Prozent der Bevölkerung. Daraus ergibt sich, daß viele polnische Familien adelige Vorfahren ableiten können. Dies kann trotzdem hinsichtlich eines früheren angenommenen höheren sozialen Status zu Irrtümern führen, denn viele der Adeligen lebten in schlechteren wirtschaftlichen Verhältnissen als wohlhabende oder reiche Bauern.
Als ausübende Berufsbezeichnung polnischer Adeliger wird in den schriftlichen Unterlagen gewöhnlicherweise das Wort beziehungsweise der Begriff "Erbe" (poln. = dziedzie) angegeben. Doch muß man hierzu weitere Gedanken entwickeln, um eine Feststellung des wirtschaftlichen und sozialen Status treffen zu können. Kirchenbucheinträge helfen in diesen Fällen zumeist nicht weiter. Die Zivilstandesbücher des Herzogtums Warschau (1809-1815) und von Kongreßpolen (ab 1815 russisch Polen) sind meistens hilfreicher in dieser Hinsicht, da sie mehr Informationen enthalten. So kann man solche Begriffe wie zum Beispiel "dziedzie czesci" (= Teilerbe / Teilbesitzer) antreffen, was bedeutet, daß dieser Adelige nur Besitzer eines halben Dorfes war, oder "dziedcie na lanie" (= Erbe oder Besitzer) von rund 20 Hektar.
Manchmal findet man anstatt des Wortes "dziedzie" den Ausdruck "possessor" (= Besitzer), welches ein Synonym für "dziedzie" darstellt. Um exaktere Angaben über den Landbesitz eines Adeligen zu erhalten, muß man andere Quellen als Kirchenbuch - oder Zivilstandsregister hinzuziehen. Für die Zeiten nach den Teilungen Polens (z.B. das gesamte 19.Jahrhundert), finden sich die wichtigsten Dokumente, genannt "ksiegi hipoteczne" (= Hypothekenbücher), in welchen alle Besitzer eines bestimmten Gebietes oder Landstrichs in chronologischer Form aufgelistet waren. Diese Unterlagen sind sehr hilfreich für genealogische Forschungen, da die Hypothekenbücher Informationen über die Besitzer des Grund und Bodens enthalten in Form von Verfügungen, Testamenten, Käufen und anderen wichtigen Begebenheiten. Unglücklicherweise haben viele dieser Bücher die kriegerischen Zeiten nicht überstanden.
Ähnliche Informationen und manchmal noch präzisere für
die Zeiten vor den Teilungen Polens können in weiteren Akten aufgefunden
werden. Genannt seien: "ksiegi grodzki i ziemski" (= Burg- und Landgerichtsakten
bzw. Aufzeichnungen). Auch hier wurden viele Unterlagen während des
zweiten Weltkrieges zerstört. Weitere Schwierigkeiten bestehen darin,
daß diese Unterlagen und Akten in alten Handschriften und in Latein
geschrieben wurden. Andererseits, falls jemand das Glück hat und beispielsweise
einen dieser Erbfälle auffindet, kann er eine Stammfolge von mehreren
Generationen in diesem günstigen Augenblick aufdecken.
Es existierten allerdings auch Adelige, die nicht einmal ein kleines
Stück Land besaßen, die es daher für ihren Lebensunterhalt
von einem anderen Adeligen pachten mußten. In solchen Fällen
erscheint in den Büchern die Bezeichnung "dzierzawca" (= Leihpächter).
Andere Adelige standen als Aufseher oder Verwalter (rzadca oder ekonom)
bei Magnaten, d.h. hohen Adeligen oder Großgrundbesitzern, in Diensten.
Die Besitzer (hares) oder Herren (dominum) der Ländereien lebten zumeist in Gutshäusern (dwor). Der Kleinadel, manchmal von den Magnaten (Großgrundbesitzern) verächtlich "bäuerlicher Adel" genannt, lebte nicht so feudal wie der vermögende Adel, sondern in einfacheren Gehöften und Gebäuden. Selbst Edelleute (Kleinadelige) als Besitzer kleinadeliger Dörfer verdingten sich mit Saisonarbeit bei den vermögenderen adeligen Gutsbesitzern. Auch Hofbauern dünkten sich gleichstehend mit ihnen, und nur so ist es zu erklären, daß in Reymonts historischem Roman "Die Bauern" ein Bauer die "von Rschepetzkis" mit den Worten beschimpft: "Edle Herren, Aaszeug, Sack und Pack. Weichselzöpfe, ohne Pferde kommen sie aus, weil die Läuse sie schon allein vorwärts tragen."
