
I. Thematik und Einleitung
Ähnlich wie bei den anderen slawischen Völkern unterschieden sich auch bei den Polen seit der Bildung des Königtums zwei Hauptstände, den der Freien und den der Unfreien. Darüber hinaus erhob sich im polnischen Volk über die Freien ein alter Volksadel.
Auch das uns bei den fränkischen Königen bekannte Gefolgschaftswesen ist bei den ersten christlichen Beherrschern Polens geschichtlich bezeugt. Über den polnischen Adel, insbesondere den sogenannten Kleinadel, dessen Nachfahren im Zuge einer stetigen, immer weiter um sich greifenden Veränderung gezwungen waren, ihre Landsitze zu verlassen, versucht dieser Artikel soweit als möglich Aufschluß zu geben. Dieser polnische Kleinadel lebte vormals auf kleinem Landbesitz in nur knappen Verhältnissen, blieb auch weiteren Kreisen unbekannt und war so im Allgemeinen unbeachtet, wenngleich er die große Masse des gesamten Adels bildete.
An dieser Stelle soll auch versucht werden, seine hohe Bedeutung, namentlich in genealogischer Beziehung, hervorzuheben. Der Kleinadel erfüllte getreulich seine dem König gegenüber schuldigen Pflichten, nahm aber auch seine ihm zustehenden Rechte wahr. Er focht im Felde und gab bei Königs- und Reichstagswahlen seine oft ausschlaggebende Stimme ab, wenn auch letzteres meist im Anschluß an die Stimme eines Einflußreicheren.
Der polnische Adel lebte in einem sehr lange festgehaltenen, strengen
und umfassenden Familien- oder Geschlechtsverband, der das Eigentum der
Familie unter Ausschluß der Töchter von der Erbschaft nur zu
Gunsten der Brüder und aller Geschlechtsvettern vererben durfte. Diese
Auffassung finden wir auch bestätigt durch das polnische Wort für
Wappen "Herb" = Erbe. Der Erhalt des Erbes stand also im polnischen Wappenverband
an erster Stelle. Es besteht die rechtsgültige Ansicht, daß
alle polnischen Adelsfamilien, so groß auch ihre Anzahl war, und
so wenig auch die Verwandtschaft nachweisbar ist, ein einziges Geschlecht
bildeten. Die Wappengenossenschaft konnte man als Einrichtung betrachten,
aus deren Grundlage sich die Gestaltung aller Privat- und öffentlicher
Rechtsverhältnisse organisch entwickelte.
II. Kleiner geschichtlicher Abriß zum polnischen Adelswesen
Die mannigfachen, sowohl kriegerischen als auch friedlichen Berührungen mit den Deutschen lehrten die Polen seit der Annahme des Christentums (um 1000 n.Chr.), die Vorteile der Militär- und Verwaltungsorganisation der Grafschaftsverfassung schätzen zu lernen. Wie beispielsweise in Ungarn wurde daher die Grafschaftsverfassung auch in Polen eingeführt.
Das polnische Reich wurde in Wojewodschaften (Verwaltungsbezirke) eingeteilt, an deren Spitze der König aus den Vornehmen des Landes erwählte Wojewoden (Fürsten) einsetzte. Diese, sowie die auf den königlichen Burgen gebietenden Kastellane (Schloßvögte) oder Burggrafen, und später die königlichen Vögte und Staroste (Inhaber eines vom König verliehenen Lehens), waren wie ursprünglich die Grafen im Frankenreiche, Amtsgrafen. Die Ansprüche an Ansehen, persönlichem Einfluß und Reichtum, welche diese Ämter an ihre Inhaber stellten, geboten, daß sie nur aus einem Kreis reich begüterter Magnaten (adelige Großgrundbesitzer) gewählt werden konnten, deren Stellung wohl einerseits Ähnlichkeit mit der von Bojaren (hoher russischer Adel) anderer slawischer Völker, andererseits mit der von deutschen Freiherren gehabt haben mag. Die Wojewoden boten den Heerbann der "Freien" auf und beriefen diese zum Gerichtstag und zur Volksversammlung.
