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Rechtliche Möglichkeiten zum Erwerb des Adels bis 1918

Wie man in Deutschland den Adel in der Vergangenheit erwerben und verlieren konnte

Wie schon in unserem Artikel zum gerichtlichen Adelsverlust in Preußen betont (siehe Nobilitas, Folge 17, Seiten 826) ist der Prozeß des sozialen Absinkens und der Standesmodifikation von oben nach unten im preußischen monarchischen Staat bis ins Jahr 1918 noch weitgehend ein unbeackertes wissenschaftliches Feld. Dies schließt auch die verschiedenen Wege ein, wie man Adel erwarben und verlieren konnte, setzt also bereits bei den formaljuristischen Möglichkeiten an.

Es wäre daher nicht ungeeignet, wenn man zur Definiton künftiger typologischer Kategorien in diesem Bereich zunächst eine begriffliche Beschreibung und Einteilung dieser Möglichkeiten entwirft. Da dies bisher für Preußen nicht geschehen ist,3 will der Verfasser an dieser Stelle den Versuch wagen, eine solche - zunächst als Diskussionsgrundlage - zu erstellen.

Betrachtet man sich zunächst überregional und damit auch außerpreußisch die Möglichkeiten der Adelserwerbung, so fallen eine hier nicht einmal mit dem Anspruch auf Vollständigkeit erwähnte Vielzahl von Möglichkeiten auf, die sich vom klassischen Erwerb eines Adelsbriefes oder der Existenz des Uradels unterschieden.

Unberücksichtig bleiben in dieser Aufstellung zahlreiche Fälle, bei denen der Adel schon vor einer landesherrlichen Verleihung vorhanden war, also beispielsweise eine Adelstitelführung aufgrund reichsgerichtlicher Entscheidung (Beispiel: zur Lippe-Biesterfeld 1905), Genehmigungen zur Fortführung des Freiherrentitels (Beispiel: v.Ledebur 1848), kaiserliche Intimationsdekrete zur Führung des Freiherrentitels (Beispiel: v.Orsbeck 1688) ebenso wie die in Preußen nicht anerkannte Adelsführung der in wien 1804 geadelten Familie (v.Münstermann aus Westfalen und dergleichen mehr. Die folgenden Aufzählungen erheben keinen Anpruch auf Volständigkeit, beruhen aber in den Definitionen sämtlich auf der unter Aufsicht des Deutschen Adelsrechtsausschusses erstellten Reihe "Adelslexikon" des Genealogischen Handbuches des Adels der Bände I. bis XI. (1972-2000) der Buchstabengruppen "A" bis "Rok".

A. Möglichkeiten zum Erwerb des Adels

B. Spezifische Bezeichnungen bei dem Eintritt in einen Landesadel oder in Ritterschaften

Berechtigte zwar nur zu bestimmten Rechten innerhalb der Korporation, für die eine Aufnahme ausgesprochen wurde, hatte jedoch auch allgemeingültige adelsrechtliche Rückwirkungen. Eine Familie, die in einen Landesadel korporiert wurde und sonst keinen Adelsnachweis vorzeigen konnte, galt durch den Inkorporationsvorgang als dem Adel zugehörig. Die folgenden Beispiele schließen auch nichtdeutsche europäische Legitimationsformen des Adels ein.

C. Möglichkeiten des Adelsverlustes
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Online gestellt am 01.10.2001