Die Gutshäuser des wohlhabenden Adels konnten ein kleines Schloß sein, ein anmutiges Gutshaus oder auch ein bescheideneres Haus mit mehreren Räumen. Ein adeliges Gutshaus konnte auch ein Teil eines Landgutes (praedium), Vorwerks (rusticum) oder Meierhofs sein. Praedium oder Rusticum sind altertümliche lateinische Bezeichnungen für ein großes Landgut. Diese befanden sich zumeist im Besitz von reichen Landeignern oder Magnaten (Vornehmste und höchste Adelige), von welchen es verschiedene im gleichen Ort geben konnte. Jeder dieser Besitzer oder Eigner eines Dorfes konnte verschiedenen Familien gleichen Namens angehören, einen anderen oder Beinamen führen und gleichen oder verschiedenen Wappengenossenschaften angehören. Der Terminus "mansa" (poln. plebania) bezeichnet kein Herrenhaus, sondern eher ein Pfarreigebäude mit Grundbesitz im Dorf selber, der zur Kirche gehörte und zur Versorgung des örtlichen Pfarrers diente.
In geschichtlicher Zeit war ein Praedium aus Steinen und Mauern gebaut
und diente als Verteidigungsaußenposten. Es wurde deshalb auch "praedium
militare" (militärischer Land- oder Außenposten) genannt. Ein
ähnliches, besser beschreibendes Wort für den gesamten Landbesitz
ist das alte lateinische "latifundium" (großes Landgut). Auch Bauern
(polnisch kmieci oder chlopy) konnten Teile des adeligen Guts - oder Grundbesitzes
pachten. Das lateinische Wort "demense" (Pacht an Hörige) bezeichnet
ein derart vom adeligen Besitzer verpachtetes Land an die Untertänigen
und leibeigenen Bauern. Die sogenannten Meierhöfe wurden wiederum
von Kleinadeligen, die in Diensten der Großgrundbesitzer standen,
verwaltet. Nach Aufhebung der Leibeigenschaft wurde das Land zwischen dem
Gutsherrn als zum Gutsbezirk zugehörigen Grund und Boden und der bäuerlichen
Bevölkerung aufgeteilt.
Aber selbst nach der Auflösung der Leibeigenschaft bestand immer
noch ein Unterschied zwischen dem Gemeindeland und dem Land, das zu den
Gutshöfen der größten Landeigener, also des Adels gehörte,
obwohl sie nicht mehr länger Besitzer der Dörfer und Orte und
des sie umgebenden Gemeindelandes waren. Ein Gutsbesitz umfaßte in
hügeligem Gelände über 100 bis 200 morgow (Morgen), aber
bis zu 500 und mehr morgow in ebenem Gelände. Große Rittergüter
und Gutsbesitze existierten noch zahlreich während der russischen
Besetzung im Osten (Polesien, Wolhynien und Podolien).
VIII. Die Entstehung der Namen des polnischen Kleinadels
Die Adelsnamensgebung in Polen begann im 14.Jahrhundert mit dem zeremoniellen
Ritterschlag. Die Adelsnamen leiteten sich von Landschaften, Ortschaften,
Landgütern oder Burgen ab. Das 12. und das 13.Jahrhundert waren Jahrhunderte
der Namensgebung in Europa. Und für diese Zeiten beginnen die Schwierigkeiten
für den Genealogen, der sich mit der Herkunftsermittlung der Namen
des polnischen Adels bzw. des Kleinadels beschäftigt, mit dem ungenügend
vorhandenen Quellenmaterial.
Steuerlisten gehören für genealogische Forschungen zu den
wichtigsten Fundquellen, weil sie nach Jahren geordnet, neben dem Namen
des Besitzers auch den Namen des Besitzes, und noch weitere Nebenangaben
enthalten. Diese Listen besitzen jedoch ihre Eigenarten. Sie stammen aus
einer Zeit, in der sich die Annahme der nach dem Namen des Besitzes gebildeten
Familiennamen vollzog, was in den westlichen Landesteilen Polens früher,
als in den östlichen geschehen ist. Damit tritt der Umstand ein, daß
der in den Steuerlisten durchweg lateinisch geschriebene Name im Polnischen
abweichend geschriebene Buchstaben enthält. Dies ist besonders wichtig
zur Klärung der Frage, inwieweit die aus einem Orte stammenden Familien
gleichen Namens identisch oder verschieden sind. Vielfach wurden die Beinamen
beibehalten, oft aber auch fortgelassen. Die früheren Genealogen waren
häufig der Meinung, daß verschiedene Beinamen, die mit gleichem
Familiennamen vorkamen, derselben Familie zukamen und nur Zweige derselben
bezeichneten. Das traf wohl auch oft zu, in vielen Fällen waren diese
Beinamen aber alte Familiennamen und gehörten zu ganz verschiedenen,
wenn auch gleichnamigen Familien.