Nur diese Freien waren waffenfähig, aber auch waffenpflichtig. Die Stellung der Wojewoden entsprach vollkommen der von deutschen Grafen im frühen Mittelalter. Während aber in Deutschland die Grafenwürde und die für den Inhaber desselben bestimmten Güter und Ländereien erblich wurden, war dies in Polen nicht der Fall. Die Grafenwürde blieb ein Amt, die Grafenfamilien erlangten nicht die erbliche Landesherrlichkeit und bildeten sich nicht zu einem eigentlichen "Hohen Adel" aus. Der Grund für diese Unterschiede war folgender:
Während in Deutschland das alte Landesrecht mit seiner Hauptunterscheidung
von "Freien" und "Unfreien" allmählich durch das Lehnsrecht verdrängt
wurde, und ursprünglich "Unfreie", aber einflußreiche Hofbeamte,
welche durch Dekret und Noblitierung die Ritterwürde erlangt hatten,
sich damit über nichtritterliche, aber "Freie" erhoben, drang in Polen
das Lehnswesen nicht durch, es entstand auch kein unfreier Ritterstand.
Ritterart und Rittersitte fanden in Polen schnelle Verbreitung und fanden
ihren besonderen Ausdruck in den Kämpfen gegen die heidnischen Pommern,
Preußen und andere Volksgruppen. Aus dem Stand der Freien entwickelte
sich nun ein ritterlicher Adel, welcher, nachdem der letzte Aufstand der
Unfreien im Jahre 1077 blutig niedergeschlagen war, den Unfreien jegliche
politische Rechte entzog und sie zu Hörigen herabdrückte. Um
dem Ritterstand feste Grenzen zu geben, wurde, um diesem anzugehören,
im Jahre 1347 der Nachweis der Geburt als Edelmann und 1412 auch der Nachweis
der Berechtigung zur Führung eines bestimmten Wappens für notwendig
erklärt.
III. Der Versuch zur Durchsetzung eines Hochadels in Polen
Seit der Entstehung des Rittertums in Polen war nur noch der Adel im Besitz politischer Rechte, nur er war waffenfähig, der Nichtedelmann war vom ritterlichen Waffenhandwerk ausgeschlossen. Der Adel war aber auch waffenpflichtig und an bestimmte Bedingungen gebunden. Nur Waffendienst und Landwirtschaft waren des Adeligen würdige Erwerbszweige (noch im Jahre 1420 gesetzlich neu bestimmt), die Ausübung unritterlicher Gewerbe zog den Verlust der Adelsrechte nach sich. Der polnische Edelmann besaß seinen Grundbesitz als freies Allod (dem Manne persönlich gehörender Grund und Boden), das Lehnswesen drang wie erwähnt auch jetzt nicht durch. Nur der Edelmann konnte freien Grundbesitz erwerben. Aber auch nur der Besitzer solchen adeligen Grundbesitzes war im Vollgenuß der Adelsrechte.
Wer seinen Grundbesitz verlor, verlor ebenso wie einer, der sich unritterlichen Erwerbszweigen widmete, oder einer, der aus der Verbindung mit Unfreien stammte, seinen Adel und die damit verbundenen Rechte, d.h. er wurde politisch rechtlos wie die Unfreien. Es sonderte sich somit aus dem Stande der Freien ein freier, ritterlicher grundbesitzender Adel aus. Unfreie (oder nicht Unfreie oder nicht Ritterbürtige, welche in den Ritterstand erhoben wurden) wurden stets mit freiem Grundbesitz ausgestattet oder mußten solchen erwerben. Sie erlangten die Vollfreiheit und ihre Nachkommen nach einer gewissen Reihe von Generationen die Rechte des Adels. Ein Ministerialadel entstand nicht. Der Adel war daher nicht durch Lehensvergabe gebunden. Der Wojewode war nicht Lehnsherr des einfachen Edelmannes. Auch der arme Adelige war auf das Eifrigste bestrebt, seinen, wenn auch noch so kleinen Grundbesitz, zu erhalten da er mit demselben Stand und Rechte behielt oder verlor.
Mitte des 15. Jahrhunderts entstanden die Bestrebungen einzelner Personen aus dem polnischen Uradel (Szlachta), im öffentlichen und sozialen Leben hervorgetretener Familien, einen privilegierteren Vorrang zu erlangen, einen höheren Adel zu bilden. Diese Bestrebungen bedrohte die bisher bestandene öffentliche Gleichberechtigung der beiden Adelsklassen "Pan" (Herren oder Magnaten) und Ritter. Dieser Grundsatz war - wie bereits erwähnt - dadurch bisher nicht berührt worden, da das feudale Lehenswesen, wie es sich in Mitteleuropa gebildet hatte, noch nicht zur vollständigen Entwicklung gekommen war.