Es kann wohl mit Bestimmtheit vorausgesetzt werden, daß der vordem besitzlose Adel, der nicht seinen Stammes- bzw. Wappennamen dem Namen eines Besitzes beifügen konnte, schon lange vorher feste Familiennamen führte, die für sein Auftreten in der Öffentlichkeit eine Notwendigkeit waren. Diese Familiennamen wurden nun auch auf dem neuen Besitz festgehalten. Der Kleinadel folgte dann aber auch dem allgemein gewordenen Brauch, einen von dem derzeitigen Besitz abgeleiteten zweiten Familiennamen anzunehmen. Dieser neue Name wurde der in der Öffentlichkeit allein benutzt, welchem aber die verschiedenen Besitzer desselben Dorfes, die vielfach denselben neuen Namen annahmen, zur Unterscheidung ihrer Familien den alten Stammnamen hinzufügten, der nun aber auch nur einfacher Beiname geworden war.9 Die Zweige dieser einzelnen Familien unterschieden sich dann wieder vielfach durch weitere Beinamen, die meist wohl dem Vornamen des Zweigältesten, oder einer körperlichen Eigenschaft oder Gewohnheit eines Angehörigen, oder der örtlichen Lage des Gutsanteils, oder irgend einem Vorkommnis, oder einer sonstigen Eigentümlichkeit entnommen waren.
Dieser Beiname wurde dann auch von den Nachkommen fortgeführt und ersetzte den fortgefallenen Stammesnamen. War neben den mannigfachen Beinamen der selbst zum Beinamen gewordene Stammname als solcher schon früher schwer feststellbar, so wurde es bei dem Mangel einer festgehaltenen Überlieferung fast unmöglich, namentlich, wenn einzelne Familien gar keine Beinamen weiterführten, was leider überwiegend der Fall war. Die Namen, welche auf Handwerk oder sonstige Beschäftigung hindeuten, dann solche, für welche durch kein Wort eine Erklärung zu finden ist, die vielleicht aus der Vorchristenzeit herüber genommene Vornamen sind, dürften als alte Familiennamen anzusehen sein; ebenso auch die Beinamen, die gleichzeitig als Einzelnamen vorkommen. Diese sind eigentlich richtig als Stammnamen zu bezeichnen, während Beinamen sich erst später bildeten.
Leider sind die Wappen des Kleinadels den Forschern fast gar nicht bekannt
geworden und jetzt auch schwer festzustellen, und dieser Umstand erschwert
es bei der Durchsicht der gedruckten Namenregister eine zutreffende Gruppierung
der Familien herauszufinden. Es dürfte zumindest feststehen, daß
wenn zehn, zwanzig, und noch mehr verschiedene Familien in einem Dorf wohnen
und diese, der Sitte folgend, nach dem Dorf den gleichen Namen annehmen,
diese verschiedenen gleichen Namensträger nicht ein und dieselbe Familie
sein können, jede Familie ihr besonderes Wappen, eine besondere Genealogie
haben muß. Wenn einer Familie auffallend viele Beinamen zugeteilt
werden, so muß die Richtigkeit dieser Angliederung an gleichnamige
Familien im gleichen Dorf doch sehr unwahrscheinlich erscheinen.
IX. Die Wappen und Wappenführung des polnischen Adels
In Europa verband und verbindet man das Wort "Wappen" mit dem Begriff "Waffen", während in Polen das Wort "herb" aus dem böhmischen "Erb" hervorgeht und gleichbedeutend mit dem deutschen Wort "Erbe" ist. Der Erwerb des Wappens oder das Vererben ist (bzw. war) in Polen der wesentliche Faktor der Zugehörigkeit des Wappens zum Adel. Wappen waren in Polen in erster Linie Eigentums- und Erkennungszeichen und sollten den Eigentümer im Rahmen eines bestimmten Geschlechts u.a. bei Rechtsgeschäften zeigen und vorstellen.
Im Jahre 1347 wurde in Wislica urkundlich festgelegt, daß jeder
Freie das Recht habe, ein eigenes Wappen zu führen. Zunächst
leitete sich aus diesem Recht keine Pflicht ab. Später jedoch wurde
es zum Nachweis der Zugehörigkeit des polnischen Adels zur Pflicht.
Söhne des noch lebenden Wappenberechtigten besaßen das Recht
zur Führung des Wappens nicht. Auch die Unfreien besaßen unter
ihren Herren kein Recht zur Führung eines Wappens oder des Besitzes.
Es gab aber auch viele Freie, die zur Wappenführung keinen Grund sahen,
wobei es insbesondere beim kleinen Landadel auch finanzielle Gründe
gab.
Siegel und Wappen erbte nach dem Tod des Vaters der älteste Sohn.
Im Abendland war gewöhnlich der Familienname gleichzeitig auch der
Wappenname. In Polen hatten die Wappen ihre eigenen Namen und Benennungen.
Es handelte sich um Wappen, deren Namen eigentlich wie erwähnt
Kriegsrufe waren, oder Wappen, deren Name gleichzeitig die Namen der Wappenbilder
sind, oder Wappen mit dem Namen dieser Familie, die diese führt und
Wappen ohne spezielle oder in Vergessenheit geratene Namen. Ein Wappen
durfte zwar jeder freie Pole besitzen, aber als Adelsangehöriger mußte
man auch die vollen Bürgerrechte besitzen. Der Erwerb der Bürgerrechte
war in den meisten Fällen die Hauptsache, der Erhalt des Wappens vielfach
nur eine Nebensache. In der Gesetzgebung von 1347 bestimmte noch ausschließlich
die Geburt die Zugehörigkeit zum polnischen Adel. Später bestand
die Möglichkeit den polnischen Adelsstand zu erwerben und damit auch
ein polnisches Wappen zu besitzen und zu führen. Die Möglichkeit
des Erwerbs des polnischen Adelsstandes war gegeben durch Nobilitierung
(Erhebung in den Adelsstand) und durch Indigenatus (Aufnahme eines Fremden
[Adeligen] in ein polnisches Geschlecht.
X. Der polnische Adel unter den russischen Okkupanten
Das im Jahre 1815 vom Wiener Kongreß als Königreich Polen konstituierte Land an der mittleren Weichsel wurde bezüglich seines Adelsstandes in einem besonderen Heroldsamt in Warschau zusammengefaßt. Das unselbständige Staatsgebilde wurde vom russischen Zaren aus dem Hause Romanow zuerst im Jahre 1836 (nach dem ersten fehlgeschlagenen polnischen Aufstand) und dann 1863 nach dem zweiten Aufstand immer merklicher dem russischen Kernland zugeschlagen. Schon Jahre zuvor wurden die polnischen Verwaltungseinheiten (Wojewodschaften und Powiate) in sogenannte Gubernien umgewandelt. Der gesamte polnische Adel wurde mit seinen Gubernien in Warschau bei der dortigen "Statthalterschaft des Weichsellandes" ohne Unterschied der Herkunft bzw. des Bekenntnisses und des Volkstums als Untertanen S.M. des Kaisers aller Reußen registriert. Es wurden unterschiedslos die Mitglieder des altpolnischen Adels, des Wappen-, Brief-, Auslands-, Stamm- und Verdienstadels in ein und dasselbe Register eingetragen und kein Adelsverband hatte praktisch das Recht eines Einwandes dagegen. Die alten auf den Adel bezogenen polnischen Sjembestimmungen von 1578 bis 1790, die napoleonischen Dekrete des Herzogl. Warschauer Staatsrates von 1809 und auch die Ukasse der Zaren (Zarenerlasse) von 1817, 1836 und 1851 wurden in den letzten Jahren des Bestehens des russischen Kaisertums vollständig nivelliert. Schon nach dem Sturz der polnischen "Schlachta-Republik" (Adelsrepublik) im Jahre 1795 und des napoleonischen Saisonstaates "Herzogtum Warschau" (1815) wurden für alle in den unter preußische, russische bzw. österreichische Herrschaft geratenen Adelsverbände einzelner ehemals polnischer Länder der Wille deutscher bzw. russischer Monarchen maßgebend. Jeder Schlachtize (polnischer Adliger) konnte nach landesherrlicher Anerkennung oder Nichtbeanstandung in den Adelsstand einer der drei Monarchien integriert werden.
Schon im 16. Jahrhundert erfolgte der Versuch einer zentralisierten Verwaltung in Rußland. Es wurden Strelitzen-Einheiten gebildet, das waren mit Waffen ausgerüstete Handwerker und Gewerbler, die zwar selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen mußten, dafür aber von Abgaben und Leistungen befreit wurden. Eine Besoldung - meist in Naturalien - erhielten sie nur im Kriegsfall. Die Strelitzen wurden zu einem erblichen privilegierten Stand in der russischen Gesellschaft. Die Bojaren (Hochadel) bildeten ein vom Zaren berufenes Gremium aus Vertretern des Hochadels mit beratender Funktion. Diese letztere Gruppe bildete die sogenannte Bojarenduma (Versammlung der Bojaren). Laut Berechnungen gab es in den neunziger Jahren des 18. Jahrhunderts etwa 16.000 Beamte und rund 15.000 Offiziere. Unter Zar Peter I. war der russische Adel zu lebenslänglichem Dienst im Militär- und Staatsapparat verpflichtet. Dem Zaren und seiner Familie selbst standen die Leistungen von etwa 415.000 männlichen Hofbauern (dvorcovye krest'jane), die als steuerpflichtige Unfreie auf den Besitzungen der Romanow-Dynastie arbeiteten und von etwa einer Million Staatsbauern männlichen Geschlechts, die als persönlich Freie die Feudalrente unmittelbar an den Staat entrichteten, zur Verfügung. Der Zar konnte außerdem auf Einkünfte aus Regalien, sonstige Abgaben und den Umsatz staatlicher Manufakturen rechnen.