Der gesamte kleine Adel, in dieser Sache einig, verhinderte daher die ihm gefährliche Erblichkeit der Grafenämter. Auch das polnische Parlament, der Sjem, trat entschlossen den Bestrebungen entgegen, daß auch höhere Adelstitel verliehen werden konnten. Schon im Jahre 1331 hatte König Wladyslaw auf dem Reichstag erklärt, daß im Adelsstand keine Ausnahme gestattet sei, die Gleichberechtigung desselben fester Grundsatz bleiben müsse. Der Adelssjem konnte seinen Einspruch gegen die Ernennung eines hohen Adelstitels einlegen und der Kanzler der Krone konnte sogar das Staatssiegel für die Verleihungsurkunde verweigern. So schmolzen der sich allmählich abzuzeichnende hohe und niedere Adel zu einem einzigen Ritterstande (Stan Rycerski) zusammen.
Gewohnheitsmäßig und notwendigerweise wurden aber die hohen Würdenträger aus einem bestimmten Kreise von Magnatenfamilien, die durch Großgrundbesitz und Ansehen hervorragten, genommen. Diese Familien nahmen auch für alle Mitglieder den Titel Comes (Graf) an und erfreuten sich erheblicher Privilegien wie doppelten Wehrgeldes und dergleichen. Sie bildeten bis Mitte des 14.Jahrhunderts tatsächlich eine gesetzlich privilegierte höhere Adelsklasse. Da die Magnaten durch den Sjem an der Bildung einer höheren Adelsklasse gehindert wurden, erwarben sie sich nun die Grafen- und Fürstentitel im Ausland, die ihnen aus staatspolitischen Gründen von den Königen Preußens, Frankreichs und Spaniens, sowie dem Papst verliehen wurden. Diese Verleihung der Würde, kam meist den einflußreicheren Magnaten zugute. Die Schwächung der Macht der Magnaten durch die Erhöhung der Macht des niederen Adels führte aber nicht zur Kräftigung der königlichen Macht.
Der Tatendrang und Ehrgeiz der mächtigen Magnaten, denen kein bestimmter Wirkungskreis als erbliche Landesherren gegeben war, richtete sich nunmehr auf den bestimmenden Einfluß, auf die Reichsregierung und fand in den Reichstagen seinen Ausdruck. Der Reichstag setzte sich zusammen aus dem Senat und der Landbotenstube. Im Senat saßen die höheren Würdenträger: Wojewoden, Kastellane, Bischöfe usw., also meist ausschließlich den Magnatenfamilien entstammende Personen; in der Landbotenstube Abgeordnete, welche von der gesamten Ritterschaft auf den Landtagen der Wojewodschaften gewählt worden waren. Der niedere Adel gewann somit einen Einfluß auf Reichsangelegenheiten. Hatte nun in Polen auch seit dem 14.Jahrhundert der höhere Adel seine rechtlichen Sonderstellungen verloren, so ließ er es doch bis in die letzten Zeiten des polnischen Reiches nie an Versuchen fehlen, dieselben wiederzugewinnen. Im wirklichen Leben bestand nämlich nichts weniger als die Gleichheit aller Edelleute.
Lebte einerseits ein großer Teil des Kleinadels in fast bäuerlichen
Verhältnissen oder befand sich, um seine Rechte unter dem Schutz der
Mächtigen zu wahren, als Hof- und Wirtschaftsbeamte im Dienst der
größeren Besitzer, so führten letztere einen häufig
fast fürstlichen Hofhalt und umgaben sich mit einem Gefolge wirtschaftlich
von ihnen abhängiger Edelleute, die natürlich ihre Stimmen im
Sinne ihrer Brotherren abgaben, nötigenfalls seinen Absichten mit
Waffengewalt Nachdruck verschafften. Unter sich waren die größeren
Herren nie einig; die eine Partei suchte stets die andere ihres Einflusses
zu berauben und sich zur Herrschenden zu machen, bis sie wieder von einer
neuen gestürzt wurde. Jede suchte, da ja die Stimme eines jeden Adeligen
gleich viel galt, durch Bestechung möglichst viele Stimmen für
sich zu gewinnen, so daß der Adel in verschiedene Parteien zerspalten
war, die sich zuweilen bis aufs heftigste bekämpften, deren Führer
aber stets nur gewisse Großgrundbesitzer waren, deren oft nur persönlichen
Interessen die Parteien dienten.