Das alte russische Bojarentum wurde im Laufe der Jahrhunderte vom Zarentum rigoros dezimiert. Im Jahre 1785 wurde eine Reorganisation des russischen Adelsstandes vorgenommen, die eigentlich den Charakter der Bildung eines neuen Standes besaß, nämlich den eines ausdrücklich Militär- und Beamtenadels und sich nur noch geringfügig an die Reste des alten Bojarentums anlehnte. Betroffen von diesen Maßnahmen war auch der polnische Adel, der reich, wohlhabend, leidlich wohlhabend, arm oder auch gänzlich verarmt war und vorher schon immer von seinen politischen Rechten Gebrauch gemacht hatte. In der schlimmsten Lage befand sich der Kleinadel, für den im russischen System zwischen den unfreien Bauern und dem Landedelmann überhaupt kein Platz vorhanden war. Ein erster Schlag für ihn war die Forderung aus dem Jahre 1800, Nachweise für seinen Adel beizubringen, eine Forderung, die selbst für den besitzenden Adel schwer zu erfüllen, für die große Mehrzahl des Kleinadels aber fast gar nicht möglich war. Kriege, Bauernaufstände, wiederholte Durchmärsche fremder Heere durch das Land und andere Katastrophen hatten in den meisten Fällen den Verlust der alten Urkunden zur Folge. Von wenigen Ausnahmen abgesehen konnte sich der Kleinadel durch nichts anderes als die Überlieferung und die frühere Anerkennung seiner Rechte durch die polnische Adelsrepublik legitimieren. Das aber reichte nicht aus. Die russischen Behörden verlangten rechtsgültige Urkunden, durch die der Adel ausdrücklich bestätigt wurde. Aus dieser Zeit stammen die Worte:
Der Erlaß des Zaren vom 19.Oktober 1831 sonderte aus dem ganzen alten polnischen Adel die sogenannten "Adligen" (dvorjane) aus, der voll und ganz die seinem Stand zustehenden Rechte besaß. Zu dieser Kategorie gehörte die besitzende Adelsklasse und ein geringer Teil des Kleinadels, der sich legitimiert hatte und nicht durch die Teilnahme am Aufstand kompromittiert war. Außerdem schuf dieser Erlaß zwei neue Stände, nämlich die sogenannten "Einhofbesitzer" (odnodvorcy) und die "Bürger" (grazdane), wie der bäuerliche und Stadtadel ohne Nachweis bezeichnet wurde. Bei dieser Gelegenheit wurden viele Adlige dem Bauernstand zugerechnet. Die russischen Okkupanten beabsichtigten nicht nur die Abschaffung des Kleinadels, sondern auch eine möglichst weitgehende Verminderung des übrigen Adels. Grundsätzlich verlieh die Besatzungsmacht die Adelsrechte an den reichen Landadel.
Der Erlaß vom 11.November 1832 teilte den Adel, der als "dvorjane" anerkannt wurde, in zwei Gruppen ein, nämlich in die Besitzenden und die ohne Besitz; mit dem Vorbehalt, daß die Rechtslage der zweiten Kategorie später geklärt werden würde. Aber selbst gegenüber den "dvorjane", die dem Landadel angehörten, verhielt man sich sehr mißtrauisch. Das Legitimierungsverfahren war mit vielen Schwierigkeiten verbunden und zog sich jahrelang hin. Die Tätigkeit des Heroldsamtes führte dazu, daß der letztgenannten Kategorie des Adels nicht nur die Rechte des natürlichen Zuwachses nicht mehr zustanden, sondern sie auch in absoluten Zahlen abnahm.
Alle Adeligen sollten und mußten sich nun in das russische Adelsregister des zuständigen Gouvernements eintragen lassen. Verweigert wurde der Eintrag den Anführern des Aufstandes sowie den Adeligen, welche die hohen Steuern des russischen Heroldsamtes nicht zahlen wollten oder konnten. So entstand eine Klasse des unregistrierten Adels, der jetzt natürlich offiziell nicht mehr existierte. In dieser Zeit wanderten viele Adelige ins Ausland ab, ein nicht geringer Teil nach Preußen, wo er aller-dings meist vergeblich versuchte, seinen Adel anerkennen zu lassen.
Neue Veränderungen brachte das Jahr 1863. Durch eine Entscheidung des russischen Staatsrats wurden die Stände der "odnodvorcy" und der "grazdane" aufgehoben und der diese Stände bildende Kleinadel wurde den ländlichen und städtischen Gemeinden mit den für sie geltenden Rechten einverleibt. Das geschah bereits nach der Aufhebung der Leibeigenschaft und bedeutete für den armen Kleinadel einen offensichtlichen Nutzen, denn auf diese Weise wurde er der speziellen Aufsicht der Regierung entzogen und die Ausnahmerechte wurden auf ihn grundsätzlich nicht mehr angewandt. In derselben Zeit verschwand der Adel ohne Nachweis endgültig aus den Registern. Doch außer diesen Maßnahme bediente sich Rußland auch des Mittels der Deportation.
Die ersten Deportierungen des Kleinadels in Innere Rußlands fand bereits in der Zeit der ersten Teilung Polens statt. Die letzten Deportierungen nach der dritten Teilung wurden nach dem plötzlichen Tod der Kaiserin Katharina unterbrochen, weil Kaiser Paul gegenüber Polen eine ganz andere politische Richtung einschlug. Aufs neue begann man mit zwangsweisen Umsiedlungen im Jahre 1832 und setzte sie bis 1849 fort, wobei mindestens 54.000 "odnodvorcy" und "grazdane" ausgesiedelt wurden. Nach der Niederschlagung des Januaraufstands 1863 wurde diese Aktion wieder aufgenommen. Außerdem wurden während des Novemberaufstandes den Kleinadeligen, die mit der Waffe in der Hand aufgegriffen wurden, die Söhne fortgenommen und zwecks Entnationalisierung in militärische Erziehungsanstalten gesteckt.
Eine andere Repressalie war die Rekrutenaushebung. Regierungserlasse ordneten die Aushebung derjenigen an, die den Behörden als unsicher und verdächtig auffielen. Auf Grund dieser Anordnung wurden in den Jahren 1834 bis 1853 von je 1.000 Kleinadligen, die keine Adelsrechte mehr besaßen, 200 Rekruten zum Heeresdienst eingezogen (20 %). Der Anteil an herangezogenen Rekruten in der übrigen Bevölkerung betrug nur 75 von 1000 Personen (0,75 %).
Angesichts der damaligen langen (25 Jahre dauernden) Militärdienstzeit bedeutete die Einberufung zum Militärdienst praktisch den biologischen Verlust für eine Familie. Der Zersetzungsprozeß des polnischen Kleinadels beschleunigte sich noch dadurch, daß dieser nicht legitimierte Adel sich fast in seiner Gesamtheit im russischen Teilgebiet befand und die Russen ihn aus seinem Stand rasch entfernten. Der reichere polnische Landadel verkümmerte zum sich später bildenden landwirtschaftlichen Bürgertum. Die Staatsgrenzen sollten in Deckung mit den Standesgrenzen gebracht werden. Der zinspflichtige und der bäuerliche polnische Adel, der nicht ins Innere Rußlands ausgesiedelt wurde, verbauerte.
Auch der "Steinpflasteradel" verschwand, indem er ohne irgendwelche
Umstände im städtischen Milieu aufging. Der als Hauspersonal
vorher existierende Adel zerstreute sich angesichts der plötzlichen
Liquidierung der Herrenhöfe in alle Welt, wobei er zum Teil ins ländliche
und städtische Proletariat herabsank und äußerste Not litt.
Nicht selten fand dieser Adel den einzigen Ausweg in der Funktion des "szabes
gojs", also desjenigen, der für die Juden solche Tätigkeiten
verrichtete, die diesen am Sabbat durch religiöse Vorschriften verboten
waren. Aus dieser Zeit ist die Redensart überliefert: "Ich will lieber
für Juden Wasser tragen ..."
Aufstiegsmöglichkeiten hatte der Kleinadel nur in den städtischen
Gebieten der Adelsrepublik in den ersten Jahren des 19.Jahrhunderts und
zwar im Zusammenhang mit der Expansion des russischen Kaiserreichs.
Die Möglichkeit mit Vieh- und Weizenhandel im Exporthafen Odessas vom Klein- zum besitzenden Landadel aufzusteigen, nahmen viele Adlige (vor allem Gutsadlige) wahr, denen diese Möglichkeit der zusätzlichen Bereicherung weit offener standen. Die Steigerung des landwirtschaftlichen Niveaus auf den Gütern war nur bedingt möglich, denn der fronpflichtige Bauer arbeitete nur ungern und ohne große Überzeugung auf den Böden seines Herrn. Um die Effektivität zu steigern, vergrößerte man die bestellte Bodenfläche, indem man dem Bauern Ackerland wegnahm, das sie für den Eigenbedarf brauchten. Mit diesem "Bauernlegen" stiegen die Lasten des Frondienstes. Das Ergebnis war eine Verarmung des Dorfes und eine Verhärtung sozialer Grenzen.
Anders gestaltete sich die Situation für den polnischen Adel in Preußen. Dieser Staat nahm früher als alle anderen Teilungsmächte eine Reform der bäuerlichen Verhältnisse vor. Der Erlaß aus dem Jahre 1807 hob die Leibeigenschaft der Bauern auf und gestattete dem Adeligen, ohne Nachteile für seinen Adelsstand städtischen Gewerben und Beschäftigungen nachzugehen, was hauptsächlich jetzt vom polnischen Adel in Anspruch genommen wurde. Den Bauern und Bürgern erlaubte man den Erwerb von Grund und Boden. Anfänglich hatte man den Frondienst durch Zinspflichten verschiedener Art ersetzt, die erst nach der Revolution des Jahres 1848 aufgehoben wurden.