IV. Die Entstehung des polnischen Adels
Die Entstehung der ersten staatlichen Organisation in den polnischen Gebieten mag auf die Wende vom 6. zum 7.Jahrhundert erfolgt sein. Die traditionelle Sippenorganisation trug bei zur Herausbildung der rechtlichen und staatlichen Einrichtungen. Das Ausschalten dieser Sippen verlief unter der Entstehung feudaler (lehnsrechtlicher) Verhältnisse, deren Merkmale der Zerfall der Herrschaft über Grund und Boden, die Aufteilung des Grundbesitzes und das Auftreten von Herrscherpersönlichkeiten waren. Im 10. und 11.Jahrhundert verblieben lediglich Reste des Systems der Sippenherrschaft unter der Bedingung der feudalen Monarchie. Im Laufe des 11. und 12.Jahrhunderts begannen sogar neue Geschlechter zu entstehen, die vom Rittertum mit Landbesitz, das zum Militär- und Heeresdienst verpflichtet war, gegründet wurden.
Die Geschlechter hatten ihre frühere politische Eigenständigkeit zwar eingebüßt, besaßen aber auf dem Gebiet des Straf - und Vermögensrechts festgesetzte Rechte und Pflichten. Im 10. und 11. Jahrhundert ruhte die Hauptlast der Staatsverteidigung auf der ritterlichen Gefolgschaft, die unter dem Befehl des Fürsten stand und aus seinen Mitteln unterhalten wurde. Mit der Zeit wurde deren Unterhaltung durch das System der Massenbelehnungen mit Land gegen Verpflichtung militärischen Waffendienstes ersetzt. Diese Belehnungen wurden anfangs auf Zeit und Widerruf, später aber auf Lebenszeit vorgenommen. Im 13.Jahrhundert nahm der Grundbesitz den Charakter eines un-eingeschränkten Eigentums einschließlich des Erbrechts an.
Der äußere Ausdruck der Einheit des neuen Geschlechts war der Schlachtruf, der in vielen Fällen aus sehr alter Zeit stammte. Solcher Schlachtrufe bedienten sich die Angehörigen der Geschlechter, wenn sie sich sammeln wollten. Im 13.Jahrhundert traten neben diesen Schlachtrufen bei der gebürtigen Ritterschaft Wappen in Erscheinung. Sie wurden von alten Eigentumszeichen abgeleitet und innerhalb der einzelnen Rittergeschlechter modifiziert und vereinheitlicht. Diese Zeichen wurden den westeuropäischen Wappen angeglichen. Was als Eigentumszeichen ein Strich war, wurde zu einem Pfeil oder Speer, ein früherer Halbkreis wurde zu einem Hufeisen oder einem Bogen. Unter westlichem Einfluß wurden heraldische Figuren wie Adler, Greif und Löwen aufgenommen. Im Unterschied zu den westeuropäischen Wappen erhielten aber die polnischen Wappen Eigennamen, die aus den früheren Schlachtrufen entstanden.
Spätere polnische Wappen erhielten Namen ihres selbsterklärenden Abbildes, so die Szurek mit dem Wappen Szur, genannt Namiot (Zelt) oder Kisiel (nach dem litauischen Fürstengeschlecht). Die alten Schlachtrufe wurden im Laufe der Zeit beträchtlich verunstaltet. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum westeuropäischen Adel bestand darin, daß dessen Wappen zwar zu einer großen, aber doch durch Blutsbande verbundenen Familie gehören konnte. Den slawischen Rittergeschlechtern hingegen konnten viele Familien angehören, die entweder gar nicht, oder nur sehr entfernt verwandt waren, aber dasselbe Wappen führten. Ein polnisches Rittergeschlecht war also ein heraldisches Geschlecht, dessen Einheit sich nicht aus der Verwandtschaft, sondern aus dem früheren Schlachtruf und später aus dem gemeinsamen (Geschlechter-) Wappen ergab. Daher gab es in Polen so viele Geschlechter, die mit demselben Wappen siegelten (siehe hierzu auch das Verzeichnis polnischer Stammwappen!).