Im österreichischen Teilungsgebiet traten die Veränderungen für den Adel plötzlicher ein. Die Gutswirtschaft befand sich in Galizien wegen den ungünstigen Zollverhältnissen und den topographischen Schwierigkeiten in einer weitaus schwierigeren Lage als in den preußischen und russischen Gebieten. Der Gutsadel verlegte sich vom unrentableren Getreideanbau auf das lukrative Brennereiwesen. Eine schwere Brennereikrise durch Überproduktion ruinierte im Jahre 1836 eine große Zahl von Gutswirtschaften. Die österreichische Verfassung von 1848 hob alle ständischen Beschränkungen auf und man begann zunächst in Galizien mit der Eigentumsverleihung, die alle Schichten und Klassen der frondienstpflichtigen Bevölkerung umfaßte.
Im Kaiserreich Rußland erfolgte die Eigentumsverleihung im Jahre 1861, in Kongreßpolen aber erst drei Jahre später. Der Beschluß zur Eigentumsverleihung wurde durch den Ausbruch des Januaraufstands noch forciert. Ein Gesetz vom März 1864 erkannte fast allen Schichten der Landbevölkerung grundsätzlich Entschädigung und gleichzeitig mit Aufhebung aller mit dem Grund Boden verbundenen Verpflichtungen Land zu. Die Eigentumsverleihung umfaßte nur Ackerland und ließ die Frage der Wälder und Wiesen offen, die dann mit Hilfe der sogenannter Servitute, also der Berechtigung der Bauern, die Wald- und Wiesengebiete, die Eigentum des Gutshofes blieben, zu nutzen, gelöst wurde. Diese Servitute (Belastung durch Grundstücke) trugen zu einer Verschärfung des Klassenkampfes zwischen Dorf und Gutshof bei. Die Eigentumsverleihung führte zum Bankrott eines sehr großen Teils der Gutsbesitzer. Durchmärsche aufständischer und russischer Truppen, ruinöse Befriedungsaktionen, der Mangel an Bargeld, doppelte Steuerzahlungen (an die russischen und nationalen Behörden), die Zahlung von Bestechungsgeldern, die vor Verfolgung schützen sollten, die Beschlagnahmungen von Gütern, deren Eigentümer am Aufstand teilgenommen hatten (hauptsächlich in Litauen und im nordöstlichen Teil Kongreßpolens), die fiskalische Bedrückung, die als Strafe für den Aufstand gegenüber der gesamten Adelsklasse angewandt wurde sowie die Konflikte zwischen Dorf und Gutshof schwächten den Stand des Adels.
Er blieb in formaler Hinsicht noch lange bestehen, bis zum Zusammenbruch
der Autokratie in Rußland und dem der Monarchien in den Teilungsmächten.
In der Folgezeit setzte sich diese Entwicklung fort. Der polnische Staat
schaffte die Adelstitel, die Adelsrechte und Wappen mit dem Artikel 96
der polnischen Staatsverfassung vom 21.März 1921 offiziell ab. Am
22.März 1935 hob zwar die polnische Staatsverfassung die adelsrechtlichen
Bestimmungen von 1921 wieder auf und ließ die Adelstitel wieder standesamtlich
beurkunden und staatlich anerkennen, doch die "Sozialisierung" in Polen,
die nach dem zweiten Weltkrieg einsetzte, bedeutete endgültig das
Ende des polnischen Adels.
XI. Titulierungen des russischen Adels
Im folgenden Abschnitt ein kleiner Exkurs zu den historischen Möglichkeiten, in Rußland einen Adelstitel zu führen. Laut Registern des Kaiserl. Russischen Heroldsamts (amtlicher Bestand von 1896) waren berechtigt, Titel zu tragen:
Herzöge: Dies waren z. B. auch einzelne in Russland eingebürgerte
Zweige bzw. Vertreter der deutschen Reichsfürstendynastien Oldenburg,
Mecklenburg und Leuchtenberg. Als nahe Verwandte der Zarenfamilie der Holstein-Gottorp-Romanows
stand ihnen zumeist die Anrede: "Kaiserliche Hoheit", ihren ferneren Nachkommen
die Anrede "Hoheit" zu.
Fürsten: Fürsten mit dem Titel "Erlaucht" (russisch Swjetllostj)
kennt man im 20.Jahrhundert unter den Deutschstämmigen nur sehr vereinzelt.
So die Barone und späteren Grafen Lieven oder die preußischen
Fürsten Sayn-Wittgenstein-Berleburg.