Um aber in ein heraldisches Geschlecht eintreten zu können, um das Recht zu erlangen, sich eines Wappens zu bedienen, mußte man eine entsprechende wirtschaftliche Kraft besitzen. Die arme Ritterschaft, die sogenannte sciercialki oder wlodycy, gelangte nicht in die heraldischen Geschlechter, hatte kein Recht auf Wappen und bildete nicht den kommenden Adel. Viele der zum Heeresdienst Verpflichteten (von denen viele von Geburt an zur vermögenden Schicht gehörten), fanden leicht Gelegenheit, wirtschaftlich voranzukommen. Die Belehnungen mit Grund und Boden waren manchmal sehr großzügig. Die Kriegsbeute und die Gunst des Fürsten aber lieferten das notwendige Kapital für die Bewirtschaftung der Güter. So entstand die Schicht der Großgrundbesitzer oder Magnaten. Die Entwicklung des Großgrundbesitzes fand nicht nur im Wege fürstlicher Belehnungen, sondern auch auf Kosten des kleinen Besitzes statt. Das erfolgte vor allem in den Fällen, in denen der Magnat die Methoden der Gutswirtschaft anwandte. Er verschlang die in ihrem Bereich liegenden kleinen Wirtschaften, wobei am häufigsten nackte, sich hinter keinem Deckmäntelchen des Rechts verbergende Gewalt angewandt wurde.
Das herrschende Wirtschaftssystem im Bereich des Großgrundbesitzes war das System der Naturalwirtschaft. Freie und unfreie Siedler zahlten dem Grundbesitzer Abgaben für die Nutzung des Landes in Form von Naturalien bzw. Agrarprodukten. Großgrundbesitzer rentabilitierten ihre Güter, indem sie eine Arbeitsteilung vornahmen. Bestimmte Dörfer oder Siedlungsstellen wurde die Pflicht auferlegt, bestimmte Dienste oder Abgaben in bestimmten Produkten oder besondere Dienste zu leisten. Anfangs befreite die Belehnung eines Ritters weder ihn noch seine Siedler von den Abgaben zugunsten des Fürsten. Es wurden allenfalls Abgabenbefreiung auf bestimmte Jahre gewährt. Von den Pflichten befreit werden konnte die Bevölkerung eines ritterlichen Dominiums nur aufgrund eines fürstlichen Privilegs.
Mehr Privilegien wurden der Ritterschaft in sehr großem Umfang
in Polen erst im 13.Jahrhundert verliehen, als die regionale Zersplitterung
bereits vollzogen und die Macht des Monarchen entsprechend geschwächt
war, was wiederum die Position der Ritterschaft gegenüber dem Herrscher
stärkte. Privilegien wurden in der Regel nur einzelnen Rittern und
nur selten einem ganzen Geschlecht eingeräumt. Ganz allgemein enthielt
ein Privileg folgende Punkte: Anerkennung des Erbrechts und Zuerkennung
des faktischen Eigentumsrechts, Erteilung der wirtschaftlichen Immunität,
also der Befreiung der Bevölkerung des Dominiums von Abgaben zugunsten
des Fürsten, Erteilung der Gerichtsbarkeit, d.h. die Entziehung der
Bewohner des betreffenden Dominiums der Jurisdiktion (Gerichtsbarkeit)
der fürstlichen Beamten und ihre Unterstellung der Gerichtsbarkeit
des Grundbesitzers; schließlich die Befreiung des Ritters selbst
von einer Reihe von Lasten zugunsten des Fürsten. Innerhalb kurzer
Zeit befand sich das ganze ritterliche Land im Besitz der Immunität.
Dies geschah meistenteils im Wege der Usurpation (widerrechtliche Machtergreifung)
der Immunität seitens der Ritterschaft, die sie nicht besaß,
aber an ihr sehr interessiert war. Ritter ohne Immunitätsrechte begannen
über die Bevölkerung, die auf ihren Gütern lebten, Gericht
zu halten und hörten auf, Abgaben zugunsten des Herrschers abzuführen.
Gründe dafür waren das hoch entwickelte Gemeinschaftsbewußtsein
innerhalb der Geschlechter, die Schwächung der fürstlichen Macht,
wobei sich auch das Gefühl der Solidarität und auch das der Gleichheit
entwickelte. Die eigenmächtige Aneignung der Immunität brachte
der Adelsklasse Vorteile, insbesondere die patriomoniale (erbrechtliche)
Jurisdiktion, die die Bevölkerung des betreffenden Dominiums voll
und ganz vom Grundherrn abhängig machte.
V. Die Entstehung des sogenannten Kleinadels
Im Jahre 1496 wurde vom Ritterstand für die Zukunft bestimmt, daß adeliger Grundbesitz nur von Edelleuten besessen werden könne. Kein Edelmann sollte ohne, wenn auch noch so kleinen Landbesitz sein. Die Aufgabe des Landbesitzes habe den Adelsverlust zur Folge. Die Ritterschaft allerdings war sehr zahlreich und unbemittelt. Nach der Auflösung der Ritterschaft war fast die Gesamtheit verarmt. Um nun aber den hierdurch besonders betroffenen armen und besitzlosen Adel nicht von seinen Rechten auszuschließen, und, um es ihm möglich zu machen, sich den Beschlüssen gemäß zu ernähren, wurde allen Besitzlosen des Ritterstandes, ein das für den genügsamen Lebensbedarf ausreichendes ländliches Besitztum aus den Staatsgütern zugeteilt, welches erblich war. Dieses Land (Ackerland), welches der König und seine Magnaten zur Verfügung gestellt hatten, umgab geschlossene Dorfsiedlungen.
Diese Staatsgüter bestanden zum Teil aus früheren königlichen Krongütern. Die Güter, aus denen der Königshof seine Einnahmen bezog, nahmen ungefähr den dritten Teil des gesamten Landes ein. Der durch die Einnahme aus diesen Gütern geschaffene Luxus lenkte die Aufmerksamkeit des Adelssjems (Adelsversammlung) auf diese und er erklärte diese als Staatsgüter, überließ aber dem König zu deren Nutzung den dritten Teil. Über den Rest wurde verfügt, daß die Hälfte als Domänen reserviert werden solle, als Belohnung eines Verdienstes, zum Nutzungsrecht einzelner Güter; die andere Hälfte aber an die besitzlosen Edelleute erblich vergeben werden solle. Die Güter lagen in den verschiedenen Wojewodschaften, meist sporadisch verteilt; die früheren königlichen Güter lagen aber vorzugsweise in den östlichen Wojewodschaften, die eigene, abhängige Kleinstaaten gewesen waren, und bildeten kilometerlange Gürtel aneinanderhängender Dörfer.
Diese Ländereien wurden in Anteile (Zagrody) zerlegt, die an die besitzlosen Edelleute vergeben wurden, die nun in umfangreichen Kolonien nebeneinander wohnten. Alle vergebenen Anteile wurden zu adeligem Besitz erklärt. Diesen Besitz gab der Adelige unter keinen Umständen wieder auf, wenn er nicht anderen adeligen Besitz erwerben konnte, weil er ihm den Adel und alle adeligen Rechte sicherte, die ja andernfalls verloren gingen.
Da nun die Unteilbarkeit dieser Grundstücke nicht bestimmt war,
so zerfielen viele derselben, meist durch Erbschaftsteilung in so kleine
Teile (Zagony), daß die Bewirtschaftung nur durch die eigene Tätigkeit,
ohne jede Haltung von Dienstleuten, die sonst versorgt werden mußten,
aufrecht zu erhalten war. Da die Edelleute aber nur über wenig Land
verfügten, etwa 6-10 ha, konnten sie sich ihrer Armut nicht entledigen.
Wer über keinen Grund und Boden mehr verfügte, zählte zum
landlosen Adel. Dieser verdingte sich dann unter anderem in den Berufen
von Gutsverwaltern, Gemeindeskretären, Organisten und Küstern
ihren Lebensunterhalt. Trotz der im Jahre 1496 für den Ritterstand
erlassenen Bestimmung, daß als ein dem Edelmann geziemendes Gewerbe
alleinig der Landbau und der Waffendienst erachtet wurde, lehnten die meisten
den Dienst in der Armee der Okkupanten (Besatzer) aus patriotischen Gründen
ab. Viele verarmte Ritterfamilien schämten sich, weil sie ärmer
als Bauern waren. Etliche Ritter- und gar Fürstenfamilien waren so
verarmt, daß sie auf Adelsnamen - und Titel verzichteten und sich
bürgerliche Namen zulegten.