Grafen: Grafen deutscher bzw. baltischer Abstammung, denen als Trägern
der neunzackigen Adelskrone die Anrede "Ew. Durchlaucht" = Ssijatjelstwo
gebührte, waren im Zarenreich recht zahlreich bis zu dessen Zusammenbruch
unter Zar Nikolaus II.
Die Gesamtzahl der Grafengeschlechter, welche unter dem Szepter der
russischen Kaiser im 19.Jahrhundert bestanden haben, betrug etwa 300; ein
Drittel von diesen Geschlechtern waren deutscher Herkunft, und nur zwei
Drittel russischer, polnischer oder finnländisch-schwedischer und
anderer ausländischer Herkunft. Noch höher belief sich der Anteil
der Träger des Barontitels im Zarenreich. Der Titel Baron war laut
russischem Gesetz (Gesetzessammlung, Band 9 betreffend Ständeordnung)
mit keiner besonderen Anrede verbunden. Es war jedoch ein gesellschaftlicher
Brauch, daß, während ein gewöhnlicher Adliger mit "Hochwohlgeboren"
(= Wyssoko Blagorodje) auch amtlich anzureden war, man den Baron mit "Hochgeboren"
(= Wyssokorodje) anzusprechen hatte. Diese beiden Titularien entsprachen
den Ober- und Stabsoffizierrangtitularien im Militär. Trägern
der Personaladelstandswürde wie jedem Beamten bzw. Offizier XIV. bis
IX. Ranges stand die Anrede "Wohlgeboren" (= Blagorodje) zu. Anreden wie
Jasnie Wielmozny (= "Durchlaucht") und Wielmozny (= Ew. Wohlgeboren) entbehrten
jeglicher russischer Rechtsgrundlage.
XII. Der Adelsname in historischer und gesetzlicher Sicht
Der Adel im Allgemeinen, somit auch der polnische, war erblich. Er übertrug sich durch Blutsnachkommenschaft. Die Merkmale des polnischen Adelsnamens waren ab dem 15.Jahrhundert, die Partikel "-ski" und "-cki." Wichtig ist aber, daß der allergrößte Teil solcher polnischer Namen mit diesen Endungen rein bürgerliche Herkunftsnamen sind, also nur die Eigenschaft seines Trägers, die Herkunft über den Ort oder das Gebiet herleiten. Denn im Gegensatz zu Deutschland folgte der nichtadelige Untertan den Gewohnheiten seines Herren ab dem 15.Jahrhundert, sich ebenfalls die beiden Partikel "-ski" oder "-cki" zuzulegen. Alle Träger dieser Namen sind oder waren nie adelig, bzw. waren nie von adeliger polnischer Herkunft oder Abstammung.
Wir unterscheiden daher die den polnischen Wappen beigegebenen Namen als Stammbezeichnungen der Familien sowie die seit Anfang des 15.Jahrhunderts in Gebrauch gekommenen Namensteile mit den Endungen "-ski" und "-cki" als bloße Besitz-Zunamen. Die Letztgenannten waren in den darauf folgenden Zeiten einem vielfachen Wechsel unterworfen. Daher gibt es eine große Zahl "sich nennender" Familien, die ein und dasselbe Wappen führen und auch Zweige eines und desselben Stammes sind. Außerdem ist aber auch die Sitte des polnischen Adels bekannt, mit Zustimmung aller Glieder der das männliche Wappen führenden Familien und durch die Einwilligung der Reichsstände, Personen, die sich durch große Verdienste auszeichneten, in das Wappen eines existierenden Geschlechts aufzunehmen. Daher kann man nicht bei allen Familien gleichen Wappens auf den gleichen Ursprung schließen.
Zu Zeiten der Teilungen Polens führten manche Adelsfamilien, die sich in Deutschland niedergelassen hatten, ihren Namen polnisch und deutsch, zum Beispiel "von Bnin Bninski", "von Kuczkow Kuczkowski" usw. Die Polen ihrerseits neigten dazu, fremde Namen zu polonisieren, indem sie das deutsche "von" durch das polnische "-ski" ersetzten. So wurde zum Beispiel aus v.Waldow "Waldowski", oder aus v.Krockow "Krockowski". Andererseits sind Schreibweisen wie "v.Krockowski" nicht korrekt, da das "-ski" schon für das deutsche "v." steht.
Nicht alle polnischen Adelsnamenträger waren von Blutadel. Adoptivkinder bürgerlicher Herkunft bildeten eine Ausnahme im biologischen Adelsrecht. Sie führten zwar vom Namensrecht her legal den Adelsnamen ihrer Adoptiveltern, aber ohne von gebürtigem Adel zu sein, denn der polnische Adel ist Blutsadel. Dagegen kann man nichteheliche Kinder adeliger Eltern biologisch gesehen zum Blutsadel rechnen.
Werner Zurek