VI. Die Landbesitznahme durch den polnischen Adel
In der Geschichtsschreibung Polens wird erörtert, wie die beiden
den polnischen Staat bildenden Volksstämme, die Polanen und Lechiten,
die Jahrhunderte in Frieden nebeneinander gelebt hatten, in Zwietracht
gerieten, der zu offener, erbitterter Bekämpfung führte, in welcher
die Polanen im Jahre 1078 unterlagen, und durch die sie besiegt habenden
Lechiten als untergeordnet erklärt wurden, sie wohl in Person und
Eigentum, soweit dieses den Lechiten nicht früher abgenommen war,
geschützt werden sollten, doch keine öffentlichen Bürgerrechte
ausüben durften, sie sollten nur Staatsbewohner und ein dienstbares
Volk sein.
Staatsbürger waren nur die Lechiten allein, die hierdurch einen
berechtigten Standpunkt gewannen, ein privilegierter Adelsstand wurden,
wenngleich sie schon bisher moralisch als solcher erachtet werden mußten,
da sie allein das Waffenrecht und die Waffenpflicht besaßen und ausgeübt
hatten. Jeder, der seine Zugehörigkeit zum Lechitenstand untrüglich
nachweisen konnte, war ein Edelmann. Daher ist es ganz verständlich,
daß man im Scherz davon sprach, daß jeder fünfte Pole
adlig sei, und sich in der Literatur der Ausdruck "Die polnische Adelsnation"
findet.
Das Streben, auch im sozialen Leben alle Beziehungen mit den Polanen, die nun Kmieci (Bauern) genannt wurden, abzubrechen, konnte nicht so leicht durchgeführt werden, weil durch noch immer vorhandene gegenseitige Verschwägerungen Familienbeziehungen bestanden, und weil die armen und besitzlosen Lechiten vielfach ein Gewerbe betrieben und allen dadurch bedingten Verkehr mit den Kmieci nicht sofort aufgeben konnten. Doch die weitere Verschwägerung mit den Kmieci war schon früher als eines Edelmannes für unwürdig bezeichnet worden und fand auch kaum mehr statt.
Durch die Unteilbarkeit des Landbesitzes des polnischen Kleinadels bildete sich durch die Erbteilung eine große Zerstückelung der einzelnen Gutsanteile, das heißt, ein Komplex von Baulichkeiten. Jeder dieser neu entstandenen Baulichkeiten erhielt dann wohl seinen eigenen Namen, der als Nebenname des Dorfnamens, oder auch selbständig gebräuchlich wurde. Das gleiche war der Fall, wenn mehrere Grundstücke zu einem Besitz zusammenfielen. Fielen viele dieser Besitze auch wieder der Zerstückelung anheim, so blieb doch der einmal gebräuchlich gewordene Sondername bestehen. Es waren also in dem Hauptdorf wiederum kleine Ortschaften entstanden. Der diese kleinen Grundstücke besitzende Adel wurde nun "Szlachta Zagrodowa" oder "Szlachta Zagonowa" genannt; zu deutsch "Kleinadel".
Es ist wohl anzunehmen, daß bei der Verteilung von Land an den besitzlosen Adel die Wünsche verwandter Familien, den Besitz nebeneinander in demselben Dorf, oder angrenzend zu erhalten, Berücksichtigung gefunden hatten. Es war aber bei der Zerstückelung der Dörfer in Anteile wohl nur ein seltener Fall, daß alle diese Anteile an Mitglieder nur einer Familie gegeben wurden, diese also allein das ganze Dorf besaß. Es ist vielmehr anzunehmen, daß neben verwandten Familien auch einander fremde Familien, ja wohl durchgängig fremde Familien in den einzelnen Dörfern ihre Niederlassung erhielten. Die als adeliger Besitz vergebenen Anteile lagen wohl allein nur in Groß- und Kleinpolen, teilweise oder durchgängig in den Wojewodschaften Leczyca in 225 Dörfern, Sieradz in 144, Lublin in 180, Brzesc in 114, Kalisch in 100, Krakau in 52, Sendomierz in 37, Inowroclaw in 11, im Land Dobrzyn in 67 Dörfern, in der Wojewodschaft Posen verschwindend klein.
Werner Zurek